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Geschäftsordnung für die Ratsversammlung ... - Stadt Neumünster

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GeschORV 1.2<br />

Nichtanwesenheit der<br />

Fragestellenden/des<br />

Fragenstellers<br />

Mündliche Beantwortung<br />

Zusatzfrage<br />

Keine Aussprache<br />

Unbeantwortete Fragen<br />

Anregungen<br />

und Vorschläge<br />

Beendigung<br />

Ist <strong>die</strong> Fragestellerin/der Fragesteller nicht persönlich anwesend,<br />

wird <strong>die</strong> Frage weder verlesen noch mündlich beantwortet.<br />

In <strong>die</strong>sem Falle erfolgt lediglich eine schriftliche Beantwortung.<br />

(7) Die Fragen werden von der Oberbürgermeisterin/dem<br />

Oberbürgermeister oder in ihrem/seinem Auftrag von<br />

der/dem zuständigen <strong>Stadt</strong>rätin/<strong>Stadt</strong>rat verlesen und<br />

mündlich beantwortet.<br />

Sofern es <strong>die</strong> Fragestellerin/der Fragesteller wünscht, erhält<br />

sie/er weiterhin eine schriftliche Antwort.<br />

(8) Nach der Beantwortung hat <strong>die</strong> Fragestellerin/der Fragesteller<br />

das Recht, eine Zusatzfrage zu stellen, <strong>die</strong> in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Beantwortung stehen muss.<br />

Eine Aussprache findet nicht statt.<br />

(9) Soweit Fragen aus Zeitgründen nicht mehr aufgerufen<br />

werden, sind <strong>die</strong>se bei der nächsten Einwohnerfragestunde<br />

zunächst zu beantworten.<br />

(10) Die Regelungen der Absätze 3 - 7 und 9 gelten sinngemäß<br />

auch <strong>für</strong> Anregungen und Vorschläge.<br />

(11) Auf Antrag eines Ratsmitgliedes kann <strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong><br />

beschließen, <strong>die</strong> Einwohnerfragestunde vorzeitig zu beenden.<br />

§ 14 Anregungen, Beschwerden (§ 16 e GO)<br />

Weiterleitung<br />

Entscheidungsvorschlag<br />

Unterrichtung der<br />

Einwohnerinnen/Einwohner<br />

Beschwerden<br />

beleidigenden Inhalts<br />

(1) An <strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong> gerichtete Anregungen und<br />

Beschwerden von Einwohnerinnen und Einwohnern in<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten leitet <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>präsidentin/der <strong>Stadt</strong>präsident zur Vorbereitung an <strong>die</strong><br />

zuständigen Ausschüsse weiter und teilt <strong>die</strong>s den<br />

betreffenden Einwohnerinnen/Einwohnern mit.<br />

Sie/Er unterrichtet <strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong> hierüber mit einer<br />

Geschäftlichen Mitteilung.<br />

(2) Der Ausschuss erarbeitet einen Entscheidungsvorschlag <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> <strong>Ratsversammlung</strong>, der <strong>die</strong>ser in Form einer Vorlage<br />

zuzuleiten ist.<br />

Der Entscheidungsvorschlag soll der <strong>Ratsversammlung</strong><br />

spätestens bis zur übernächsten Sitzung vorgelegt werden.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>präsidentin/Der <strong>Stadt</strong>präsident teilt den<br />

betreffenden Einwohnerinnen/Einwohnern <strong>die</strong> Entscheidung<br />

der <strong>Ratsversammlung</strong> über ihre Anregungen und<br />

Beschwerden schriftlich mit.<br />

Eine Begründung ist nicht erforderlich.<br />

In jeder Phase des Verfahrens kann sie/er den<br />

Einwohnerinnen/ Einwohnern Auskunft über dessen<br />

voraussichtliche Dauer oder dessen Stand erteilen.<br />

(4) Anregungen und Beschwerden beleidigenden Inhalts werden<br />

nicht in der <strong>Ratsversammlung</strong> behandelt, sondern nach<br />

vorheriger Erörterung im Ältestenrat von der <strong>Stadt</strong>präsidentin<br />

oder dem <strong>Stadt</strong>präsidenten beschieden.<br />

Ortsrechtssammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Neumünster</strong> Seite 14 von 50

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