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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

Umlegungsausschuss<br />

(6) Der Umlegungsausschuss ist nur beschlussfähig bei<br />

Anwesenheit sämtlicher Mitglieder oder der <strong>für</strong> <strong>die</strong> fehlenden<br />

Mitglieder gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.<br />

(7) Die Zuständigkeiten, <strong>die</strong> im Bereich der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

dem Ältestenrat zugewiesen sind, nimmt der Ausschuss<br />

selbst wahr.<br />

§ 50 Niederschrift (§§ 41, 47 Abs. 12 GO)<br />

Niederschrift<br />

Verfahren<br />

(1) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.<br />

(2) Insoweit gelten <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong> maßgeblichen<br />

Bestimmungen des § 38 Abs. 2; 3, 4 Satz 2, 5, 7 und 8 nach<br />

Maßgabe des § 49 Abs. 2 entsprechend.<br />

Ein Abdruck der unterzeichneten Niederschrift ist innerhalb<br />

von einer Woche nach der Sitzung der<br />

Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vorzulegen.<br />

8. Abschnitt: <strong>Stadt</strong>teilbeiräte<br />

§ 51 Stellung der <strong>Stadt</strong>teilbeiräte (§ 47 c GO)<br />

Mitwirkungsrecht<br />

Beteiligung von<br />

Kindern und Jugendlichen<br />

(1) Der <strong>Stadt</strong>teilbeirat hat in allen wichtigen<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten, <strong>die</strong> den <strong>Stadt</strong>teil<br />

betreffen, ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht<br />

umfasst <strong>die</strong> Unterrichtung in <strong>die</strong>sen Angelegenheiten sowie<br />

das Antragsrecht an <strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong>. 61<br />

Wichtige Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, <strong>die</strong> von<br />

der Verwaltung den Ausschüssen oder der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

zur Entscheidung vorgelegt werden. 62<br />

(2) Ein Mitwirkungsrecht kommt insbesondere bei folgenden Aufgaben<br />

in Betracht: 63<br />

Wahrnehmung der Interessen und Belange des <strong>Stadt</strong>teils,<br />

insbesondere<br />

a) bei Bebauungsplänen,<br />

b) bei Einrichtungen der Kulturpflege,<br />

c) bei Jugendeinrichtungen,<br />

d) bei schulischen Einrichtungen,<br />

e) bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung,<br />

f) bei Sportanlagen,<br />

g) bei Kinderspielplätzen,<br />

h) bei Park- und Grünanlagen,<br />

i) bei Alteneinrichtungen,<br />

j) bei der Pflege des Ortsbildes und des örtlichen<br />

Brauchtums,<br />

k) bei der Förderung der Freiwilligen Feuerwehr und örtlichen<br />

Vereinigungen.<br />

(3) Den <strong>Stadt</strong>teilbeiräten ist <strong>die</strong> angemessene Beteiligung von<br />

Kindern und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben<br />

übertragen, <strong>die</strong> deren Interessen berühren. 64<br />

___________________________________________________________<br />

61<br />

62<br />

63<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Hauptsatzung<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung<br />

§ 10 Abs. 2 Satz 3 Hauptsatzung<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 38 von 50

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