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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

Gesamtwahl<br />

(7) Sind <strong>für</strong> mehrere gleichartige Wahlstellen mehrere Personen<br />

zu wählen, so ist auf Beschluss der <strong>Ratsversammlung</strong> durch<br />

Gesamtwahl zu wählen.<br />

§ 31 Stimmenthaltung<br />

Stimmenthaltung<br />

Erklärung<br />

über Stimmenthaltung<br />

(1) Der Stimme enthält sich das Ratsmitglied, das<br />

a) bei einer Abstimmung weder mit Ja noch mit Nein<br />

stimmt;<br />

oder<br />

b) bei geheimer Wahl entweder einen Stimmzettel ohne den<br />

Namen einer/eines Vorgeschlagenen oder einen entsprechend<br />

gekennzeichneten Stimmzettel abgibt.<br />

(2) Jedes Ratsmitglied kann bei Abstimmungen oder Wahlen<br />

mündlich erklären, dass es sich der Stimme enthält.<br />

5. Abschnitt: Ordnung in den Sitzungen<br />

§ 32 Zwischenfragen, -rufe, Ruf zur Sache<br />

Zwischenfragen<br />

Zwischenrufe<br />

Ruf zur Sache<br />

(1) Solange eine Rednerin/ein Redner das Wort hat, darf sie/er<br />

von den übrigen Ratsmitgliedern nicht unterbrochen werden.<br />

Zwischenfragen sind nur mit Zustimmung der Rednerin/des<br />

Redners zulässig. Die <strong>Stadt</strong>präsidentin oder der<br />

<strong>Stadt</strong>präsident kann in Wahrnehmung der sitzungsleitenden<br />

Befugnisse Zwischenfragen stellen.<br />

(2) Zwischenrufe sind unzulässig, wenn sie <strong>die</strong> Rednerin/den<br />

Redner ungebührlich behindern, wegen ihres Inhalts <strong>die</strong><br />

Ordnung verletzen oder den Sitzungsablauf beeinträchtigen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>präsidentin/Der <strong>Stadt</strong>präsident kann jede Rednerin/<br />

jeden Redner unterbrechen, um sie/ihn auf <strong>die</strong><br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> aufmerksam zu machen oder sie/ihn zur<br />

Sache zu rufen, wenn sie/er von der zur Beratung stehenden<br />

Angelegenheit abschweift oder sich in Wiederholungen<br />

ergeht.<br />

§ 33 Ruf zur Ordnung<br />

Ruf zur Ordnung<br />

Einspruch<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>präsidentin/Der <strong>Stadt</strong>präsident kann Ratsmitglieder,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Ordnung verletzen oder gegen das Gesetz bzw. <strong>die</strong><br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> verstoßen, zur Ordnung rufen. Der<br />

Ordnungsruf ist in der Niederschrift aufzunehmen und nur bis<br />

zum Schluss der nächsten Sitzung zulässig.<br />

Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den<br />

nachfolgenden Rednerinnen/Rednern nicht behandelt werden.<br />

(2) Gegen den Ordnungsruf kann von dem Ratsmitglied innerhalb<br />

eines Monats bei der <strong>Stadt</strong>präsidentin/dem <strong>Stadt</strong>präsidenten<br />

schriftlich Einspruch eingelegt werden.<br />

Der Ältestenrat entscheidet, ob der Ordnungsruf<br />

gerechtfertigt war. Die Entscheidung ist in der nächsten<br />

<strong>Ratsversammlung</strong> bekanntzugeben.<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 28 von 50

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