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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

7. Abschnitt: Ausschüsse<br />

§ 39 Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse (§ 45 b GO)<br />

Einheitlichkeit<br />

Berühren mehrerer<br />

Aufgabengebiete<br />

Gemeinsame Sitzung<br />

Federführung<br />

Zuständigkeit<br />

des Hauptausschusses<br />

(1) Die Ausschüsse haben sich im Sinne der Einheitlichkeit in<br />

ihrer Arbeit gegenseitig zu unterstützen.<br />

(2) Berührt <strong>die</strong> Angelegenheit eines Ausschusses das<br />

Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses, so hat er <strong>die</strong>sen<br />

und den Hauptausschuss rechtzeitig zu unterrichten.<br />

Die Ausschüsse können <strong>die</strong> Angelegenheit in gemeinsamer<br />

Sitzung behandeln. Sie stimmen in <strong>die</strong>sem Falle getrennt ab.<br />

Die Ausschüsse können beschließen, dass einer von ihnen<br />

federführend ist, sofern der Hauptausschuss insoweit keine<br />

Entscheidung trifft. Die Federführung ist grundsätzlich dem<br />

Ausschuss zu übertragen, dessen Belange überwiegen.<br />

Einigen sich <strong>die</strong> Ausschüsse nicht darüber, welcher von ihnen<br />

federführend ist, entscheidet darüber der Hauptausschuss.<br />

(3) Der Hauptausschuss koordiniert <strong>die</strong> Arbeit der Ausschüsse<br />

und hat auf <strong>die</strong> Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse<br />

hinzuwirken. Er kann zu <strong>die</strong>sem Zweck <strong>die</strong> den Ausschüssen<br />

im Einzelfall übertragenen Entscheidung an sich ziehen, wenn<br />

der Ausschuss noch nicht entschieden hat. 41<br />

§ 40 Mitglieder (§ 46 Abs. 1 - 3 und 10 GO)<br />

Wahl<br />

Zusammensetzung<br />

Neuwahl<br />

der Ratsvertretung<br />

Offenlegungspflicht<br />

Abberufung durch <strong>die</strong><br />

Fraktionen<br />

(1) Die Ausschussmitglieder werden von der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

nach Maßgabe der GO 42 und der Hauptsatzung gewählt.<br />

(2) Die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses bestimmt<br />

<strong>die</strong> Hauptsatzung 43 .<br />

(3) Wird <strong>die</strong> Ratsvertretung neu gewählt, bleiben <strong>die</strong> Ausschüsse<br />

bis zum Zusammentritt der neu gewählten Ausschüsse,<br />

längstens <strong>für</strong> <strong>die</strong> Dauer von drei Monaten seit dem<br />

Zusammentritt der neu gewählten Ratsvertretung tätig. 44<br />

(4) Die Ausschussmitglieder, <strong>die</strong> nicht der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

angehören, haben innerhalb eines Monats nach der<br />

konstituierenden Sitzung bzw. nachrückende<br />

Ausschussmitglieder innerhalb eines Monats nach Annahme<br />

des Mandates der <strong>Stadt</strong>präsidentin/dem <strong>Stadt</strong>präsidenten<br />

entsprechend den Ratsmitgliedern <strong>die</strong> <strong>die</strong>sen nach § 3<br />

obliegenden Angaben schriftlich mitzuteilen.<br />

(5) Fraktionen können Ausschussmitglieder, <strong>die</strong> sie benannt<br />

haben, aus einem Ausschuss abberufen.<br />

§ 41 Vorsitzende (§ 46 Abs. 5 GO)<br />

Wahl der Vorsitzenden<br />

(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und deren jeweilige Stellvertreterin/jeweiliger<br />

Stellvertreter werden von der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

nach Maßgabe der GO 45 gewählt.<br />

___________________________________________________________<br />

41<br />

42<br />

43<br />

44<br />

45<br />

§ 45 b Abs. 3 GO<br />

§ 46 Abs. 1 und 3 GO<br />

Unberührt bleiben gesetzliche Sonderbestimmungen<br />

§ 46 Abs. 11 GO<br />

§ 46 Abs. 5 i.V.m. § 40 Abs. 3 GO<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 32 von 50

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