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Amtsblatt KW 18 - Neuler

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Grünlandschäden durch Schwarzwild<br />

Landratsamt gibt Tipps für Schadensregulierung<br />

Grünlandschäden durch Schwarzwild haben in den letzten Jahren<br />

auch im Ostalbkreis stark zugenommen. Geschädigte Grundstückseigentümer<br />

oder Bewirtschafter stehen dann vor der Frage,<br />

wie und vor allem durch wen für die Schäden finanziell aufgekommen<br />

wird. Das Landratsamt Ostalbkreis informiert deshalb über<br />

Möglichkeiten der Schadensregulierung.<br />

Grünland ist für Schwarzwild eine ganzjährige Nahrungsquelle. Um<br />

den Bedarf an tierischem Eiweiß zu decken, suchen die Wildschweine<br />

nach Würmern, Insektenlarven und Mäusen. Ebenfalls wird oft<br />

nach dickfleischigen Wurzeln gewühlt. Durch diese Wühltätigkeit<br />

entstehen Schäden im Grünland zum einen durch Beschädigung<br />

der Grasnarbe und zum anderen durch den daraus resultierenden<br />

Ertragsverlust sowie das Aufkommen von Unkraut. „In einigen Gebieten<br />

des Ostalbkreises ist die Population schon so hoch, dass die<br />

Wildschweine sogar bis in Hausgärten vorgedrungen sind und auch<br />

ortsnahe Wiesen und Felder schwer beschädigt haben”, berichtet<br />

Wolfgang Klement, Leiter des Geschäftsbereichs Sicherheit und<br />

Ordnung bei der Landkreisverwaltung.<br />

Für die Regulierung von Wildschäden ist die Jagdgenossenschaft<br />

zuständig, die dies in der Regel vertraglich den Jagdpächtern auferlegt<br />

hat. Die Grundstückseigentümer müssen die von ihnen bewirtschafteten<br />

Flächen in regelmäßigen Abständen kontrollieren. Wenn<br />

Schäden festgestellt werden, muss der Anspruch auf Ersatz von<br />

Wildschaden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme schriftlich<br />

oder mündlich zur Niederschrift bei dem Bürgermeisteramt der<br />

Markungsgemeinde angemeldet werden.<br />

Da Schwarzwild oft dieselben Flächen mehrmals aufsucht, entstehen<br />

mit der Zeit weitere Wühlschäden auf demselben Grundstück.<br />

Auch diese Schäden müssen binnen einer Woche erneut angemeldet<br />

werden. Dies ist wichtig, um eventuelle Streitigkeiten über den<br />

Ausgleich von Alt- und Neuschäden zu vermeiden.<br />

Wird die Wochenfrist nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf<br />

Wildschadensersatz. Bei rechtzeitiger Anmeldung beraumt die<br />

Gemeinde dann unverzüglich einen Ortstermin an, bei dem der<br />

Schaden ermittelt und auf eine gütliche Einigung hingewirkt werden<br />

soll. Kommt keine Einigung zustande, wird die Schadenshöhe<br />

durch einen amtlich bestellten Wildschadenschätzer ermittelt und<br />

von der Gemeinde durch den sogenannten Vorbescheid festgesetzt.<br />

„Dem Grundstückseigentümer ist es aber unbenommen und im<br />

Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Jagdpächter<br />

ist es auch angebracht, den Wildschaden ohne behördliches<br />

Verfahren mit dem Jagdpächter gütlich zu regeln”, so Klement.<br />

„Wichtig ist auch, dass der Grundstückseigentümer bzw. der<br />

Bewirtschafter des Grünlandes Wildschäden sofort dem Jagdpächter<br />

mitteilt, damit dieser die Bejagung in diesem Bereich verstärken<br />

kann.”<br />

Informationen zum Jagdrecht gibt es beim Geschäftsbereich Sicherheit<br />

und Ordnung des Landratsamts Ostalbkreis, Stuttgarter Str.<br />

41, 73430 Aalen, Tel. 07361/503-1510.<br />

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