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Prüfungsordnung des Musikschulmanagement Niederösterreich

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

PRÜFUNGSORDNUNG FÜR NIEDERÖSTERREICHISCHE MUSIKSCHULEN<br />

§ 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

(1) Jeder Schüler und jede Schülerin einer niederösterreichischen Musikschule gemäß NÖ<br />

Musikschulgesetz 2000 hat sich im jeweiligen Hauptfach einer Übertrittsprüfung in die<br />

nächsthöhere Leistungsstufe zu unterziehen.<br />

(2) Jeder neue eingetretene Schüler bzw. jede neu eingetretene Schülerin wird in der<br />

Elementarstufe geführt. Bei Neueintritt mit entsprechender Vorbildung kann eine<br />

Einstufungsprüfung und damit eine Einstufung in eine höhere Leistungsstufe erfolgen.<br />

(3) Der Übergang von der Elementar- zur Unterstufe soll im Rahmen eines öffentlichen<br />

Auftritts und nur in begründeten Einzelfällen vor dem 8. Geburtstag absolviert werden.<br />

(4) Der Übertritt in die Mittel- bzw. Oberstufe erfolgt durch das Ablegen einer<br />

Übertrittsprüfung, der Abschluss der Oberstufe durch das Ablegen einer<br />

Abschlussprüfung. Die erste Übertrittsprüfung (Unter- zur Mittelstufe) soll nur in<br />

begründeten Einzelfällen vor dem 10. Geburtstag absolviert werden.<br />

(5) Bei einer Überschreitung der angeführten Lernzeit ist das Einvernehmen mit der<br />

Musikschulleitung herzustellen. Nähere Bestimmungen und die möglichen Gründe für eine<br />

Überschreitung sind im Statut der jeweiligen Musikschule angeführt.<br />

Leistungsstufe Zeitraum Bedingungen<br />

Elementarstufe<br />

Unterstufe<br />

Mittelstufe<br />

2 Jahre<br />

3 bis 4 Jahre<br />

3 bis 4 Jahre<br />

Nur in begründeten Einzelfällen vor<br />

dem 8. Geburtstag<br />

Nur in begründeten Einzelfällen vor<br />

dem 10. Geburtstag<br />

Übertritt in die<br />

nächste Stufe<br />

Öffentlicher<br />

Auftritt<br />

Erste<br />

Übertrittsprüfung<br />

Zweite<br />

Übertrittsprüfung<br />

Oberstufe 3 bis 4 Jahre Abschlussprüfung<br />

§ 2 Prüfungskommissionen<br />

(1) Die Prüfungskommission für Übertrittsprüfungen besteht aus:<br />

a) dem Vorsitzenden (LeiterIn der Musikschule bzw. eine ernannte Vertretung)<br />

b) einer Fachlehrkraft<br />

c) einer weiteren Lehrkraft<br />

d) dem Hauptfachlehrer bzw. der Hauptfachlehrerin <strong>des</strong> Schülers bzw. der Schülerin<br />

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission für Übertrittsprüfungen nach den lit. a, b und c<br />

sind stimmberechtigt, die Hauptfachlehrkraft <strong>des</strong> Schülers bzw. der Schülerin hat nur<br />

beratende Funktion. Die Musikschule kann jedoch generell das Mitglied lit. d als Ersatz für<br />

Mitglied lit. c festlegen. In diesem Fall besteht die Prüfungskommission für<br />

Übertrittsprüfungen nur aus drei Mitgliedern, wobei alle drei stimmberechtigt sind.<br />

(3) Die Prüfungskommission für Abschlussprüfungen besteht aus:<br />

a) dem Vorsitzenden (LeiterIn der Musikschule bzw. eine ernannte Vertretung)<br />

b) dem Hauptfachlehrer bzw. der Hauptfachlehrerin <strong>des</strong> Schülers bzw. der Schülerin<br />

c) einer Fachlehrkraft<br />

d) einer weiteren Lehrkraft<br />

e) einem bzw. einer VertreterIn <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong><br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

1


<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission für Abschlussprüfungen nach den lit. c, d und e<br />

sind stimmberechtigt, die Hauptfachlehrkraft <strong>des</strong> Schülers bzw. der Schülerin und der<br />

Vorsitzende haben nur beratende Funktion. Die Musikschule kann festlegen, dass lit. a<br />

und b auch stimmberechtigt sind. In diesem Falle besteht die Prüfungskommission für die<br />

Abschlussprüfung aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern.<br />

(5) Fachlehrkräfte sollen nach Möglichkeit auch aus benachbarten Musikschulen als<br />

Kommissionsmitglied geladen werden. Ab der zweiten Übertrittsprüfung wird in jedem<br />

Fall empfohlen, Fachlehrkräfte aus benachbarten Musikschulen in die<br />

Prüfungskommission zu laden.<br />

(6) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet der Vorsitzende.<br />

(7) Ein gemeinsames innerhalb der Prüfungskommission vorab abgestimmtes<br />

Beratungsgespräch nach der Prüfung wird empfohlen.<br />

§ 3 Theoretische und praktische Prüfung<br />

(1) Der Schüler bzw. die Schülerin hat vor der jeweiligen praktischen Prüfung die der<br />

Leistungsstufe entsprechenden Kenntnisse im Ergänzungsfach Musikkunde<br />

nachzuweisen. Die theoretische Prüfung ist nach den fachspezifischen Regelungen der<br />

Übertrittsprüfungen an niederösterreichischen Musikschulen durchzuführen<br />

(www.musikschulmanagement.at).<br />

(2) Der Schüler bzw. die Schülerin hat vor der jeweiligen praktischen Prüfung den Besuch<br />

eines weiteren Ergänzungsfachs im Ausmaß einer Jahreswochenstunde innerhalb der<br />

jeweiligen Leistungsstufe vorzuweisen.<br />

(3) Der praktische Teil der Übertrittsprüfung soll nach Möglichkeit im Rahmen eines<br />

Musikschulkonzertes präsentiert werden. Technische Prüfungsinhalte können im zeitlichen<br />

Zusammenhang vor der praktischen Prüfung im Rahmen <strong>des</strong> Instrumentalunterrichts<br />

absolviert werden. Dabei muss die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission<br />

anwesend sein.<br />

(4) Für die Abschlussprüfung soll die praktische Prüfung als Teil eines öffentlichen Konzertes<br />

absolviert werden, wobei die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 2 Abs. 3 für die<br />

gesamte praktische Prüfung erforderlich sind.<br />

(5) Die Musikschulleitung kann Prüfungsteile innerhalb <strong>des</strong> in den Erläuterungen<br />

angegebenen Rahmens anrechnen. Die Anrechnung einzelner Prüfungsteile kann im<br />

Rahmen der in den Erläuterungen angeführten Möglichkeiten von der Musikschulleitung<br />

genehmigt werden.<br />

(6) Die Termine für Übertritts- und Abschlussprüfungen sind dem <strong>Musikschulmanagement</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> min<strong>des</strong>tens sechs Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Ein Vertreter<br />

<strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> kann als Berater den ersten und zweiten<br />

Übertrittsprüfungen beiwohnen.<br />

(7) Die Prüfungen werden zur Erlangung <strong>des</strong> JMLA <strong>des</strong> NÖ Blasmusikverbands anerkannt,<br />

sofern die Schülerin bzw. der Schüler Mitglied eines Vereins <strong>des</strong> NÖ Blasmusikverbands<br />

ist.<br />

§ 4 Prüfungsbestimmungen<br />

(1) Zur Prüfung sind gemäß den Richtlinien der fachspezifischen Lehrpläne <strong>des</strong><br />

Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplans Stücke aus verschiedenen Stilen oder Epochen<br />

im entsprechenden Schwierigkeitsgrad auszuwählen.<br />

(2) Das Prüfungsprogramm ist von der Hauptfachlehrkraft nach den fachspezifischen<br />

Regelungen der Übertrittsprüfungen an niederösterreichischen Musikschulen<br />

vorzubereiten und der Musikschulleitung vorzulegen (www.musikschulmanagement.at).<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

2<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten


<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

§ 5 Prüfungsbeurteilung<br />

(1) Die Beurteilung der Übertritts- und Abschlussprüfungen hat durch Benotung in der<br />

Prüfungsurkunde zu erfolgen und soll in der Schulnachricht bzw. im Zeugnis vermerkt<br />

werden. Zudem kann das entsprechende Abzeichen der Musikschulen in <strong>Niederösterreich</strong><br />

überreicht werden.<br />

(2) Zur Beurteilung der Leistung <strong>des</strong> Schülers bzw. der Schülerin bei Prüfungen ist folgende<br />

Notenskala anzuwenden: sehr gut, gut, befriedigend, genügend, nicht genügend.<br />

Theoretische Prüfung praktische Prüfung = Gesamtergebnis<br />

sehr gut (1)<br />

sehr gut<br />

sehr gut<br />

sehr gut<br />

gut (2)<br />

gut<br />

gut<br />

gut<br />

befriedigend (3)<br />

befriedigend<br />

befriedigend<br />

befriedigend<br />

genügend (4)<br />

genügend<br />

genügend<br />

genügend<br />

sehr gut - genügend<br />

sehr gut (1)<br />

gut (2)<br />

befriedigend (3)<br />

genügend (4)<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend<br />

genügend<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend<br />

genügend<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend<br />

genügend<br />

nicht genügend (5)<br />

= ausgezeichneter Erfolg<br />

= sehr guter Erfolg<br />

= guter Erfolg<br />

= mit Erfolg<br />

= ausgezeichneter Erfolg<br />

= sehr guter Erfolg<br />

= guter Erfolg<br />

= mit Erfolg<br />

= sehr guter Erfolg<br />

= sehr guter Erfolg<br />

= guter Erfolg<br />

= mit Erfolg<br />

= sehr guter Erfolg<br />

= guter Erfolg<br />

= guter Erfolg<br />

= mit Erfolg<br />

= nicht bestanden<br />

(3) Das Verbleiben eines Schülers bzw. einer Schülerin an der Musikschule hängt vom<br />

Lernfortschritt ab und setzt hierfür min<strong>des</strong>tens die Benotung „genügend“ bzw. „mit<br />

Erfolg“ voraus.<br />

§ 6 Leistungsfeststellung<br />

(1) Bei einer negativen Beurteilung hat der Schüler bzw. die Schülerin das Recht, eine<br />

Leistungsfeststellung zu beantragen.<br />

(2) Auf Antrag der Lehrkraft kann die Schulleitung eine Leistungsfeststellung während eines<br />

laufenden Schuljahres ansetzen.<br />

(3) Die Zusammensetzung der Kommission bei einer Leistungsfeststellung entspricht der<br />

einer Übertrittsprüfung.<br />

§ 7 Prüfungsprotokoll<br />

(1) Für jeden Schüler und jede Schülerin ist ein Prüfungsprotokoll anzulegen.<br />

(2) Das Prüfungsprotokoll sowie der Nachweis der Kenntnisse im Ergänzungsfach Musikkunde<br />

sind im Archiv der Musikschule bis min<strong>des</strong>tens fünf Jahre nach Austritt aus der<br />

Musikschule zu archivieren.<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

Erläuterungen zur <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

<strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong><br />

Präambel<br />

Musikschulen in <strong>Niederösterreich</strong> fördern die aktive musische Betätigung breiter Bevölkerungskreise<br />

und bieten künstlerische Basisausbildung und gezielte Vorbereitung besonders begabter SchülerInnen<br />

auf weiterführende Ausbildungseinrichtungen. Musikschulen erfüllen neben dem allgemeinen<br />

Bildungsauftrag aber auch eine wesentliche kulturelle Aufgabe in der Gemeinde bzw. Region. Sie<br />

ermöglichen als vielfältige kulturelle Zentren auch eine Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur und<br />

beleben und unterstützen regionale Klangkörper wie Orchester, Chöre und Blasorchester.<br />

In einem mehr als zweijährigen Prozess hat das <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> gemeinsam<br />

mit Musikschulen aus allen Regionen eine <strong>Prüfungsordnung</strong> für niederösterreichische Musikschulen<br />

erarbeitet. Anlass für diese <strong>Prüfungsordnung</strong> war die Überarbeitung <strong>des</strong> Gesamtösterreichischen<br />

Rahmenlehrplans der KOMU (Konferenz der Musikschulwerke Österreichs), der auch als<br />

Grundlage für diese <strong>Prüfungsordnung</strong> dient.<br />

Erstmals können Musikschulen in <strong>Niederösterreich</strong> nun auf lan<strong>des</strong>weit einheitliche Qualitätsvorgaben<br />

für Prüfungen zugreifen. Durch die Definition von formalen Voraussetzungen, durch Transparenz in<br />

den Leistungsbeurteilungen und durch fachlich-inhaltliche Leistungszielbeschreibungen bietet diese<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> eine Basis für eine langfristige qualitätssichernde Entwicklung an allen<br />

niederösterreichischen Musikschulen.<br />

Erläuterungen zur <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

Anmerkung: Die <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> muss von<br />

der Musikschule schriftlich angenommen werden und das entsprechende Formular ausgefüllt an das<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> übermittelt werden.<br />

Ad § 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Die <strong>Prüfungsordnung</strong> sieht analog zum Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplan der KOMU<br />

(Konferenz der Musikschulwerke Österreichs) vier Leistungsstufen vor.<br />

Der Eintritt eines neuen Schülers bzw. einer neuen Schülerin erfolgt grundsätzlich in die<br />

Elementarstufe, ausgenommen er bzw. sie wird aufgrund entsprechender Vorkenntnisse in eine<br />

höhere Leistungsstufe eingestuft.<br />

Die Elementarstufe ist für max. zwei Jahre anberaumt (Gesang siehe fachspezifische Regelung).<br />

Allerdings: Der Übertritt von der Elementarstufe in die Unterstufe soll – ausgenommen in<br />

begründeten Einzelfällen – nicht vor dem 8. Geburtstag vorgenommen werden.<br />

1. Beispiel: Ein vierjähriger Schüler beginnt auf der Geige. In diesem Fall soll die Elementarstufe auf<br />

vier Jahre verlängert werden, damit er nach seinem 8. Geburtstag in die Unterstufe übertritt.<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

2. Beispiel: Eine siebenjährige Schülerin beginnt mit der Querflöte. In diesem Fall kann die<br />

Elementarstufe zwei Jahre dauern, die Schülerin kann somit mit neun Jahren in die Unterstufe<br />

übertreten.<br />

3. Beispiel: Ein Jugendlicher ohne Vorbildung beginnt mit Gitarre und kann aufgrund <strong>des</strong> raschen<br />

Lernerfolgs bereits nach einem Jahr die Unterstufe beginnen.<br />

Die anderen Leistungsstufen (Unter-, Mittel- und Oberstufe) dauern jeweils drei bis vier Jahre.<br />

Das Ausmaß und die Form der Unterrichtseinheit (Einzel-, Gruppenunterricht, 25min oder 50min<br />

Einheiten usw.) <strong>des</strong> Schülers/der Schülerin während der Leistungsstufen sind bei der Dauer der<br />

einzelnen Stufen zu berücksichtigen.<br />

Ad § 2 Prüfungskommissionen<br />

Die Musikschule kann zwischen zwei Optionen wählen, wobei die gewählte Option dann für alle<br />

Prüfungen innerhalb dieser Musikschule gelten soll.<br />

1. Option: Die Hauptfachlehrkraft ist stimmberechtigt.<br />

In diesem Fall setzt sich die Kommission für Übertrittsprüfungen aus dem Vorsitzenden (LeiterIn bzw.<br />

VertreterIn), der Hauptfachlehrkraft sowie einer weiteren Fachlehrkraft zusammen.<br />

Bei Abschlussprüfungen wird die Kommission um einen Vertreter <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> sowie eine weitere Musikschullehrkraft erweitert.<br />

2. Option: Die Hauptfachlehrkraft ist nicht stimmberechtigt: In diesem Fall setzt sich die Kommission<br />

für Übertrittsprüfungen aus dem Vorsitzenden (LeiterIn bzw. VertreterIn), einer Fachlehrkraft sowie<br />

einer weiteren Musikschullehrkraft zusammen. Die Hauptfachlehrkraft hat beratende Funktion.<br />

Bei Abschlussprüfungen wird die Kommission um einen Vertreter <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> sowie eine weitere Musikschullehrkraft erweitert. Die Hauptfachlehrkraft und der<br />

Vorsitzende (LeiterIn bzw. VertreterIn) sind nicht stimmberechtigt.<br />

Fachlehrkraft:<br />

Als Fachlehrkraft gilt eine Lehrkraft, die dasselbe Instrument unterrichtet.<br />

Folgende Ausnahmeregelungen können – falls erforderlich – vorgesehen werden:<br />

Zur 1. Übertrittsprüfung können wechselseitig Lehrkräfte zugezogen werden bei<br />

• Streichinstrumenten (z. B.: VioloncellolehrerInnen für Violine Übertrittsprüfung)<br />

• E-Bass und E-Gitarre (z.B.: E-Bass LehrerInnen für E-Gitarre Übertrittsprüfung)<br />

• Klarinette und Saxophon (z.B: KlarinettenlehrerInnen für Saxophon Übertrittsprüfung)<br />

Zur 1. und 2. Übertrittsprüfung können wechselseitig Lehrkräfte zugezogen werden bei:<br />

• Fagott- und OboelehrerInnen (z.B. FagottlehrerInnen für Oboe Übertrittsprüfung)<br />

• Zither-, Hackbrett- und HarfenlehrerInnen (z.B. HarfenlehrerInnen für Zither<br />

Übertrittsprüfung)<br />

Fachlehrkräfte aus benachbarten Musikschulen sollen nach Möglichkeit in die Kommission geladen<br />

werden. Sie können in der Kommission entweder als „Fachlehrkraft“ oder als eine in der Kommission<br />

vorgesehene „weitere Lehrkraft“ vorgesehen werden.<br />

Es wird empfohlen, eine Juryvorbesprechung vor Beginn der Prüfungen anzusetzen. Als pädagogisch<br />

wichtige Maßnahme wird ein gemeinsames innerhalb der Prüfungskommission vorab abgestimmtes<br />

Beratungsgespräch nach der Prüfung empfohlen.<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

Ad § 3 Theoretische und praktische Prüfung<br />

Voraussetzungen für den Antritt zu praktischen Prüfung:<br />

Ad (1) Theoretische Prüfung: Die theoretische Prüfung ist nach den fachspezifischen Regelungen<br />

der <strong>Prüfungsordnung</strong> durchzuführen und vor dem Antritt zur praktischen Prüfung nachzuweisen<br />

(Urkunde).<br />

Ad (2) Ergänzungsfach: Der Besuch eines weiteren Ergänzungsfachs muss ebenfalls vor dem<br />

Antritt zur praktischen Prüfung nachgewiesen werden. (Das zusätzliche Ergänzungsfach ist nicht<br />

Voraussetzung für den Übertritt von der Elementar- zur Unterstufe, da diese nur durch einen<br />

öffentlichen Auftritt erfolgt).<br />

Dieses Ergänzungsfach ist im Ausmaß einer Jahreswochenstunde im Laufe der Leistungsstufe zu<br />

absolvieren (d.h. eine Jahreswochenstunde innerhalb der drei bis vier Jahre der jeweiligen<br />

Leistungsstufe) und soll soweit möglich der praktischen Vertiefung und Anwendung <strong>des</strong> im<br />

Hauptfach Erlernten dienen. Mögliche Ergänzungsfächer: Kammermusik, Orchester, diverse<br />

Ensembles, Chor, Rhythmusgruppe etc.<br />

Das Ergänzungsfach muss zusätzlich zum Hauptfachunterricht besucht werden, kann aber auch<br />

projektbezogen angeboten werden und muss nicht innerhalb eines Schuljahres abgeschlossen werden<br />

(z.B. Halbjahresprojekt Herbst/Winter 2008 und Halbjahresprojekt Herbst/Winter 2009).<br />

Ad (3) Praktische Prüfung: Für den Übertritt von der Elementar- in die Unterstufe soll anstelle<br />

einer praktischen Prüfung ein öffentlicher Auftritt absolviert werden.<br />

Die praktische Prüfung der 1. und 2. Übertrittsprüfung (Unter- in die Mittelstufe, Mittel- in die<br />

Oberstufe) soll nach Möglichkeit im Rahmen eines öffentlichen Auftritts absolviert werden, wobei der<br />

technische Teil (Tonleitern, Technik) intern abgehalten werden kann.<br />

Wenn ein Teil der praktischen Prüfung intern abgehalten wird, so soll dieser Teil vor dem öffentlichen<br />

Teil absolviert werden.<br />

Technische Prüfungsinhalte: Die technischen Prüfungsinhalte der 1. und 2. Übertrittsprüfung (z.B.<br />

Tonleiter, Prima Vista Spiel bzw. Prima Vista Singen, Transponieren, Nachspielen von Melodien nach<br />

Gehör) können auf Wunsch innerhalb von drei Monaten vor der praktischen Prüfung im Rahmen <strong>des</strong><br />

Instrumentalunterrichts abgenommen werden. Dabei muss nachweislich die Mehrzahl der Mitglieder<br />

der Prüfungskommission anwesend sein (z.B. Vorsitzender und Hauptlehrkraft).<br />

Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für JMLA Prüfungen. Die technischen Prüfungsinhalte<br />

müssen bei JMLA Prüfungen gemeinsam mit allen anderen Teilen der Praktischen Prüfung vor der<br />

gesamten Prüfungskommission vorgetragen werden.<br />

Ad (4) Die Abschlussprüfung soll zur Gänze innerhalb eines öffentlichen Auftritts absolviert werden.<br />

Zur praktischen Prüfung der ersten und zweiten Übertrittsprüfungen kann das<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> nach vorheriger Bekanntgabe einen Berater entsenden. Bei<br />

der Abschlussprüfung ist eine Vertretung <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong><br />

stimmberechtigtes Kommissionsmitglied.<br />

Die Gesamtdauer der Prüfungen ist wie folgt vorgesehen:<br />

Elementarstufe – Unterstufe: im Rahmen eines öffentlichen Auftritts<br />

Unterstufe – Mittelstufe: 10 bis 15 Minuten<br />

Mittelstufe – Oberstufe: 15 bis 20 Minuten<br />

Abschlussprüfung Oberstufe: 25 bis 40 Minuten<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

Ad (5) Regelung zur Anrechnung von Prüfungsteilen:<br />

Die Musikschulleitung kann eine Anrechnung von bis zu zwei Werken aus Wettbewerbsteilnahmen bis<br />

zu zwei Jahren vor der 1. und 2. Übertrittsprüfung wie folgt genehmigen:<br />

• Prima la musica, Volksmusikwettbewerb, Podium rock.pop.jazz: Auszeichnung, 1. oder 2. Preis<br />

• Spiel in kleinen Gruppen <strong>des</strong> NÖBV: Auszeichnung<br />

Das Wettbewerbsergebnis fließt nicht in die Bewertung der Übertrittsprüfung ein. Die Anrechnung<br />

reduziert lediglich das Wettbewerbsprogramm.<br />

Die Musikschulleitung kann eine Anrechnung der Musikkunde aus Schulen mit musikalischem Zweig<br />

genehmigen (z.B.: Musikhauptschule, AHS mit musikalischem Schwerpunkt). Eine Anrechnung kann<br />

nur dann erfolgen, wenn durch eine enge Zusammenarbeit sicher gestellt werden kann, dass die<br />

Inhalte der Musikkunde zur Gänze unterrichtet und geprüft werden (z.B. Gehörbildung).<br />

Die Anrechnung <strong>des</strong> Ergänzungsfaches Ensemblespiel von anderen Kultureinrichtungen und Vereinen<br />

(z.B. Chöre, Streichorchester, Blasorchester aber auch Ensembles und Bands) liegt nach Anhörung<br />

der Hauptfachlehrkräfte im Ermessen der Musikschulleitung.<br />

Die von der Musikschulleitung festgelegten Regelungen gelten für alle SchülerInnen der Musikschule.<br />

Ad (6) Administration/Bekanntgabe der Termine: Min<strong>des</strong>tens sechs Wochen vor dem Antreten<br />

zur Übertrittsprüfung bzw. Abschlussprüfung muss das entsprechende Formular zur<br />

Prüfungsbekanntgabe mit folgenden Informationen übermittelt werden:<br />

- Anzahl der SchülerInnen<br />

- Instrument(e) und Leistungsstufe(n)<br />

- Zeit und Ort der Prüfung<br />

- Mitglieder der Prüfungskommission<br />

- Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail Adresse (für den Berater aus dem<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong>)<br />

Ad (7) siehe Anhang: Anerkennung der Prüfung durch den NÖ Blasmusikverband<br />

Ad § 4 Prüfungsbestimmungen<br />

Die Vorbereitung auf eine Prüfung bietet den SchülerInnen neben Konzerten und Wettbewerben die<br />

Möglichkeit, auf ein Ziel hinzuarbeiten. Die Prüfung selbst sollte den SchülerInnen Gelegenheit bieten,<br />

ihr bereits erworbenes Können einer breiteren Öffentlichkeit unter Beweis zu stellen. Daher sollten<br />

Prüfungen soweit möglich in Form von kleineren Konzerten durchgeführt werden. Bei der<br />

Prüfungsvorbereitung und -durchführung soll die individuelle Persönlichkeit <strong>des</strong>/der SchülerIn in den<br />

Mittelpunkt gestellt werden.<br />

Die Programmauswahl sollte stets mit den SchülerInnen gemeinsam erfolgen und ihnen Gelegenheit<br />

bieten, sich optimal zu präsentieren. Insbesondere bei der Abschlusspräsentation kann das<br />

Programmheft und die entsprechende Präsentation <strong>des</strong> Auftritts von den SchülerInnen gestaltet<br />

werden.<br />

Die Auswahl der Prüfungsstücke ist individuell auf den/die SchülerIn abzustimmen, wobei eine<br />

gelungene musikalische Interpretation der vorbereitenden Werke im Vordergrund stehen soll!<br />

Soweit möglich sollen unterschiedliche Stilepochen im Programm berücksichtigt werden.<br />

Ad (1) Als Richtlinie bei der Bestimmung der Schwierigkeitsgrade der Stücke dient der derzeit in<br />

Arbeit befindliche Literaturteil <strong>des</strong> Gesamtösterreichischen Rahmenlehrplanes der KOMU,<br />

insbesondere die Lernziele/Bildungsziele (Punkt 11) der einzelnen Ausbildungsstufen, die in den<br />

fachspezifischen Teilen <strong>des</strong> Rahmenlehrplanes angeführt werden: www.komu.at.<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

Ad (2) Fachspezifische Regelungen: Die jeweils aktuelle Fassung der fachspezifischen<br />

Regelungen der <strong>Prüfungsordnung</strong> an niederösterreichischen Musikschulen: ist auf der Homepage<br />

www.musikschulmanagement.at ersichtlich und kann beim <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong><br />

angefordert werden.<br />

Für alle Kammermusik- bzw. Ensemblestücke innerhalb <strong>des</strong> Prüfungsprogramms gilt:<br />

Die vorgesehenen Kammermusik- bzw. Ensemblestücke müssen mit anderen SchülerInnen<br />

vorgetragen werden, ein Duo mit der Lehrkraft zählt nicht zu dieser Kategorie. Die Lehrkraft kann in<br />

einem größeren Ensemble (ab Trio) in begleitender Funktion mitwirken.<br />

Zusätzliches Auswendigspiel innerhalb <strong>des</strong> Prüfungsprogramms kann besonders bewertet werden.<br />

Beim Prima Vista Spiel sind von der Lehrkraft vorgeschlagene Stücke zu berücksichtigen.<br />

Alle Regelungen gelten soweit anwendbar auch für den Tanz.<br />

Ad § 5 Prüfungsbeurteilung<br />

Vom <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> werden Prüfungsurkunden, Schulnachrichten,<br />

Musikschulpässe und Musikschulabzeichen entgeltlich zur Verfügung gestellt.<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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<strong>Prüfungsordnung</strong> samt Erläuterungen an niederösterreichischen Musikschulen Februar 2010<br />

Anhang: Fassung Dezember 2010<br />

Anerkennung der Prüfung durch den NÖ Blasmusikverband<br />

Prüfungen, die nach der <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> durchgeführt<br />

werden, werden vom NÖ Blasmusikverband anerkannt, sofern die Schülerin bzw. der Schüler Mitglied eines<br />

Vereins <strong>des</strong> NÖ Blasmusikverbands ist.<br />

Die Kontaktaufnahme mit dem Verbandsbüro <strong>des</strong> NÖ Blasmusikverbands soll durch die dem <strong>Musikschulmanagement</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> als Kontaktperson/Vertrauensperson für den NÖ Blasmusikverband bekannt<br />

gegebene Lehrkraft erfolgen. Die Bekanntgabe <strong>des</strong> Prüfungstermins und der Prüflinge an das<br />

Verbandsbüro erfolgt durch das <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong>. Eine JMLA-Prüfung kann nur<br />

stattfinden, wenn eine Min<strong>des</strong>tanzahl von fünf Prüflingen erfüllt wird. Für die Prüflinge ist eine Unterschrift<br />

<strong>des</strong> Vereinsobmanns bzw. Kapellmeisters vorgesehen, damit der Verein über die Prüfung informiert ist.<br />

Die Musikkunde-Urkunden <strong>des</strong> <strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> (Version mit dem Logo <strong>des</strong> NÖ<br />

Blasmusikverbands) werden vom NÖ Blasmusikverband anerkannt. Wenn die praktische Prüfung nicht an<br />

der Musikschule durchgeführt wird, muss diese Urkunde vor der praktischen Prüfung vorgelegt werden.<br />

Der NÖ Blasmusikverband kann zusätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied zur praktischen Prüfung<br />

entsenden. Für die Musikschule entstehen dadurch keine Kosten.<br />

Vom NÖ Blasmusikverband werden vor der Prüfung übermittelt:<br />

• Prüfungsstatistikblätter (Übertrittsprüfung-Statistikblatt, JMLA-Statistikblatt)<br />

• bei Bedarf: Musikkundetest und Prüfungs-CD (Unkostenbeitrag EUR 5,00)<br />

Zusammenfassende Tätigkeiten, welche von der Musikschule zu erledigen sind:<br />

• Anfordern der Unterlagen<br />

• Vorbereiten der schriftlichen Unterlagen (Ausfüllen <strong>des</strong> gemeinsamen Prüfungsprotokolls <strong>Musikschulmanagement</strong><br />

<strong>Niederösterreich</strong> und NÖ Blasmusikverband, Statistikblätter)<br />

• Einheben der Kosten für Urkunde und Leistungsabzeichen (EUR 7,50)<br />

• Zu beachten: Jede/r SchülerIn, der im Besitz eines Jungmusikerausweises ist, hat diesen zur Prüfung<br />

vorzulegen. Urkunde und Abzeichen können nur SchülerInnen, welche im Besitz eines Ausweises sind,<br />

überreicht werden. Prüflinge ohne Jungmusikerausweis erhalten eine Prüfungsbestätigung <strong>des</strong> NÖ<br />

Blasmusikverban<strong>des</strong>(zugesendetes Formblatt).<br />

• Prüfungsprotokoll erhält der Prüfling, Kopie an das Büro <strong>des</strong> NÖ Blasmusikverban<strong>des</strong><br />

Nach der Prüfung ist folgen<strong>des</strong> von den Musikschulen an den NÖ Blasmusikverband zu<br />

übermitteln:<br />

• Kopien der vollständig ausgefüllten Prüfungsprotokolle (Prüfungsprotokoll Übertrittsprüfungen MSM-<br />

NÖBV)<br />

• Ausgefüllte Statistikblätter<br />

• Bezahlung der Kosten für Urkunden und Abzeichen muss sofort erfolgen (Büro <strong>des</strong> NÖ<br />

Blasmusikverban<strong>des</strong>)<br />

Vom NÖ Blasmusikverband wird, nach Erledigung der oben angeführten Bedingungen,<br />

Übermittlung der Protokolle und Überweisung der Prüfungsgebühren, folgen<strong>des</strong> an die<br />

Musikschulen übermittelt:<br />

• Urkunden, Leistungsabzeichen und Etiketten mit dem Prüfungsstempel (für den<br />

Jungmusikerausweis) für SchülerInnen, die beim NÖ Blasmusikverband gemeldet sind – entweder<br />

als aktives Mitglied oder als „in Ausbildung stehen<strong>des</strong> Mitglied“.<br />

• Prüfungsbestätigung für SchülerInnen, die noch nicht beim NÖ Blasmusikverband gemeldet sind<br />

und vorhaben, einem Verein beizutreten. Sobald die SchülerInnen einem Musikverein beigetreten<br />

sind, wird nach Vorlage der Prüfungsbestätigung im Verbandsbüro die Urkunde und das Abzeichen<br />

zugeschickt!<br />

<strong>Musikschulmanagement</strong> <strong>Niederösterreich</strong> – Musikkultur <strong>Niederösterreich</strong> GmbH<br />

Neue Herrengasse 10/3, 3100 St. Pölten<br />

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