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Advent findet Stadt - Stadtgemeinde Mürzzuschlag

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Ausgabe 5/2013<br />

<strong>Stadt</strong>geschehen<br />

Gültigkeit der<br />

ASZ-Karten<br />

Sämtliche an die Müllabfuhr angeschlossenen<br />

Haushalte und Firmen<br />

in <strong>Mürzzuschlag</strong>-Hönigsberg und<br />

Spital haben in den letzten Jahren<br />

eine sogenannte ASZ-Karte erhalten.<br />

Diese in Papierform gehaltene Ausführung<br />

sollte grundsätzlich bis 2013<br />

Gültigkeit haben. Sinnvollerweise<br />

planen wir in weiterer Folge eine elektronische<br />

ASZ-Karte, welche unter<br />

Umständen auch mit einer anderen<br />

bereits vorhandenen Karte, z.B.<br />

e-card, kombiniert werden könnte.<br />

Im Hinblick auf die dafür notwendigen<br />

rechtlichen und verwaltungstechnischen<br />

Abwicklungen, aber auch<br />

einer im Jahr 2015 stattfindenden<br />

Veränderung der Gemeindegrenzen,<br />

wird eine elektronische Kartenausführung<br />

erst im Herbst 2014 an die<br />

Haushalte übergeben werden.<br />

Es wird daher jetzt festgehalten,<br />

dass die vorhandenen, mit Ende<br />

2013 auslaufenden ASZ Karten,<br />

noch ein weiteres Jahr gültig sind.<br />

Gleichzeitig ersuchen wir um Verständnis,<br />

dass aufgrund von Fremdanlieferungen<br />

vermehrt Kontrollen<br />

stattfinden werden und bitten Sie,<br />

beim Besuch des ASZ diese Karte<br />

mitzuführen.<br />

Anrainerpflichten<br />

Winterdienst<br />

§ 93 StVO Pflichten der Anrainer<br />

(1) Die Eigentümer von schaften in Ortsgebieten, ausgenom-<br />

Liegenmen<br />

die Eigentümer von unverbau-<br />

ten, land- und forstwirtschaftlich<br />

genutzten Liegenschaften, haben<br />

dafür zu sorgen, dass die entlang der<br />

Liegenschaft in einer Entfernung von<br />

nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem<br />

öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige<br />

und Gehwege einschließlich der<br />

in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen<br />

entlang der ganzen Liegenschaft<br />

in der Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />

von Schnee und Verunreinigungen<br />

gesäubert sowie bei Schnee und<br />

Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig<br />

(Gehweg) nicht vorhanden, so ist der<br />

Straßenrand in der Breite von 1 m zu<br />

säubern und zu bestreuen. Die gleiche<br />

Verpflichtung trifft die Eigentümer<br />

von Verkaufshütten.<br />

(1a) In einer Fußgängerzone oder<br />

Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die<br />

Verpflichtung nach Abs. 1 für einen<br />

1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.<br />

(2) Die in Abs.1 genannten Personen<br />

haben ferner dafür zu sorgen, dass<br />

Schneewechten oder Eisbildungen<br />

von den Dächern ihrer an der Straße<br />

gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten<br />

entfernt werden.<br />

(3) Schneeablagerung auf Straßen<br />

und Gehsteigen<br />

Das Ablagern von Schnee und Eis von<br />

privaten Einfahrten und sonstigen<br />

privaten Flächen auf öffentlichem<br />

Straßengrund oder öffentl. Gehsteigen<br />

gefährdet Benutzer dieser Flächen<br />

und ist ausdrücklich verboten.<br />

Zuwiderhandeln wird vom Wegeerhalter<br />

zur Anzeige gebracht.<br />

Einladung zur<br />

Gemeindeversammlung<br />

2. Dezember 2013 um 18.30 Uhr im kleinen <strong>Stadt</strong>saal<br />

Aktuelles, Meinungsaustausch, Anfragen, Diskussion…<br />

Ich freue mich auf Ihre Teilnahme!<br />

Ihr<br />

Bürgermeister Karl Rudischer<br />

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