DFB- PRO2013 - MSVÖ
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Durchführungsbestimmungen zur<br />
PRÜFUNGSORDNUNG<br />
<strong>DFB</strong> - PRO 2013<br />
für Prüfungen zum Erwerb eines<br />
Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 und 4<br />
Motoryachten und Segelyachten<br />
gültig ab 01. März 2013<br />
1
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen<br />
und Männer in gleicher Weise.<br />
Impressum: Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich:<br />
Motorbootsport u. Seefahrts Österreich<br />
1230 Wien, Ketzergasse 30, Hof/1. Stock<br />
Telefon: +43/1/6094440<br />
Fax: +43/1/6094440-4<br />
Internet: http://www.msvoe.at<br />
E-Mail: msvoe@msvoe.at<br />
Bankverbindung:<br />
DIE ERSTE, Blz. 20111, Kto.Nr. 0411 93 98, IBAN: AT092011100004119398, BIC: GIBAATWW<br />
Bürozeiten und telefonische Auskünfte: Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr<br />
2
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. Einleitung<br />
1.1 Allgemeines<br />
1.2 Österreichische Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong> für Motor- und Segeljachten<br />
1.2.1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt<br />
1.2.2 Befähigungsausweis für Küstenfahrt<br />
1.2.3 Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt<br />
1.2.4 Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt<br />
2. Prüfung<br />
2.1 Allgemeines<br />
2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen<br />
2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO)<br />
2.2.2 Regelungen für die seemännische Praxis (Seefahrterfahrung)<br />
2.2.2.1 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 1<br />
2.2.2.2 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 2<br />
2.2.2.3 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 3<br />
2.2.2.4 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 4<br />
2.2.3 Sonderregelungen<br />
2.2.3.1 Allgemeines<br />
2.2.3.2 Erweiterungsprüfungen<br />
2.3 Beiträge<br />
2.4 Organisation einer Prüfung<br />
2.4.1 Durchführung einer Prüfung<br />
2.4.2 Veranstalter<br />
2.5 Anmeldung einer Prüfung<br />
2.5.1 Anmeldefristen<br />
2.5.2 Anmeldung zu einer Theorieprüfung<br />
2.5.3 Anmeldung zu einer Praxisprüfung<br />
2.6. Zusammensetzung von Kommissionen<br />
2.6.1 Theoriekommission<br />
2.6.2 Praxisprüfer<br />
2.6.3 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />
2.6.4 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung<br />
2.6.4.1 Prüfung für den BFA FB 1<br />
2.6.4.2 Prüfung für die BFA FB 2, FB 3 und FB 4<br />
2.7 Durchführung einer Theorieprüfung<br />
2.7.1 Theorie - Fragenarbeit<br />
2.7.2 Theorie - Kartenarbeit<br />
2.7.3 Theorie - Gezeitenaufgabe<br />
2.7.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />
2.7.4.1 Vor der Prüfung<br />
2.7.4.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
2.7.4.3 Nach Prüfungsende<br />
2.7.4.4 Nach der Prüfung<br />
2.8 Durchführung einer Praxisprüfung<br />
2.8.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />
2.8.1.1 Vor der Prüfung<br />
2.8.1.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
2.8.1.3 Nach Prüfungsende<br />
2.8.1.4 Nach der Prüfung<br />
2.9 Erweiterungsprüfungen<br />
2.9.1 Allgemeines<br />
2.9.2 Sonderregelungen für die Theorieerweiterungsprüfungen<br />
2.9.2.1 Fragenarbeit<br />
2.9.2.2 Kartenarbeit<br />
2.9.2.3 Gezeitenaufgabe<br />
2.9.2.4 Praxiserweiterungsprüfung<br />
2.10 Resultate<br />
2.10.1 Allgemeines<br />
2.10.2 Entscheidungen<br />
2.11 Wiederholungen<br />
2.11.1 Theorieprüfung<br />
2.11.2 Praxisprüfung<br />
2.12 Ungültigkeit, Aufhebung<br />
3
2.12.1 Ungültigkeit<br />
2.12.2 Aufhebung<br />
3. Ausstellungen, Anerkennungen, bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen<br />
3.1 Allgemeines<br />
3.2 Ausstellung von BFA<br />
3.3 Ausstellung eines internationalen Zertifikates für Führer von<br />
Sportfahrzeugen<br />
3.4 Anerkennung bzw. Umschreibung von BFA<br />
4. Anhang<br />
4.1 Gesetzliche Grundlagen für die PRO 2012<br />
4.1.1 Seeschifffahrtsgesetz<br />
4.1.2 Seeschifffahrts-Verordnung<br />
4.1.3 Jachtzulassungsverordnung<br />
4.1.3.1 Ausrüstungsliste für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)<br />
4.1.3.2 Ausrüstungsliste für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)<br />
4.1.3.3 Ausrüstungsliste für die Küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)<br />
4.1.3.4 Ausrüstungsliste für die Weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)<br />
4.2 Befähigungsausweise<br />
4.2.1 Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong><br />
4.2.2 Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen<br />
4.3 Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />
4.3.1 Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsausweises<br />
4.3.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung<br />
4.3.3 Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />
4.4 Kostenbeitragsblatt<br />
4.5 Formularwesen<br />
4.6.1 Prüfungsanmeldung<br />
4.6.2 Kandidaten-Meldungsliste<br />
4.6.3 Brückenkladde<br />
4.6.4 Prüfungsbericht<br />
4.6.5 Kandidaten-Ergebnisliste<br />
4.6.6 Erfahrungsnachweis und Eidesstattliche Erklärung<br />
4.6.7 Seemeilenbestätigung<br />
4.6.8 Prüfungsprotokoll<br />
4.6.9 Prüfungskatalog<br />
4.6.10 Prüfungs-Kartenaufgabe<br />
4.6.11 Checkliste – Checkliste FB 1<br />
4.6.12 Ausstellung von Befähigungsausweisen<br />
4.6.13 Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat bei vorhandenem<br />
Befähigungsausweis in Papierformat<br />
4.6.14 Datenblatt für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates<br />
4
1. Einleitung<br />
1.1 Allgemeines<br />
Die Durchführungsbestimmungen (in der Folge als <strong>DFB</strong> bezeichnet) zur Prüfungsordnung 2013 (in der Folge als<br />
PRO 2013 bezeichnet) basieren auf den Vorgaben der PRO 2013.<br />
Die für die PRO 2013 relevanten Teile des Seeschifffahrtsgesetzes bzw. der Verordnungen sind im Anhang 4.1<br />
zusammengefasst.<br />
Die gesetzlichen Vorgaben erfordern eine hohe und österreichweit einheitliche Qualität von Lernzielen,<br />
Prüfungskriterien und vor allem von Prüfungskommissionen.<br />
Aufgabe und Ziel der <strong>DFB</strong> ist, die durch die PRO 2013 festgelegten Abläufe und Ergebnisse österreichweit<br />
einheitlich, transparent, aber auch praxisorientiert und administrierbar zusammenzufassen und dazu<br />
entsprechende Empfehlungen abzugeben. Relevante Textstellen aus der PRO 2013 sind der Übersichtlichkeit<br />
halber noch mal eingefügt.<br />
1.2 Österreichische Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong> für Motor- und Segeljachten<br />
1.2.1 Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt<br />
Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder<br />
Watten bis zu einer Bootslänge von 10 m; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei<br />
Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1)<br />
1.2.2 Befähigungsausweis für Küstenfahrt<br />
Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20<br />
Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2)<br />
1.2.3 Befähigungsausweis für Küstennahe Fahrt<br />
Fahrt in küstennahen Gewässern; die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen,<br />
gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3)<br />
1.2.4 Befähigungsausweis für Weltweite Fahrt<br />
Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4)<br />
Im weiteren Text werden die Abkürzungen BFA für österreichische Befähigungsausweis(e) des <strong>MSVÖ</strong> und FB<br />
für Fahrtbereich(e) verwendet.<br />
Zum Erwerb eines höheren BFA ist der Besitz eines niedrigeren BFA nicht Voraussetzung<br />
Um Verwechslungen und Missbrauch zu vermeiden, sind im Internet unter http://www.msvoe.at sowie im Anhang<br />
4.2 Muster aller BFA und der Internationalen Zertifikate gemäß den Empfehlungen der Europäischen<br />
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998<br />
(SeeSchFG § 15 Abs. 1) für Führer von Sportfahrzeugen dargestellt..<br />
2. Prüfung<br />
2.1 Allgemeines<br />
Eine Prüfung darf ausnahmslos nur von lizenzierten Prüfern des <strong>MSVÖ</strong> abgenommen werden, sie besteht aus<br />
einem theoretischen und einem praktischen Teil.<br />
Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich, doch ist die Kommission oder der Prüfer berechtigt, den Ablauf<br />
störende Zuhörer ohne weitere Begründung auszuschließen.<br />
Der Gesamtstoff für alle Fahrtbereiche ist im Lernzielkatalog des <strong>MSVÖ</strong> definiert, der damit die Grundlage für alle<br />
theoretischen sowie praktischen Prüfungen bildet.<br />
Die Lernziele sind so definiert, dass sie den praktischen Anforderungen an einen verantwortungsvollen<br />
Schiffsführer entsprechen.<br />
Der Stoff ist mehrfach in Sachgebiete gegliedert. Die Lernziele gelten gleichermaßen für Theorie und<br />
Praxisprüfungen, wobei bei der theoretischen Prüfung (bis auf die Arbeit in der Karte) die tatsächliche<br />
Durchführung nicht geprüft wird.<br />
Der Lernzielkatalog ist zusammen mit dem Prüfungsfragenkatalog im Internet veröffentlicht und daher<br />
Ausbildungsstätten sowie den Kandidaten zugänglich.<br />
Er ist Basis für alle theoretischen und praktischen Prüfungen des <strong>MSVÖ</strong>.<br />
5
2.2 Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen<br />
2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen lt. Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO)<br />
Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer<br />
<br />
<br />
<br />
das 18. Lebensjahr, für einen BFA für den FB 1 das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br />
Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur<br />
Ablegung der Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;<br />
geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet ist.<br />
Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers, insbesondere ein<br />
ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, ist durch ein ärztliches Zeugnis<br />
nachzuweisen;<br />
Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige<br />
Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent<br />
für österreichische Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches ein Nachweis des<br />
Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen;<br />
die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und<br />
Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht vor Antritt zur Praktischen Prüfung nachgewiesen hat.<br />
2.2.2 Regelungen für die seemännische Praxis (Seefahrterfahrung)<br />
Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder<br />
Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und<br />
deren unterschiedliche Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />
Als Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung ist anerkannt:<br />
Ausgefülltes Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“<br />
Zusätzlich zu dieser Bestätigung muss der Kandidat auf Verlangen vorlegen:<br />
Logbücher (Original)<br />
Logbücher (Kopie oder Abschrift), vom Schiffsführer unterfertigt);<br />
persönliche Logbücher (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong>;<br />
Jede andere Seemeilenbestätigungen bzw. jede andere Bestätigung, die die Merkmale und Inhalte<br />
der Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong> beinhaltet.<br />
Diese Unterlagen werden im weiteren Text als Fahrtaufzeichnungen bezeichnet.<br />
Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.<br />
2.2. 2. 1 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 1<br />
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer.<br />
2.2.2.2 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 2<br />
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beinhaltet 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als<br />
Wachführer.<br />
2.2.2.3 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 3<br />
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beläuft sich auf 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als<br />
Wachführer, jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer.<br />
2.2.2.4 Regelungen für den Erwerb des BFA FB 4<br />
Die nachzuweisende Seefahrterfahrung beläuft sich auf 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als<br />
Wachführer, jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer.<br />
2.2.3 Sonderregelungen<br />
2.2.3.1 Allgemeines<br />
6
Die Theorieprüfung wird zur Gänze erlassen, wenn der Kandidat eine solche zum Erwerb eines <strong>MSVÖ</strong>-BFA für<br />
einen höheren Fahrtbereich positiv abgelegt hat.<br />
2.2.3.2 Erweiterungsprüfungen<br />
Ist ein Kandidat im Besitz eines BFA FB 2 oder FB 3, dann verringert sich der Umfang der Theorieprüfung beim<br />
Erwerb eines höherwertigen BFA; es werden vorrangig, aber nicht ausschließlich die Lernziele überprüft, die im<br />
Lernzielkatalog dem höherwertigen BFA zugeordnet sind.<br />
Eine Erweiterungsprüfung ist auch möglich, wenn der Kandidat eine Theorieprüfung positiv abgelegt, aber noch<br />
keine Praxisprüfung absolviert hat. Die Frist zur Ablegung der Praxisprüfung endet in diesem Fall zwei Jahre nach<br />
der ersten positiv abgelegten Theorieprüfung.<br />
Bei Erweiterung von FB 2 auf FB 3 ist keine eigene Praxisprüfung vorgesehen. Der Kandidat reicht, nach positiver<br />
Ablegung der theoretischen Erweiterungsprüfung für den FB 3, lediglich das Ansuchen und den vollständigen<br />
Erfahrungsnachweises für den FB 3 ein.<br />
Beigebrachte Erfahrungsnachweise ersetzen keinesfalls eine Theorie- oder Praxisprüfung<br />
2.3 Beiträge<br />
Die Kostenbeiträge und die Vergütung angefallener Spesen sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt festgelegt,<br />
dieses ist im Internet veröffentlicht.<br />
Die rechtzeitige Einzahlung des Prüfungsbeitrages auf das Konto des <strong>MSVÖ</strong> für alle angemeldeten Kandidaten<br />
muss bei Anmeldung der Prüfung vom Veranstalter oder bei Direktanmeldung durch die Kandidaten dem <strong>MSVÖ</strong><br />
nachgewiesen werden.<br />
Die Ausstellung eines Befähigungsausweises sowie die Weiterleitung des Antrages auf Ausstellung eines<br />
Internationalen Zertifikates für Führer von Sportbooten bei der Via Donau GmbH können nur dann erfolgen, wenn<br />
die Bezahlung des vorgesehenen Ausstellungsbeitrags bzw. des Bearbeitungsbeitrags dem <strong>MSVÖ</strong> nachgewiesen<br />
worden ist.<br />
Die Prüferspesen werden am Tag der Prüfung durch die Kommission vom Veranstalter in bar entgegengenommen.<br />
2.4 Organisation einer Prüfung<br />
2.4.1 Durchführender einer Prüfung<br />
Der Durchführende einer Prüfung zum Erwerb eines BFA FB 1, FB 2, FB 3 oder FB 4 ist immer der <strong>MSVÖ</strong>; das<br />
heißt, ihm obliegt die Bestimmung der Prüfungskommission, der Prüfer und die Kontrolle der Einhaltung aller<br />
relevanten Bestimmungen.<br />
2.4.2 Veranstalter<br />
Prüfung en zum Erwerb eines BFA zur selbständigen Führung einer Motorjacht oder Segeljacht veranstalten vom<br />
<strong>MSVÖ</strong> gelistete Ausbildungsstätten, nur in Sonderfällen der <strong>MSVÖ</strong> selbst.<br />
Der Veranstalter organisiert die Prüfung und sorgt dafür, dass bei Theorieprüfungen ein geeigneter Raum und bei<br />
Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung stehen; dabei ist er auch für die Ausrüstung der<br />
Prüfungsjacht verantwortlich.<br />
Der Veranstalter verständigt die Kandidaten über Ort, Datum und Beginnzeit der Prüfung.<br />
Eine Liste der vom <strong>MSVÖ</strong> gelisteten Ausbildungsstätten veröffentlicht der <strong>MSVÖ</strong> auf seiner Internetseite.<br />
Gruppen oder Einzelpersonen beantragen die Veranstaltung einer Prüfung direkt beim <strong>MSVÖ</strong>.<br />
Gruppen bestimmen einen Gruppenverantwortlichen, der gegenüber dem <strong>MSVÖ</strong> als Ansprechperson auftritt. Die<br />
Gruppe stellt bei Theorieprüfungen einen geeigneten Raum und bei Praxisprüfungen eine entsprechende<br />
Prüfungsjacht zur Verfügung; dabei ist sie auch für die Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich.<br />
2.5 Anmeldung einer Prüfung<br />
Prüfungen werden vom Veranstalter nach Typ (Theorie-, Modul Motor oder Segel-, Ergänzungstheorie-, Teil- oder<br />
Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung) getrennt unter Bekanntgabe der<br />
erforderlichen Daten schriftlich oder über Internet beim <strong>MSVÖ</strong> angemeldet. Dieser beauftragt eine Kommission<br />
oder einen Prüfer mit der Durchführung der Prüfung.<br />
Werden Kandidaten für verschiedene Fahrtbereiche oder Kategorien (Theorie-, Modul Motor oder Segel-,<br />
Ergänzungstheorie-, Teil- oder Wiederholungsprüfung oder Praxisprüfung, Motorjacht- oder Segeljachtprüfung)<br />
gemeldet, dann muss für jeden Fahrtbereich oder jede Kategorie eine eigene Prüfung gemeldet werden.<br />
7
Die Theorieprüfung kann innerhalb von 2 Wochen in zwei Teilen, an verschiedenen Tagen und/oder Orten<br />
abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass die Teilung dem <strong>MSVÖ</strong> unter Einhaltung der Anmeldefristen gemeldet<br />
wird.<br />
Der Prüfungsbeitrag fällt bei einer Teilung nur einmal an, die Prüferspesen werden jedoch für jeden Prüfungstag<br />
verrechnet.<br />
Alle im Zuge des Erwerbs eines BFA offen gelegten persönlichen Daten der Kandidaten werden streng vertraulich<br />
behandelt. Der <strong>MSVÖ</strong> trifft technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen<br />
Daten vor Missbrauch.<br />
2.5.1 Anmeldefristen<br />
Bei geplanten Praxisprüfungen außerhalb des Mittelmeeres sowie in Staaten mit Visumspflicht für österreichische<br />
Staatsbürger ist eine angemessene Anmeldefrist erforderlich, alle anderen Prüfungen müssen mindestens zwei<br />
Wochen vor dem geplanten Termin beim <strong>MSVÖ</strong> angemeldet werden.<br />
Die Anmeldung muss Angaben über den Veranstalter, den Ort und die Beginnzeit der Prüfung, die Anzahl der<br />
Kandidaten sowie den Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten enthalten.<br />
Bei Einhaltung der Anmeldefristen unter Angabe aller relevanten Daten ist die Durchführung einer Prüfung seitens<br />
des <strong>MSVÖ</strong> sichergestellt, bei verspätet eingegangenen Anmeldungen kann die Durchführung nicht garantiert<br />
werden.<br />
2.5.2 Anmeldung zu einer Theorieprüfung<br />
Vom Kandidaten, der über einen Veranstalter die Prüfung anmeldet, ist kein schriftliches Ansuchen um Zulassung<br />
zur Theorieprüfung zu stellen. Dieses ersetzt die Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02), welche der Veranstalter<br />
bei der Prüfungsanmeldung übermittelt.<br />
Der Kandidat meldet sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises beim Veranstalter zur Theorieprüfung<br />
an.<br />
Die Anmeldung durch den Veranstalter umfasst:<br />
* Prüfungsanmeldung (FSAFRM01): Datum, Zeit und Ort der Prüfung;<br />
* Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02): enthält alle notwendigen Daten der Kandidaten;<br />
* Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten<br />
Meldet sich ein Kandidat nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim <strong>MSVÖ</strong> zu einer Prüfung an, schließt er<br />
seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen zusammen mit einer Kopie eines amtlichen<br />
Lichtbildausweises sowie dem Nachweis des einbezahlten Prüfungsbeitrages an.<br />
2.5.3 Anmeldung zu einer Praxisprüfung<br />
Zur praktischen Prüfung dürfen nur jene Kandidaten antreten, welche die Theorieprüfung vor dem geplanten<br />
Termin erfolgreich abgelegt haben.<br />
Darüber hinaus muss die Praxisprüfung spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Theorieprüfung erfolgen<br />
(24-Monatefrist).<br />
Die Anmeldung reicht der Kandidat beim Veranstalter der Praxisprüfung ein.<br />
Der Kandidat legt für die Anmeldung zur Praxisprüfung beim Veranstalter der Praxisprüfung vor:<br />
* Den Nachweis seiner geistigen und körperlichen Eignung (ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-,<br />
Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, oder ein im Inland zu Recht bestehendes<br />
Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein<br />
österreichisches Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer);<br />
* Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis;<br />
* Bei Änderungen seit der Anmeldung zur Theorieprüfung dazugehörige Unterlagen<br />
* Unterlagen zum Erfahrungsnachweis<br />
Der Veranstalter kontrolliert die Unterlagen und bestätigt dies, für jeden Kandidaten gesondert, in der Kandidaten-<br />
Meldungsliste (FSAFRM02).<br />
8
Die Anmeldung durch den Veranstalter umfasst:<br />
* Prüfungsanmeldung (FSAFRM01): Zeit und Ort, Prüfungsjacht;<br />
* Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02): enthält alle notwendigen Daten der Kandidaten;<br />
* Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsbeiträge der gemeldeten Kandidaten<br />
Der <strong>MSVÖ</strong> ist ermächtigt, jederzeit die Fahrtaufzeichnungen zur Kontrolle der Erfahrungsnachweise einzufordern.<br />
Die angeforderten Unterlagen müssen vom Kandidaten dem Prüfer vorgelegt werden. Können die Unterlagen nicht<br />
vollständig vorgelegt werden, oder können diese nicht positiv beurteilt werden, kann der Kandidat nicht zur Prüfung<br />
antreten.<br />
Beantragt der Kandidat die Zulassung zur Praxisprüfung nicht bei einem Veranstalter, sondern direkt beim <strong>MSVÖ</strong>,<br />
schließt er seiner schriftlichen Anmeldung (eine Anmeldung im Internet ist nicht möglich) die erforderlichen<br />
Unterlagen (mit einer Kopie des Reisepasses, einer Kopie des Nachweises seiner geistigen und körperlichen<br />
Eignung), die erforderlichen Fahrtaufzeichnungen sowie den Nachweis des einbezahlten Prüfungsbeitrages an.<br />
Die Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn beim <strong>MSVÖ</strong> eingelangt sein.<br />
Eine schriftliche Verständigung über die Zulassung ergeht an den Kandidaten nicht.<br />
Führt der Kandidat nach dem Ende der Anmeldefrist noch Fahrten durch und ist erst mit diesen die geforderte<br />
seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig nachgewiesen, kann die Zulassung zu einem späteren<br />
Zeitpunkt, spätestens jedoch unmittelbar vor Prüfungsbeginn, beantragt werden, wenn<br />
<br />
<br />
alle restlichen, für die Zulassung erforderlichen Vorgaben vollständig erfüllt sind<br />
der beim Ende der Anmeldefrist noch fehlende Nachweis über die seemännische Praxis und<br />
Seefahrterfahrung vollständig erfüllt ist und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission nachgewiesen<br />
wird.<br />
Ist die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor dem geplanten Prüfungsbeginn nicht vollständig erbracht,<br />
kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten.<br />
Bei unvollständigen Nachweisen bzw. Fahrtaufzeichnungen hat der Kandidat keinerlei Rechtsanspruch auf<br />
Abhaltung der Prüfung bzw. Kostenersatz.<br />
2.6 Zusammensetzung von Kommissionen bzw. Einsatz eines Einzelprüfers<br />
Die Zusammensetzung und Bestellung der Kommission bzw. die Bestellung eines Einzelprüfers obliegt<br />
ausschließlich dem <strong>MSVÖ</strong>.<br />
Ein Anspruch auf eine bestimmte Person oder auf Annahme eines Vorschlags besteht nicht.<br />
Es darf weder beim Kandidaten noch bei Außenstehenden der Eindruck von Befangenheit, Parteilichkeit oder<br />
Ungerechtigkeit entstehen. Daher sind bei der Zusammensetzung einer Kommission strenge Kriterien erforderlich.<br />
Der Einsatz eines Prüfers als Vorsitzender einer Prüfungskommission oder als Einzelprüfer ist<br />
ausgeschlossen, wenn er:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
an der Theorie- oder Praxisausbildung des Kandidaten maßgeblich beteiligt war;<br />
selbst Veranstalter ist;<br />
Schiffseigner oder Charterer der Prüfungsjacht ist;<br />
Schiffsführer der Prüfungsjacht ist;<br />
zu einem Kandidaten im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder<br />
Regresspflichtigen steht;<br />
Ehegatte eines Kandidaten oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der<br />
Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grade verschwägert ist;<br />
Wahl- oder Pflegeelternteil oder Wahl- oder Pflegekind eines Kandidaten ist;<br />
aus anderen Gründen befangen sein könnte.<br />
.<br />
9
2.6.1 Theoriekommission oder Einzelprüfer<br />
Die Kommission wird, je nach Bereich und Kandidatenanzahl, nach folgendem Schlüssel zusammengesetzt:<br />
<br />
<br />
Modul Motoryacht/ Segelyacht bis 12 Kandidaten: ein Prüfer;<br />
Fahrtenbereich 1-4 und Erweiterungsprüfungen bis 12 Kandidaten: zwei Prüfer (Vorsitz und Beisitz).<br />
Bei Prüfungen mit mehr als 12 Kandidaten ist für jeweils bis zu 12 weitere Kandidaten ein zusätzlicher Prüfer<br />
(Beisitz) erforderlich.<br />
Ein Prüfer führt den Vorsitz und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der<br />
Aufgaben verantwortlich.<br />
Finden gleichzeitig Prüfungen zu mehreren Fahrtbereichen statt, richtet sich die Anzahl der Prüfer nach der<br />
Gesamtzahl aller Kandidaten aus allen Prüfungen.<br />
2.6.2 Praxisprüfer<br />
Der Prüfer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und die Verteilung der Aufgaben verantwortlich.<br />
Auf einer Prüfungsjacht sind maximal acht Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen.<br />
Während der Prüfungszeit müssen alle zu prüfenden Kandidaten und der Prüfer an Bord der Prüfungsjacht sein,<br />
andernfalls gilt die Prüfung als unterbrochen.<br />
2.6.3 Prüfungsort einer Theorieprüfung<br />
Der Vorsitzende der Kommission bzw. der Einzelprüfer kann in Ausnahmefällen den Prüfungsort kurzfristig<br />
verlegen, wenn sich der Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist. In diesem Fall ist er<br />
verpflichtet, ehestens mit dem <strong>MSVÖ</strong> Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung unter Angabe des neuen<br />
Prüfungsortes telefonisch, mittels Fax oder E-Mail anzuzeigen.<br />
Sollte sich diese Möglichkeit nicht bieten, ist von der Kommission bzw. vom Einzelprüfer vor Prüfungsbeginn eine<br />
Niederschrift mit der Begründung der Verlegung anzufertigen und von allen Prüfern und dem Veranstalter zu<br />
unterfertigen. Diese Niederschrift ist den Prüfungsunterlagen beizulegen.<br />
Ist eine Verlegung nicht möglich, muss bei ungeeigneten Raumverhältnissen die Prüfung von der Kommission bzw.<br />
vom Einzelprüfer vor Ort abgesagt werden. In diesem Falle sind den Mitgliedern der Prüfungskommission bzw.<br />
dem Einzelprüfer die angefallenen Spesen zu ersetzen, ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf<br />
Kostenersatz durch den <strong>MSVÖ</strong> besteht nicht.<br />
2.6.4 Prüfungsrevier und Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung<br />
2.6.4.1 Prüfung für den BFA FB 1<br />
Die Praxisprüfung kann auf einem Binnengewässer erfolgen.<br />
Die Prüfungsjacht muss, je nach Art der Prüfung ein Motorboot oder Segelboot mit einer Mindestlänge von 5<br />
Metern sein.<br />
Ihre Ausrüstung muss der Jachtzulassungsverordnung Anlage 4 zu § 5 Abs. 3, Punkte 1 bis 5 entsprechen.<br />
2.6.4.2 Prüfung für die BFA FB 2, FB 3 oder FB 4<br />
Die Praxisprüfung findet auf See statt.<br />
Die Prüfungsjacht erfüllt alle Vorgaben des Flaggenstaates und die Erfordernisse der Ausrüstungsliste gemäß<br />
Jachtzulassungsverordnung zumindest für jenen Fahrtbereich, in dem die Praxisprüfung stattfindet.<br />
Darüber hinaus muss jede Prüfungsjacht zur Prüfung noch folgende Ausrüstung an Bord haben:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Bergeschlaufe (Lifesling) mit mindestens 36 Meter Leine<br />
revierbezogene nautische Literatur wie: Hafenhandbücher, Leuchtfeuer-verzeichnisse und<br />
Tidenkalender/Gezeitentafeln<br />
Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke<br />
GPS<br />
Radar<br />
Praxisprüfungen zum FB 4 finden teilweise außer Landsicht statt.<br />
10
Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne vorherige<br />
Verständigung des <strong>MSVÖ</strong> mit Fax oder E-Mail unter Angabe der neuen Daten ist nicht zulässig.<br />
Kann die Prüfung nicht auf der für die Prüfung angemeldeten Jacht abgehalten werden, so obliegt es dem Prüfer,<br />
zu entscheiden, ob die Ersatzjacht für die Abnahme der Praxisprüfung geeignet ist. Der Prüfer muss die Abnahme<br />
der Prüfung ablehnen, wenn die Jacht nicht den Bestimmungen für eine Prüfungsjacht entspricht, oder die im<br />
Zulassungsbescheid genannte maximale Personenanzahl während der Prüfungsfahrt überschritten wird.<br />
Werden an einer Prüfungsjacht kleinere Mängel festgestellt, so ist es dem Prüfer freigestellt, mit Zustimmung der<br />
Kandidaten, des Schiffsführers und des Ausbilders trotz der Mängel die Praxisprüfung abzunehmen.<br />
Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterfertigen. Mit ihrer Unterschrift erklären<br />
alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung der Praxisprüfung trotz der festgestellten Mängel.<br />
Sie nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass spätere Reklamationen oder Beschwerden nicht entgegengenommen<br />
werden können.<br />
Der Umfang und Inhalt der Prüfung darf durch die Mängel nicht beeinträchtigt werden.<br />
Diese Regelung ist auch dann anzuwenden, wenn erst während der Prüfungsfahrt Mängel bekannt werden.<br />
2.7 Durchführung einer Theorieprüfung<br />
Theorieprüfungen sind schriftlich abzulegen und finden immer vor der Praxisprüfung statt.<br />
Eine positiv abgelegte Theorieprüfung ist 2 Jahre gültig, unabhängig davon, ob auf Basis dieser Theorieprüfung<br />
bereits ein Befähigungsausweis in einem niedrigeren Fahrtbereich erworben wurde.<br />
Werden vom Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel benutzt, fremde Hilfe beansprucht oder anderweitige<br />
Täuschungsversuche unternommen, führt das zum Abbruch der Prüfung dieses Kandidaten und die gesamte<br />
Theorieprüfung des Kandidaten ist negativ zu beurteilen.<br />
2.7.1 Theorie - Fragenarbeit<br />
Der Inhalt der Fragenarbeit ist im Lernzielkatalog beschrieben, die Fragen werden der Fragensammlung des<br />
<strong>MSVÖ</strong> entnommen.<br />
Bei der Fragenarbeit wird grundsätzlich das Multiple-Choice-System (immer eine von 4 Antworten ist richtig) in<br />
schriftlicher Form angewendet.<br />
Die Prüfungsfragen für FB 1 und FB 2 bestehen aus drei Teilen.<br />
1. Basisfragen (beziehen sich auf die gemeinsamen Lernziele für Motor- und Segelyachten)<br />
2. Modul Motoryacht (beziehen sich auf die speziellen Lernziele für Motoryachten)<br />
3. Modul Segelyacht (beziehen sich auf die speziellen Lernziele für Segelyachten)<br />
Jeder Teil ist eingeteilt in Sachgebiete, die mit Buchstaben gekennzeichnet sind.<br />
Für ein positives Ergebnis müssen jeweils 50% der Fragen pro Sachgebiet und 80% der Gesamtfrageanzahl pro<br />
Teil richtig beantwortet sein.<br />
2.7.2 Theorie - Kartenarbeit<br />
Der Inhalt von Kartenaufgaben ist im Lernzielkatalog beschrieben, die Fragen werden der Aufgabensammlung des<br />
<strong>MSVÖ</strong> entnommen.<br />
Grundsätzlich ist für FB 1, 2 und 3 die Verwendung der Karte CRO 100-17 als Prüfungskarte vorgesehen.<br />
Für eine Prüfung im Fahrtbereich 4 kann in Übereinstimmung mit Veranstalter und Kommission auch eine beliebige<br />
Karte verwendet werden.<br />
Die Karte bringt der Kandidat zur Prüfung selbst mit oder bekommt sie vom Veranstalter zur Verfügung gestellt.<br />
Der Kandidat kann nachstehende Unterlagen und Hilfsmittel bei der Kartenarbeit verwenden, welche er selbst zur<br />
Prüfung mitbringt oder vom Veranstalter zur Verfügung gestellt bekommt:<br />
* Karte, Dreiecke und Zirkel;<br />
* Taschenrechner;<br />
* Rechenschema ohne andere Eintragungen<br />
D ie Kartenarbeit umfasst:<br />
11
* für den Fahrtbereich 1 insgesamt 10 Fragen<br />
* für den Fahrtbereich 2 insgesamt 20 Fragen<br />
* für das Erweiterungsmodul Fahrtbereich 3 weitere 15 Fragen<br />
* für das Erweiterungsmodul Fahrtbereich 4 weitere 35 bis 40 Fragen<br />
Für ein positives Ergebnis müssen von diesen Fragen 80 % richtig beantwortet sein. Teilweise richtige,<br />
widersprüchliche oder unleserliche Antworten werden als falsch gewertet.<br />
Die Prüfungskommission beurteilt die Ergebnisse nicht nur im Resultatsblatt, sondern auch die Berechnungen und<br />
die Konstruktionen in der Karte. Sind die Ergebnisse auch damit noch nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, können<br />
die Antworten nicht positiv bewertet werden.<br />
Folgewirkungen aus falschen vorangegangenen Resultaten werden nicht negativ bewertet, sofern ab dem falschen<br />
Resultat wieder richtig weitergearbeitet wurde. Wiederholungsfehler müssen in jedem Fall negativ bewertet<br />
werden.<br />
2.7.3 Theorie - Gezeitenaufgabe<br />
Für den Fahrtbereich 2 ist zusätzlich eine einfache Gezeitenaufgabe (Mondphasen-, und Hoch- und Niedrigwasser<br />
aus dem Gezeitenkalender) mit 5 Fragen, für den Fahrtbereich 3 eine erweiterte Gezeitenaufgabe<br />
(Anschlussortberechnung und Zwölftelregel) mit weiteren 5 Fragen durchzuführen.<br />
Wird die Theorieprüfung für FB 2 und FB 3 gleichzeitig gemacht, ist nur die erweiterte Gezeitenaufgabe für FB 3<br />
durchzuführen.<br />
Bei der Gezeitenaufgabe im Fahrtbereich 2 müssen 80 % (=4 Fragen), bei der Gezeitenaufgabe im Fahrtbereich 3<br />
müssen weitere 80% (=4 Fragen) richtig beantwortet sein, um ein positives Ergebnis zu erlangen.<br />
2.7.4 Ablauf der Theorieprüfung<br />
Höchstdauer der Theorieprüfungen:<br />
FB 1: 2,5 Stunden<br />
FB 2: 4 Stunden<br />
FB 3: Erweiterung 3 Stunden<br />
FB 4: Erweiterung 4 Stunden<br />
Modul Motor-, oder Segelyacht: 1 Stunde<br />
2.7.4.1 Vor der Prüfung<br />
D er Veranstalter meldet schriftlich oder via Internet unter Anschluss der Prüfungsanmeldung (FSAFRM01) und<br />
Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) eine Theorieprüfung beim <strong>MSVÖ</strong> an. Die Anmeldung muss bis spätestens<br />
zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, doch sind Nachnennungen von Kandidaten in den bereits gemeldeten<br />
Fahrtbereichen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung möglich.<br />
Das Referat für Prüfungswesen bestimmt die Kommission.<br />
Der Vorsitzende der Kommission bekommt vom <strong>MSVÖ</strong> rechtzeitig vor der Prüfung die vollständigen Unterlagen<br />
übermittelt.<br />
2.7.4.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Vorsitzende die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf der<br />
Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02). Nur Personen, welche in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) als<br />
Kandidaten in einem bestimmten Fahrtbereich aufscheinen, können zur Prüfung in diesem und nur in diesem<br />
Fahrtbereich antreten.<br />
Scheint ein Kandidat in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) nicht auf, darf er zur Prüfung nicht antreten.<br />
Die Prüfungskommission stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises<br />
fest.<br />
Die berechneten Prüferspesen nimmt die Kommission vor Ort und vor Prüfungsbeginn vom Veranstalter in bar<br />
entgegen.<br />
2.7.4.3 Nach Prüfungsende<br />
Unmittelbar nach der Prüfung führen die Mitglieder der Prüfungskommission folgende Tätigkeiten durch:<br />
12
* Einsammeln der Arbeiten, Bewerten der Ergebnisse, Stempeln und Fertigen der Multiple-Choice-<br />
Antwortraster bzw. Prüfungsaufgaben;<br />
* Eintragen der Ergebnisse in die Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05), Stempeln, Fertigen;<br />
* Ausfüllen und Stempeln der Protokolle der positiven Kandidaten; negative Protokolle werden nicht<br />
ausgefüllt einbehalten;<br />
* Ausfüllen, Fertigen und Stempeln des Prüfungsberichtes (FSAFRM04);<br />
* Einbehalten der Arbeiten; Seekarten positiver Kandidaten können nach Ausradieren der Aufgabe<br />
retourniert werden;<br />
* Abtrennen und Einbehalten der weißen und grünen gestempelten Protokollabschnitte (weiß:<br />
<strong>MSVÖ</strong>, grün: Vorsitzender oder Veranstalter);<br />
* Bekanntgabe der Resultate und Austeilen der positiven Protokolle am (bei Teilprüfungen letzten)<br />
Prüfungstag.<br />
2.7.4.4 Nach der Prüfung<br />
Spätestens eine Woche nach Abschluss der Theorieprüfung übermittelt der Vorsitzende die vollständig<br />
ausgefüllten sowie alle nicht verwendeten Prüfungsunterlagen an den <strong>MSVÖ</strong>.<br />
Die Prüfungsarbeiten werden vom <strong>MSVÖ</strong> drei Jahre aufbewahrt und danach vernichtet.<br />
2.8 Durchführung einer Praxisprüfung<br />
Im Rahmen der Prüfung ist jeder Kandidat dahingehend einzeln zu beurteilen, ob er eine Motor- und/oder<br />
Segeljacht auf See, im Küstenbereich und im Hafen sicher führen und manövrieren kann. Alle dazu notwendigen<br />
Tätigkeiten und Maßnahmen müssen auch in der Nacht und unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden<br />
können.<br />
Während der Prüfung muss es dem Vorsitzenden möglich sein, die Kenntnisse des Kandidaten zweifelsfrei<br />
beurteilen zu können.<br />
Die Dauer einer Praxisprüfung wird vom Zeitaufwand bestimmt, die der Vorsitzende für die Beurteilung jedes<br />
einzelnen Kandidaten benötigt. Es ist je Kandidat bei<br />
<br />
<br />
<br />
FB1 eine angemessene Prüfungsdauer<br />
FB2/3 eine Richtzeit von jeweils 2 bis 3 Stunden als Wachführer, Navigator und Rudergänger<br />
FB4 eine angemessene Prüfungsdauer<br />
vorzusehen.<br />
In diesen Zeiten sind die Nachtansteuerungen die jeder Kandidat als Wachführer zu fahren hat enthalten.<br />
Fehler des Kandidaten, welche Schiff und/oder Mannschaft gefährden, können nicht zu einem positiven<br />
Prüfungsergebnis führen.<br />
Kann ein Manöver auch bei Wiederholung noch nicht ausreichend positiv bewertet werden, ist die praktische<br />
Prüfung nicht bestanden.<br />
Für die Zeit der Prüfung für den BFA FB 2/3/4 wird ein Schiffslogbuch oder eine logbuchähnliche Aufzeichnung<br />
(Brückenkladde) geführt, welches bzw. welche Teil der Prüfungsunterlagen ist. Empfohlen wird die Verwendung<br />
des Vordrucks FSAFRM03. Für die Prüfungen ist die vorgesehene Checkliste zu führen.<br />
2.8.1 Ablauf der Praxisprüfung<br />
2.8.1.1 Vor der Prüfung<br />
Der Veranstalter meldet schriftlich oder via Internet unter Anschluss der Prüfungsanmeldung (FSAFRM01) und<br />
Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) eine Praxisprüfung beim <strong>MSVÖ</strong> an. Die Anmeldung muss bis spätestens<br />
zwei Wochen vor der Prüfung erfolgen, doch sind Nachnennungen von Kandidaten in den bereits gemeldeten<br />
Fahrtbereichen bis spätestens eine Woche vor der Prüfung möglich.<br />
Das Referat für Prüfungswesen bestimmt den Prüfer.<br />
Der Prüfer bekommt vom <strong>MSVÖ</strong> rechtzeitig vor der Prüfung die vollständigen Unterlagen übermittelt.<br />
2.8.1.2 Vor Prüfungsbeginn<br />
Vor Prüfungsbeginn vergleicht der Prüfer die Namen der erschienenen Personen mit jenen auf der Kandidaten-<br />
13
Meldungsliste (FSAFRM02). Nur Personen, welche in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) als Kandidaten<br />
in einem bestimmten Fahrtbereich aufscheinen, können zur Prüfung in diesem und nur in diesem Fahrtbereich<br />
antreten.<br />
Vor Prüfungsbeginn prüft der Prüfer, ob das Formblatt (FSAFRM06) vollständig ausgefüllt ist. Scheint ein Kandidat<br />
in der Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02) nicht auf, darf er zur Prüfung nicht antreten.<br />
Der Prüfer stellt die Identität des Kandidaten durch die Kontrolle eines amtlichen Lichtbildausweises fest.<br />
Die berechneten Prüferspesen nimmt der Prüfer vor Ort und vor Prüfungsbeginn vom Veranstalter in bar entgegen.<br />
2.8.1.3 Nach Prüfungsende<br />
Unmittelbar nach der Praxisprüfung, am letzten Prüfungstag, führt der Prüfer folgende Tätigkeiten durch:<br />
Eintragen der Ergebnisse in die Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05), Stempeln, Fertigen;<br />
Ausfüllen und Stempeln der Protokolle der positiven Kandidaten; negative Protokolle werden nicht<br />
ausgefüllt;<br />
Ausfüllen, Fertigen und Stempeln des Prüfungsberichtes (FSAFRM04);<br />
Abtrennen und Einbehalten der weißen und grünen gestempelten Protokollabschnitte (weiß: <strong>MSVÖ</strong>, grün:<br />
Vorsitzender oder Veranstalter);<br />
Bekanntgabe der Resultate;<br />
Austeilen der Protokolle;<br />
2.8.1.4 Nach der Prüfung<br />
Spätestens eine Woche nach Abschluss der Praxisprüfung übermittelt der Prüfer die vollständig ausgefüllten sowie<br />
alle nicht verwendeten Prüfungsunterlagen an den <strong>MSVÖ</strong>.<br />
2.9 Erweiterungsprüfungen<br />
2.9.1 Allgemeines<br />
Inhaber eines Befähigungsausweises Fahrtbereich 2 oder 3 können mit einer Erweiterungsprüfung einen solchen<br />
für den Fahrtbereich 3 oder 4 erwerben.<br />
Erweiterungsprüfungen für den Fahrtbereich 3 bestehen nur aus einer Theorieprüfung, solche für den Fahrtbereich<br />
4 aus einer Theorie- und einer Praxisprüfung.<br />
Inhaber eines Befähigungsausweises für Motoryachten können für Ihren Fahrtbereich eine Erweiterungsprüfung<br />
auf zusätzlich Segelyachten machen, welche aus einer Theorie- und einer Praxisprüfung besteht.<br />
Inhaber eines Befähigungsausweises für Segelyachten können für Ihren Fahrtbereich eine Erweiterungsprüfung<br />
auf zusätzlich Motoryachten machen, welche nur aus einer Theorieprüfung besteht.<br />
Bei der Erweiterung auf FB 3 muss die gesamte seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung des<br />
BFA erfüllt und nachgewiesen werden.<br />
Bei der Erweiterung auf FB 4 muss bereits für die Zulassung zur Praxisprüfung die gesamte seemännische Praxis<br />
und Seefahrterfahrung zur Gänze erfüllt und nachgewiesen werden.<br />
2.9.2 Sonderregelungen für die Theorieerweiterungsprüfungen<br />
2.9.2.1 Fragenarbeit<br />
Die Fragenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 30 Fragen<br />
Die Fragenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4 30 Fragen.<br />
Beide Erweiterungsprüfungen können gleichzeitig absolviert werden.<br />
Die Fragenarbeit ist in Multiple-Choice, für ein positives Ergebnis müssen 80 % richtig beantwortet sein.<br />
2.9.2.2 Kartenarbeit<br />
Die Kartenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 15 Fragen. Darüber<br />
hinaus ist eine Gezeitenarbeit mit 5 Fragen durchzuführen.<br />
Die Kartenarbeit umfasst bei einer Erweiterungsprüfung vom Fahrtbereich 3 auf Fahrtbereich 4 35-40 Fragen.<br />
Beide Erweiterungsprüfungen können gleichzeitig absolviert werden.<br />
Für ein positives Ergebnis müssen von diesen Fragen 80 % richtig beantwortet sein. Teilweise richtige,<br />
widersprüchliche oder unleserliche Antworten werden als falsch gewertet.<br />
14
2.9.2.3 Gezeitenaufgabe<br />
Wird die Theorieprüfung für FB 2 und FB 3 gleichzeitig gemacht, ist nur die erweiterte Gezeitenaufgabe für FB 3<br />
durchzuführen.<br />
2.9.2.4 Praxiserweiterungsprüfung<br />
Eine Praxiserweiterungsprüfung ist nur für die Erweiterung des Befähigungsausweis für Motoryachten auf<br />
Segelyachten vorgesehen.<br />
Für eine Erweiterung eines BFA von Fahrtbereich 2 auf Fahrtbereich 3 ist keine Praxisprüfung erforderlich.<br />
Für die Erweiterung auf den Fahrtbereich 4 ist die vorgesehene Praxisprüfung vollständig abzulegen.<br />
2.10 Resultate<br />
2.10.1 Allgemeines<br />
Das Prüfungsergebnis lautet immer bestanden („B") oder nicht bestanden („NB"), eine weitere Bewertung ist nicht<br />
abzugeben.<br />
Es ist nicht zulässig, Kandidaten mit negativem Resultat nachträglich als „nicht angetreten" zu deklarieren.<br />
Es ist keinesfalls möglich, Kandidaten bei der Beurteilung, also im Nachhinein im Fahrtbereich rückzustufen. Das<br />
bedeutet bei Theoriearbeiten, dass eine negative Arbeit in einem Fahrtbereich niemals als positiv in einem<br />
niedrigeren Fahrtbereich bewertet werden kann. Ebenso kann eine negative Beurteilung im angetretenen<br />
Fahrtbereich bei einer Praxisprüfung nicht in eine positive in einem niedrigeren Fahrtbereich umgewandelt werden.<br />
Ein Kandidat kann aber vor Prüfungsbeginn bekanntgeben, dass er zu einem niedrigeren FB als dem, zu dem er<br />
gemeldet ist antreten möchte.<br />
Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Anspruch auf<br />
Information über die entsprechenden Mängel seiner Arbeit durch die Prüfungskommission bzw. durch den Prüfer.<br />
Diese Information erfolgt durch ein Gespräch zwischen den Mitgliedern der Kommission bzw. dem Prüfer und dem<br />
betroffenen Kandidaten, dieses Gespräch ist nicht öffentlich.<br />
Im Falle eines negativen Ergebnisses bei der Praxisprüfung wird vom Prüfer ein Protokoll verfasst, das den<br />
Prüfungsunterlagen angeschlossen wird.<br />
Nach erfolgter Prüfung ist dem Kandidaten die vorgesehene Durchschrift des bestätigten Prüfungsprotokolls (rosa<br />
Teil) auszuhändigen.<br />
2.10.2 Entscheidungen<br />
Entscheidungen über Prüfungsergebnisse trifft der Prüfer, bei Einsatz einer Kommission diese mit<br />
Mehrheitsbeschluss. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.<br />
2.11 Wiederholungen<br />
2.11.1 Theorieprüfung<br />
Theorieprüfungen können mehrmals wiederholt werden, die Anzahl der Wiederholungen ist nicht limitiert.<br />
Die Wiederholung eines Teils der theoretischen Prüfung (Basis, Modul, Karte oder Gezeitenbeispiel) ist unter<br />
Einhaltung der Anmeldefrist möglich.<br />
Bei FB 4 – Prüfungen kann ein Teil der Kartenarbeit (astronomischer oder terrestrischer Teil) gesondert<br />
wiederholt werden.<br />
Der Prüfungsbeitrag für die Theorieprüfung wird bei der Wiederholung von Fragen- Karten- oder Gezeitenarbeit<br />
neuerlich zur Gänze fällig, ebenso wie die Prüferspesen.<br />
2.11.2 Praxisprüfung<br />
Die Anzahl der Wiederholungen von Praxisprüfungen ist nicht limitiert, aber nur innerhalb der Zweijahresfrist ab der<br />
positiv abgelegten Theorieprüfung möglich, andernfalls verfällt die Theorieprüfung.<br />
Die Wiederholung einer Praxisprüfung ist frühestens zwei Wochen nach einem negativen Ergebnis möglich.<br />
Der Prüfungsbeitrag für die Praxisprüfung wird neuerlich fällig, ebenso die Prüferspesen.<br />
2.12 Ungültigkeit, Aufhebung von Prüfungen<br />
15
2.12.1 Ungültigkeit<br />
Eine positiv abgelegte Theorie- oder Praxisprüfung, zu der die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde<br />
und damit die Kriterien nicht erfüllt waren, ist ungültig. Ein Kostenersatz ist nicht möglich.<br />
2.12.2 Aufhebung<br />
Werden wissentlich Vorgaben der PRO 2013 oder der Durchführungsbestimmungen verletzt um damit einem oder<br />
mehreren Beteiligten Vorteile zu verschaffen, so ist das Ergebnis einer Prüfung durch den <strong>MSVÖ</strong> aufzuheben.<br />
3. Ausstellung, Anerkennung bzw. Umschreibung und Entzug von Befähigungsausweisen des <strong>MSVÖ</strong><br />
3.1 Allgemeines<br />
Die Ausstellung der Befähigungsausweise erfolgt durch den <strong>MSVÖ</strong>.<br />
Wurde in früherer Zeit ein BFA entzogen und ist dieser Entzug zum Zeitpunkt der Ausstellung eines BFA noch<br />
aufrecht, kann dem Kandidaten kein (neuer) BFA ausgestellt werden.<br />
Hat der Kandidat gegen die Bestimmungen des Punkt 2.12.1 verstoßen, wird kein BFA ausgestellt. Bei bereits<br />
erfolgter Ausstellung wird ein Entzug eingeleitet.<br />
3.2 Ausstellung von Befähigungsausweisen des <strong>MSVÖ</strong><br />
Die Ausstellung eines Befähigungsausweises kann nur nach positivem Abschluss aller Prüfungen erfolgen.<br />
Die notwendigen Unterlagen müssen vollständig (und vollständig ausgefüllt) beim <strong>MSVÖ</strong> einlangen, damit eine<br />
rasche Bearbeitung gewährleistet ist.<br />
Der Antrag auf Ausstellung des BFA (FSAFRM09) muss folgende Unterlagen enthalten:<br />
* Ausgefülltes Prüfungsprotokoll (rosa Durchschlag), gestempelter und von der Prüfungskommission<br />
unterschriebener Nachweis von Theorie- und Praxisprüfung (am letzten rosa Blatt);<br />
* Reisepass 2. Seite (Bildseite)/Personalausweis (Kopie);<br />
* ev. Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrerer Titel oder akademischer Grade;<br />
* Ein Lichtbild (Passbild), (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der Rückseite mit<br />
Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille erfolgt sein;<br />
* Ärztliches Zeugnis über geistige und körperliche Eignung zum Führen einer Jacht bzw. Kopie eines<br />
KFZ- Führerscheines, Pilotenscheines, Kapitän- oder Schiffsführerpatents;<br />
* ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen (lt. SeeSchFG 2012)<br />
* Nachweis über Ausbildung in Erste Hilfe – Lebensrettende Sofortmaßnahmen bzw. Kopie eines KFZ-<br />
Führerscheines (wenn Erstausstellung nach dem 01. Jänner 1973), Pilotenscheines, Kapitäns- oder<br />
Schiffsführerpatents;<br />
* Seemeilennachweis nach Vorgabe der PRO 2013 mit Formular<br />
FSAFRM06 (Eidesstattliche Erklärung);<br />
* Nachweis der Einzahlung des Ausstellungsbeitrages laut Kostenbeitragsblatt<br />
Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Befähigungsausweises kann mit einem formlosen Schreiben ein<br />
Duplikat angefordert werden. Dazu ist die Übermittlung folgender Unterlagen und Beilagen nötig:<br />
* Ein Lichtbild (Passbild), (3,6 mal 4,4 cm bzw. EU-Norm), nicht älter als drei Jahre, auf der Rückseite mit<br />
Namen beschriftet. Die Abbildung muss ohne Kopfbedeckung und Sonnenbrille erfolgt sein;<br />
* ev. neuer Berechtigungsnachweis zum Führen eines oder mehrerer Titel oder akademischer Grade;<br />
* ev. Angaben über Datum, Ort der Prüfung oder Kopie der letzten Zulassung;<br />
* bei Diebstahl Kopie der durch eine Behörde aufgenommenen Diebstahlanzeige;<br />
* bei Verlust Kopie der durch eine Behörde aufgenommenen Verlustanzeige;<br />
* Nachweis Einzahlung des Ausstellungsbeitrages laut Kostenbeitragsblatt<br />
Ergeben sich im Laufe der Zeit Änderungen der Eintragungen (z.B. bei Namensänderung) können mit einem<br />
formlosen Schreiben diese Änderungen beantragt werden, die entsprechenden Unterlagen sind dem Schreiben<br />
beizuschließen. Nach dem Einlangen des Nachweises der Einzahlung des Ausstellungsbeitrages wird ein neuer<br />
Befähigungsausweis ausgestellt.<br />
3.3 Ausstellung eines Internationalen Zertifikates für Führer von Sportfahrzeugen<br />
Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstrassengesetz, BGBl.<br />
I Nr. 177/2004) stellt auf Grundlage eines vom <strong>MSVÖ</strong> ausgestellten Befähigungsausweises, welcher den<br />
16
(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ( d e r M S V Ö ) haben in den von ihnen ausgestellten<br />
Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden<br />
sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheides gemäß Abs. 1 den Vermerk<br />
anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit<br />
Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.<br />
sowie bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (SeeSchG §<br />
15 Abs 12):<br />
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das<br />
Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des<br />
Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht<br />
bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG,<br />
BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte<br />
Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten<br />
Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.<br />
ein Internationales Zertifikat aus.<br />
3.4 Anerkennung von Befähigungsausweisen<br />
Die einzelnen Teile der Theorieprüfungen (Basis, Motoryacht, Segelyacht, Karte, Gezeiten) und der<br />
Praxisprüfungen (Motor- oder Segelyacht) von anderen per Bescheid festgestellten Prüfungsorganisationen<br />
werden grundsätzlich zum Erwerb eines <strong>MSVÖ</strong> Befähigungsausweises anerkannt.<br />
Vorraussetzung für die Ausstellung eines <strong>MSVÖ</strong> Befähigungsausweises ist, dass mindestens eine Teilprüfung<br />
beim <strong>MSVÖ</strong> abgelegt wurde.<br />
Für die Ausstellung eines BFA sind das ausgefüllte Antragsformular (FSAFRM09) und die entsprechenden<br />
Unterlagen erforderlich!<br />
4. Anhang<br />
4.1 Anhang: Gesetzliche Grundlagen für die PRO 2012<br />
Aus den wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind nachstehende Passagen angefügt:<br />
4.1.1 Seeschifffahrtsgesetz (BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 41/2005, die<br />
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2011 und mit BGBl I Nr. 46/2012)<br />
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten<br />
§ 15.<br />
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den<br />
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8<br />
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person,<br />
einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid<br />
festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die<br />
selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die<br />
Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen<br />
(UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist<br />
mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.<br />
(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung<br />
von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise<br />
zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als<br />
gegeben, wenn die Prüfungsorganisation<br />
1. eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation,<br />
insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster<br />
Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;<br />
2. eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der<br />
Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die<br />
Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von<br />
Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;<br />
17
3. eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die<br />
Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der<br />
Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;<br />
4. das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.<br />
Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage<br />
Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder<br />
eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.<br />
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung<br />
Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über<br />
1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);<br />
2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;<br />
3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />
der Bewerberinnen und Bewerber;<br />
4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung<br />
betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse<br />
sowie die Schiffsführung;<br />
5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich<br />
seemännischer Ausbildung und Praxis.<br />
(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4<br />
der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf<br />
deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der<br />
Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte<br />
Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des<br />
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.<br />
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat<br />
1. das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie<br />
2. die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1<br />
im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu<br />
veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der<br />
Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.<br />
(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für<br />
Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen,<br />
einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu<br />
aktualisieren.<br />
(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im<br />
Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der<br />
Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch<br />
die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch<br />
Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß<br />
Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage<br />
Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.<br />
(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der<br />
Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die<br />
Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die<br />
Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen<br />
Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw.<br />
Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.<br />
(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2,<br />
die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß<br />
Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung<br />
dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.<br />
(11) Die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz,<br />
BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß<br />
Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger<br />
Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1<br />
18
auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten<br />
auf See.<br />
(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das<br />
Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des<br />
Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht<br />
bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes – FSG,<br />
BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte<br />
Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten<br />
Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.<br />
(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden<br />
Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten<br />
Geldbetrag an die „via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ zu entrichten, welcher die<br />
Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und<br />
Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der „via donau – Österreichische Wasserstraßen-<br />
Gesellschaft m. b. H.“ nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher<br />
Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und<br />
Verkehr zu genehmigen.<br />
(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale<br />
Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr<br />
gegeben ist.<br />
(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.<br />
Aufsichtsrecht des Bundes<br />
§ 15a. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die „via donau – Österreichische<br />
Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H.“ unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates<br />
der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen<br />
Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.<br />
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der<br />
Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und<br />
die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung<br />
nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.<br />
(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der<br />
Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />
Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden.<br />
4.1.2 Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO (BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert mit BGBl. II<br />
Nr. 171/2009 und BGBl II Nr. 169/2012)<br />
TEIL A<br />
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als<br />
5. „ J a c h t “ : ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;<br />
a) Motorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig<br />
davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,<br />
b) Segeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor<br />
eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;<br />
7. „ W a t t - o d e r T a g e s f a h r t “: die Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie<br />
Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich<br />
auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln<br />
(Fahrtbereich 1);<br />
8. „ K ü s t e n f a h r t “ : die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt<br />
erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);<br />
9. „ K ü s t e n n a h e F a h r t “ : die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt<br />
erstreckt<br />
sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);<br />
10. „ W e l t w e i t e F a h r t “ : die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht<br />
(Fahrtbereich 4);<br />
TEIL N<br />
19
Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten<br />
Anwendungsbereich<br />
§ 199. Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung<br />
von Jachten.<br />
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats<br />
§ 200. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats müssen dem Muster der Anlage 30 unter Einhaltung von<br />
Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I<br />
Nr. 1/1997, entsprechen.<br />
Berechtigungsumfang der Zertifikate<br />
§ 201. Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten sind bei Vorliegen der jeweiligen<br />
Voraussetzungen für Motorjachten, Segeljachten oder beide Arten von Jachten für folgende<br />
Berechtigungsumfänge auszustellen:<br />
1. für Watt- oder Tagesfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten mit einer Länge bis zu<br />
10 m im Fahrtbereich 1;<br />
2. für Küstenfahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 2;<br />
3. für Küstennahe Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 3;<br />
4. für Weltweite Fahrt – Berechtigung zur selbstständigen Führung von Jachten im Fahrtbereich 4.<br />
Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber<br />
§ 202.<br />
(1) Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten müssen zum<br />
Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung<br />
1. das 18. Lebensjahr, für ein Internationales Zertifikat für Watt- oder Tagesfahrt das 16. Lebensjahr, vollendet<br />
haben;<br />
2. geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein;<br />
3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung<br />
zur Führung einer Jacht nachgewiesen haben.<br />
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der<br />
Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.<br />
(3) Die geistige und körperliche Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers ist durch ein ärztliches Zeugnis<br />
nachzuweisen. Sie hat jener zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B gemäß § 2 des Führerscheingesetzes<br />
– FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber<br />
hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.<br />
(4) Von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin bzw. der<br />
Bewerber ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von<br />
Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische<br />
Binnengewässer vorlegt. Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich,<br />
ist dieser gesondert zu erbringen.<br />
(5) Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung gemäß Abs. 1 Z 3 sind für<br />
1. Watt- oder Tagesfahrt (§ 2 Z 7) durch 50 Seemeilen, insbesondere als Wachführer,<br />
2. für Küstenfahrt (§ 2 Z 8) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />
3. für Küstennahe Fahrt (§ 2 Z 9) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />
jedoch mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer,<br />
4. für Weltweite Fahrt (§ 2 Z 10) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage, insbesondere als Wachführer,<br />
jedoch mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer,<br />
in Berücksichtigung des Fahrtbereichs, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren<br />
unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und bei Nacht mittels Logbuch, vom Schiffsführer<br />
unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen<br />
nachzuweisen.<br />
Prüfungsordnung<br />
§ 203. (1) Die Prüfungsordnung muss eine theoretische und eine praktische Prüfung vorsehen, in denen<br />
Bewerberinnen und Bewerber um ein Internationales Zertifikat für die Führung von Jachten folgendes<br />
nachweisen:<br />
1. Ausreichende Kenntnisse der für die Führung von Jachten auf See maßgeblichen Verkehrsvorschriften und<br />
die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für sichere Schifffahrt auf See und<br />
2. die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse in der Praxis.<br />
(2) Die Prüfung muss mindestens folgende Fachgebiete umfassen:<br />
1. ausreichende Kenntnis der geltenden Vorschriften und der nautischen Veröffentlichungen, insbesondere<br />
die Kollisionsverhütungsregeln einschließlich der Vorschriften für die Fahrwasserbezeichnung;<br />
20
2. allgemeine Kenntnisse über Jachttypen, Jachtbau, Verwendung und Mitführen von Sicherheitsausrüstung,<br />
Betrieb und Wartung von Segeln bzw. Antriebsmaschinen;<br />
3. Schiffsführung und Kenntnisse über den Einfluss von Wind, Strom und begrenztem Flottwasser;<br />
4. Verhalten beim Begegnen und Überholen anderer Fahrzeuge;<br />
5. Ankern und Festmachen unter allen Umgebungsbedingungen;<br />
6. Manövrieren in Schleusen und Häfen;<br />
7. allgemeine Kenntnisse der Wetterkunde;<br />
8. allgemeine Navigationskenntnisse, insbesondere Bestimmung eines Standorts und Festlegen eines<br />
sicheren Kurses;<br />
9. Verhalten unter besonderen Umständen, insbesondere<br />
a) Grundlagen der Unfallverhütung einschließlich Mann-über-Bord-Manöver,<br />
b) Maßnahmen im Fall von Zusammenstößen, Maschinenversagen oder Grundberührung, einschließlich<br />
Leckabdichtung und Hilfeleistung in Notfällen,<br />
c) Verwendung von Rettungsmitteln und Rettungsausrüstung,<br />
d) Brandverhütung und -bekämpfung und<br />
e) Vermeidung von Gewässerverschmutzung;<br />
10. Besonderheiten der Leistung Erster Hilfe unter Berücksichtigung des Fahrtbereichs;<br />
11. Umweltschutz auf See.<br />
(3) Die Prüfungsordnung muss einen die Fachgebiete gemäß Abs. 2 umfassenden Lernzielkatalog enthalten,<br />
anhand dessen die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber zu beurteilen sind.<br />
(4) Die theoretische Prüfung muss eine Kartenarbeit mit einer dem Fahrtbereich angemessenen<br />
Navigationsaufgabe, für die Fahrtbereiche 2 bis 4 jedenfalls einschließlich Stromeinfluss, enthalten.<br />
(5) Die praktische Prüfung ist in Form einer Prüfungsfahrt abzuhalten, deren Dauer und Fahrtstrecke<br />
entsprechend dem jeweiligen Fahrtbereich die Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerberin bzw. des<br />
Bewerbers hinsichtlich Schiffsführung, allgemeiner Seemannschaft, Navigation, Hafenmanöver und<br />
Verhalten in Notfällen (insbesondere Mann-über-Bord-Manöver) bei Tag und bei Nacht erlauben.<br />
(6) Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht),<br />
Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse<br />
entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des Internationalen Zertifikats geeignet ist.<br />
(7) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt<br />
worden ist. Zwischen der theoretischen und der praktischen Prüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre<br />
liegen. Nach Ablauf dieser Frist ist die theoretische Prüfung zu wiederholen.<br />
(8) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsteile bei<br />
Ablegung einer Prüfung für einen erweiterten Berechtigungsumfang nicht wiederholt werden müssen.<br />
(9) Die erfolgreich abgelegte praktische Prüfung für die Fahrtbereiche 2, 3 oder 4 ersetzt unabhängig von der<br />
Art der Jacht die praktische Prüfung für den Fahrtbereich 1.<br />
Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer<br />
§ 204. (1) Die geistige und körperliche Eignung der Prüferinnen und Prüfer muss den Anforderungen gemäß<br />
§ 202 Abs. 3 entsprechen.<br />
(2) Die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, getrennt nach Motor- und Segeljachten, hat<br />
jeweils mindestens zu umfassen:<br />
1. seit mindestens drei Jahren Besitz des Befähigungsausweises für den der Prüfung entsprechenden<br />
Fahrtbereich, zumindest jedoch für den Fahrtbereich 2;<br />
2. seemännische Praxis im Ausmaß von mindestens 5000 Seemeilen, davon mindestens 2000 als<br />
verantwortliche Schiffsführerin bzw. verantwortlicher Schiffsführer;<br />
3. mindestens 30 Bordtage innerhalb der letzten fünf Jahre als verantwortliche Schiffsführerin bzw.<br />
verantwortlicher Schiffsführer. Diese seemännische Praxis ist im Abstand von fünf Jahren jeweils neuerlich<br />
nachzuweisen; die Prüfungstätigkeit begründet keine derartigen Bordtage;<br />
4. für die Fahrtbereiche 2 und 3 Besitz zumindest eines UKW-Betriebszeugnisses II (SRC), für den<br />
Fahrtbereich 4 zumindest eines Allgemeinen Betriebszeugnisses II (LRC) gemäß Funker-<br />
Zeugnisgesetz 1998 – FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;<br />
5. einen Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe (§ 15 Abs. 11 SeeSchFG).<br />
4.1.3 Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO (BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert mit BGBl. II<br />
Nr. 169/2012)<br />
Bestimmungen der Novelle 2012 (BGBl. II Nr. 169/2012) fett und kursiv angeführt<br />
Anwendungsbereich<br />
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt.<br />
Begriffsbestimmungen<br />
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als<br />
1. „ J a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, das<br />
21
nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder<br />
Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein<br />
Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;<br />
2. „ S e g e l j a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als<br />
300, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist.<br />
Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;<br />
3. ,, M o t o r j a c h t “ : Fahrzeug mit einer Länge bis zu 24 m und einer Bruttoraumzahl von weniger als<br />
300, das<br />
seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung<br />
vorhanden<br />
ist;<br />
4. „ Ö s t e r r e i c h i s c h e J a c h t “ : Jacht, die nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt<br />
zugelassen ist;<br />
5. ,, F a h r t b e r e i c h “ :<br />
a) ,,Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten,<br />
Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von<br />
drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);<br />
b) ,,Küstenfahrt“: Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich<br />
auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);<br />
c) „Küstennahe Fahrt“: Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen<br />
Bereich<br />
von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);<br />
d) „Weltweite Fahrt“: Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4).<br />
Vermessung<br />
§ 4. (2) Für Jachten ist ein Messbrief gemäß Anlage 1 (für Jachten mit Hull Identification Number – HIN bzw. Craft<br />
Identification Number – CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number – HIN bzw. Craft<br />
Identification Number – CIN) auszustellen. Die Vermessungsgrößen sind gemäß Anlage 2 zu ermitteln. Bei<br />
Serienbauten ist die Ermittlung auf Grund von Bauunterlagen zulässig.<br />
(3) Bei Änderung der Vermessungsgrößen oder anderer im Messbrief enthaltener Angaben ist ein neuer<br />
Messbrief erforderlich.<br />
(4) Im Messbrief sind darüber hinaus anzugeben:<br />
a) die zulässigen Fahrtbereiche und<br />
b) die höchstzulässige Personenzahl an Bord.<br />
Diese Angaben sind unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie sowie der Angaben des Herstellers<br />
(Herstellerschild bzw. Handbuch für den Eigner) gemäß der Verordnung des Bundesministers für<br />
Wirtschaft und Arbeit über die Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils<br />
geltenden Fassung, festzulegen. Gegebenenfalls ist die höchstzulässige Personenzahl an Bord für jeden<br />
Fahrtbereich gesondert festzulegen. Ausrüstung<br />
§ 5. (2) Für Jachten ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben.<br />
(3) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen<br />
werden sollen, ist gemäß Anlage 4 vorzuschreiben.<br />
(4) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden<br />
sollen, ist gemäß Anlage 5 vorzuschreiben.<br />
(5) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen<br />
werden sollen, ist gemäß Anlage 6 vorzuschreiben.<br />
(6) Die erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen<br />
werden sollen, ist gemäß Anlage7 vorzuschreiben.<br />
Pflichten der Eigentümer<br />
§ 6. (1) Die Verantwortung für die Sicherheit der Jacht und die einwandfreie Beschaffenheit der Ausrüstungsteile<br />
obliegt allein dem Eigentümer der Jacht bzw. dem von ihm Beauftragten.<br />
(2) Zulassungsbescheid samt Ausrüstungsliste und Messbrief sind im Original oder in beglaubigter Kopie an<br />
Bord mitzuführen.<br />
4.1.3.1 Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die Watt- oder Tagesfahrt<br />
(Fahrtbereich 1)<br />
Punkte 1 bis 14<br />
Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine:<br />
die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette [m] mindestens L/2 und die Länge<br />
der Ankerleine [m] mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen<br />
Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;<br />
2. bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher<br />
entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;<br />
4. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord<br />
befindliche Person;<br />
5. ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen<br />
22
hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;<br />
5. eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);<br />
6. Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);<br />
7. ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />
8. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;<br />
9. ein Handlot oder ein Echolot;<br />
10. ein Fernglas;<br />
11. eine wasserdichte Signallampe;<br />
12. ein Signalhorn;<br />
13. Werkzeug für kleine Reparaturen;<br />
14. auf Segeljachten: ein Schneidapparat für Wanten und Stage.<br />
4.1.3.2 Anlage 5 zu § 5 Abs. 4 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)<br />
Punkte 1 bis 25<br />
Ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />
Haltekraftsein muss; die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³<br />
Bruttoraumgehalt zu betragen; die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die<br />
Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />
2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />
mindestens 5 L zu betragen;<br />
3. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />
werden;<br />
4. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />
Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />
einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare<br />
Feuerlöschanlage;<br />
5. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />
und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />
bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />
bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />
ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet<br />
sein;<br />
Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1)<br />
entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit<br />
Leine eine Lifesling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />
7. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />
8. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />
sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />
9. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />
Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />
10. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter<br />
Kompass, der<br />
zum Peilen geeignet ist;<br />
11. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />
12. ein Log oder ein Speedometer;<br />
13. ein Handlot oder ein Echolot;<br />
14. ein Fernglas;<br />
15. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />
16. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />
17. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />
18. eine wasserdichte Signallampe;<br />
19. ein Signalhorn;<br />
20. Notsignale:<br />
4 Rote Fallschirmsignale<br />
4 Rote Handfackeln<br />
4 Weiße Handfackeln<br />
1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />
21. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />
22. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />
23. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />
Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />
24. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks;<br />
23
25. auf Segeljachten: ein Schneidapparat für Wanten und Stage.<br />
4.1.3.3 Anlage 6 zu § 5 Abs. 5 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die<br />
küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3)<br />
Punkte 1 bis 29<br />
ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />
Haltekraftsein muss;<br />
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen;<br />
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der<br />
ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />
2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />
mindestens 5 L zu betragen;<br />
3. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />
werden;<br />
4. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />
Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />
einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare<br />
Feuerlöschanlage;<br />
6. aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;<br />
7. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />
und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />
8. bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />
bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />
ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet sein;<br />
Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1) entsprechen;<br />
anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit Leine eine Lifesling<br />
oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />
8. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />
9. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />
sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />
10. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />
Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />
11. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter v<br />
Kompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />
12. ein Funknavigationsgerät;<br />
13. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />
14. ein Log oder ein Speedometer;<br />
15. ein Handlot oder ein Echolot;<br />
16. ein Fernglas;<br />
17. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />
18. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />
19. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />
20. eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder<br />
INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;<br />
21. eine wasserdichte Signallampe;<br />
22. ein Signalhorn;<br />
23. Notsignale:<br />
4 Rote Fallschirmsignale<br />
4 Rote Handfackeln<br />
4 Weiße Handfackeln<br />
1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />
24. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;<br />
25. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />
26. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />
27. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />
Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />
28. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks.<br />
29. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage;<br />
4.1.3.4 Anlage 7 zu § 5 Abs. 6 JachtZulVO: AUSRÜSTUNGSLISTE für die<br />
weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)<br />
24
Punkte 1 bis 32<br />
ein Anker mit hoher Haltekraft mit Ankerkette oder mit Vorlaufkette und Ankerleine bzw. -gurt;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt: zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher<br />
Haltekraftsein muss;<br />
die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m³ Bruttoraumgehalt zu betragen;<br />
die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der<br />
ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;<br />
2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken: die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat<br />
mindestens 5 L zu betragen;<br />
3. ein Treibanker;<br />
4. die Installation von Flüssiggasanlagen muss geprüft sein, die Prüfbescheinigung muss an Bord mitgeführt<br />
werden;<br />
5. zwei Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten<br />
Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens<br />
einer für die Brandklassen A, B und C geeignet;<br />
bei Jachten über 20 m Länge: eine von außen auslösbare Feuerlöschanlage;<br />
aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;<br />
6. eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife, Reflexstreifen<br />
und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;<br />
7. bei Jachten, deren Länge weniger als 10 m beträgt: mindestens ein Rettungsring;<br />
bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt: mindestens zwei Rettungsringe;<br />
bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei Rettungsringe;<br />
ein Rettungsring muss mit wasserdichtem Signallicht, Signalpfeife und 20 m langer Leine ausgestattet<br />
sein;<br />
Rettungsringe müssen entweder der EN 14144:2003 oder SOLAS (Kapitel III, Regel 7.1)<br />
entsprechen; anstelle eines Rettungsringes darf auch ein hufeisenförmiger Rettungskragen mit<br />
Leine eine Lifesling oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel verwendet werden;<br />
9. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;<br />
10. ein Sicherheitsgurt (Lifebelt) mit Sicherheitsleine (Lifeline) für jede Person, die an Deck eingesetzt wird,<br />
sowie eine ausreichende Zahl von Einhakpunkten bzw. Strecktauen;<br />
11. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 "Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige<br />
Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";<br />
12. ein fest montierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompass mit Deviationstabelle und ein zweiter<br />
Kompass, der zum Peilen geeignet ist;<br />
13. ein Funknavigationsgerät;<br />
14. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);<br />
15. ein Sextant, ein aktuelles nautisches Jahrbuch, aktuelle nautische Tafeln;<br />
16. ein Log oder ein Speedometer;<br />
17. ein Handlot oder ein Echolot;<br />
18. ein Fernglas;<br />
19. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;<br />
20. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten oder ein NAVTEX-Empfänger;<br />
21. ein UKW-Sprechfunkgerät mit DSC-Controller<br />
22. eine Grenz-/Kurzwellen-Sprechfunk-Anlage mit DSC-Controller oder eine INMARSAT B-Anlage oder<br />
INMARSAT C-Anlage oder ein Satellitentelefon, das im befahrenen Seegebiet erreichbar ist;<br />
23. eine wasserdichte Signallampe;<br />
24. ein Signalhorn;<br />
25. Notsignale:<br />
4 Rote Fallschirmsignale<br />
4 Rote Handfackeln<br />
4 Weiße Handfackeln<br />
1 Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit Signalmunition<br />
26. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;<br />
27. eine Rauchboje;<br />
28. eine EPIRB (Emergency Position Indicating Radio Beacon)<br />
29. ein so hoch wie möglich angebrachter Radarreflektor oder Radartransponder;<br />
30. ein Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von<br />
Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung-COLREG);<br />
31. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks sowie Material zum Abdichten eines Lecks.<br />
32. auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage;<br />
4.2 ANHANG: Befähigungsausweise<br />
(vergrößerte Abbildung)<br />
25
4.2.1 Befähigungsausweise des <strong>MSVÖ</strong><br />
Vorderseite<br />
Unter den Zeilen „Befähigungsausweis – Yacht Master Licence“ stehen alternativ folgende Einträge (in deutsch<br />
und englisch):<br />
„Zur selbständigen Führung von Motorjachten“<br />
„Zur selbständigen Führung von Segeljachten“<br />
„Zur selbständigen Führung von Motor- und Segeljachten“<br />
Sowie die Fahrtbereiche, für die der BFA gilt<br />
Rückseite<br />
Anlage 30<br />
26
Zu § 200 SeeSchFVO<br />
4.2.2 Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen<br />
Farbe: weiß; Format: 85mm x 54 mm<br />
Vorderseite<br />
Rückseite<br />
27
4.3 ANHANG: Praxis- und Erfahrungsnachweis<br />
4.3.1 Grundlegende Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsausweises:<br />
Die ausreichende seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind für den Erwerb des Befähigungsausweises<br />
für Motor- und Segeljachten für<br />
Watt- oder Tagesfahrt (FB 1) durch 50 Seemeilen<br />
Küstenfahrt (FB 2) durch 500 Seemeilen und 18 Bordtage insbesondere als Wachführer, in Berücksichtigung des<br />
Fahrtbereiches, der Art (Segel- oder Motorjacht) und Größe der Jacht und deren unterschiedlicher Bedienung und<br />
Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen;<br />
Küstennahe Fahrt (FB 3) durch 1000 Seemeilen und 30 Bordtage insbesondere als Wachführer, jedoch<br />
mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art und Größe der Jacht<br />
und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />
Weltweite Fahrt (FB 4) durch 3500 Seemeilen und 70 Bordtage insbesondere als Wachführer, jedoch mindestens<br />
1000 Seemeilen als Schiffsführer in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art und Größe der Jacht und deren<br />
unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen.<br />
Für den Erwerb eines Befähigungsausweises für Motorjachten sind mindestens 50% der<br />
erforderlichen Seemeilen unter Motor, für den Erwerb eines Befähigungsausweises für<br />
Segeljachten mindestens 50% der erforderlichen Seemeilen unter Segeln nachzuweisen<br />
4.3.2 Regelungen für die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung:<br />
1. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis ist auf einer geeigneten Jacht zu erbringen;<br />
2. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr;<br />
3. Nachtfahrten dauern mindestens vier Stunden nach Sonnenuntergang/vor Sonnenaufgang. Fahrten auf<br />
offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert<br />
haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme am Bordgeschehen über einen Zeitraum von<br />
mindestens vier Stunden unerlässlich.<br />
4.3.3 Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung<br />
* Ausgefülltes Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“, FSAFRM06;<br />
Zusätzlich zu dieser Bestätigung muss der Kandidat auf Verlangen vorlegen:<br />
* Logbücher (Original)<br />
* Logbücher (Kopie oder Abschrift), vom Schiffsführer unterfertigt);<br />
* persönliche Logbücher (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
* logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift);<br />
* Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong>;<br />
* Jede andere Seemeilenbestätigungen bzw. jede andere Bestätigung, die die Merkmale und Inhalte der<br />
Seemeilenbestätigungen des <strong>MSVÖ</strong> beinhaltet;<br />
* Bei ausländische Staatsbürgern gelten die Nachweise des Heimatlandes, sofern die notwendigen<br />
Informationen enthalten sind;<br />
Die Nachweise sind nur gemeinsam mit dem ausgefüllten und unterfertigten Formblatt „Eidesstattliche Erklärung“,<br />
FSAFRM06 gültig.<br />
Hat der Kandidat bei seiner Anmeldung zu den Prüfungen oder beim Antrag um Zulassung zur Praxisprüfung<br />
falsche Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt, wird kein Befähigungsausweis ausgestellt. Bei<br />
bereits erfolgter Ausstellung wird ein Entzug eingeleitet.<br />
4.3 Kostenbeitragsblatt<br />
Die Kostenbeiträge für Prüfungen, Prüferspesen, BFA Ausstellung und IC Ausstellung sind dem jeweilig gültigen<br />
Kostenbeitragsblatt auf der Homepage des <strong>MSVÖ</strong> zu entnehmen<br />
4.5 Lernzielkatalog<br />
Der gültige Lernzielkatalog ist auf der <strong>MSVÖ</strong> Homepage einzusehen.<br />
28
4.6 ANHANG: Formularwesen<br />
Der Verband hat aus Gründen besserer Abwickelbarkeit Formvorschriften erlassen, die im wesentlichen aus<br />
Vordrucken und Fristen bestehen. Die Vordrucke sind bindend vorgeschrieben, ausgenommen die Vordrucke<br />
Brückenkladde (FSAFRM03) und Seemeilenbestätigung (FSAFRM07), die lediglich empfohlen sind; die zu<br />
verwendenden Vordrucke werden nur vollständig ausgefüllt anerkannt.<br />
Für eine Gruppe von Kandidaten die zum gleichen Prüfungsumfang antreten, ist jeweils eine Prüfung anzumelden.<br />
Für Wiederholungsprüfungen verschiedener Teilprüfungen genügt eine Prüfungsanmeldung.<br />
4.6.1 Prüfungsanmeldung (FSAFRM01)<br />
Sie enthält alle Angaben über die geplante Prüfung wie Ort, Zeit, Datum, Fahrtbereich, Veranstalter,<br />
vorgeschlagene Kommission. Beigeschlossen muss eine Kandidaten-Meldungsliste sein. Das Formular muss<br />
vollständig ausgefüllt mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Prüfungstermin im Verbandsbüro eintreffen.<br />
4.6.2 Kandidaten-Meldungsliste (FSAFRM02)<br />
Die Meldungsliste ist eine Art Anhang zur Prüfungsanmeldung. Sie enthält alle relevanten Daten der erwarteten<br />
Kandidaten wie Name, Geburtsort und -datum. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintragung in die Meldungsliste<br />
nur vorzunehmen, wenn alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und jederzeit überprüfbar sind.<br />
4.6.3 Brückenkladde (FSAFRM03)<br />
Die Brückenkladde ist ein Vordruck, welcher während der Prüfung von dem/den Kandidaten geführt wird. Anstelle<br />
dieses Vordruckes können auch ein Schiffslogbuch oder andere logbuchähnliche Aufzeichnungen geführt werden.<br />
Am Ende der Prüfungsfahrt liegt damit eine lückenlose Dokumentation über die Prüfungsfahrt vor. Die Verwendung<br />
dieses Vordruckes ist nicht zwingend.<br />
4.6.4 Prüfungsbericht (FSAFRM04)<br />
Der Prüfungsbericht ist das Gegenstück zur Prüfungsanmeldung. Er enthält alle Daten über die erfolgte Prüfung,<br />
über Zeit, Ort, Kommission und Ergebnis insgesamt sowie die vom Veranstalter und von einem Kandidaten<br />
unterfertigte Spesenabrechnung. Der Bericht ist unmittelbar im Anschluss an die Entscheidung über das<br />
Prüfungsergebnis zu verfassen. Er ist vom Vorsitzenden zu stempeln und zu unterfertigen und mit allen übrigen<br />
Ergebnisunterlagen spätestens innerhalb von einer Woche dem FSA zuzuleiten. Dem Prüfungsbericht beizuschließen<br />
sind<br />
* Die Spesenabrechnung<br />
* Die Kandidaten-Ergebnisliste<br />
* Die Prüfungsprotokollabschnitte (weiß)<br />
* Sämtliche Prüfungsvorlagen und Ergebnisse (Theorie)<br />
* Die Checkliste (Praxis)<br />
* Die Brückenkladde oder sonstige Aufzeichnungen der Prüfungsfahrt<br />
(Praxis FB 2 – FB 4)<br />
* Sonstige Vermerke, die die Prüfung betreffen<br />
4.6.5 Kandidaten-Ergebnisliste (FSAFRM05)<br />
Die Kandidaten-Ergebnisliste ist eine Aufstellung aller an der Prüfung teilnehmenden Kandidaten. Sie enthält pro<br />
Kandidat eine fortlaufende Nummer, den Namen sowie das Prüfungsergebnis als "B" (bestanden) oder "NB" (nicht<br />
bestanden). Die Kandidaten-Ergebnisliste ist dem Prüfungsbericht beizuschließen.<br />
4.6.6 Eidesstattliche Erklärung (FSAFRM06)<br />
Die Erfahrungsnachweise müssen zusammen mit diesem Formblatt eingereicht werden. Durch die Unterschrift<br />
erklärt der Kandidat die Authentizität der Nachweise an Eides statt.<br />
4.6.7 Seemeilenbestätigung (FSAFRM07)<br />
Eine Seemeilenbestätigung muss die Merkmale und Inhalte dieses Formulares enthalten. Die Verwendung dieses<br />
Formulars ist nicht zwingend, aber empfohlen. Sollten bei einer Bestätigung wesentliche Merkmale fehlen, so ist<br />
auf Grund der erforderlichen Rückfragen mit Verzögerungen zu rechnen. In diesen Fällen kann eine Kopie des/der<br />
Logbuches/Logbücher oder der logbuchähnlichen Aufzeichnungen eingefordert werden.<br />
29
4.6.8 Prüfungsprotokoll<br />
Das Prüfungsprotokoll ist nach erfolgreicher Prüfung für jeden Kandidaten einzeln auszufüllen. Es handelt sich um<br />
ein farbiges Dreifach-Formular, das in drei Abschnitte gegliedert ist.<br />
Das erste Blatt (weiß) ist für den Verband bestimmt, das zweite (grün) verbleibt beim Veranstalter oder beim<br />
Vorsitzenden, das dritte (rosa) verbleibt beim Kandidaten.<br />
Der dritte (unterste) Abschnitt betrifft die theoretische Prüfung, der zweite (mittlere) Abschnitt die praktische<br />
Prüfung.<br />
Jeder Abschnitt des Prüfungsprotokolls enthält die Daten des Kandidaten. Nach erfolgreicher Prüfung ist der<br />
entsprechende Abschnitt pro Kandidat auszufüllen (Datum, Ort, Fahrtbereich, Ergebnis) und von der Kommission<br />
zu stempeln und zu fertigen. Der entsprechende Abschnitt wird abgetrennt; die weißen Abschnitte werden dem<br />
Prüfungsbericht beigeschlossen und dem Verband übermittelt. Der grüne Abschnitt wird dem Veranstalter<br />
übergeben oder verbleibt beim Vorsitzenden. Der verbleibende Rest des Prüfungsprotokolls ist dem Kandidaten<br />
auszuhändigen.<br />
4.6.9 Prüfungskatalog<br />
Der Prüfungskatalog ist eine Sammlung von Fragen mit je vier vorgeschlagenen Antworten (bzw. Aussagen zum<br />
Thema der Frage). Die Kataloge sind den Kandidaten zur Bearbeitung vorzulegen und nach erfolgter Prüfung<br />
wieder abzunehmen. Die Ergebnisse der Kandidaten (Bewertungen der vorgegebenen Antworten) sind vom<br />
Kandidaten in ein beigegebenes Resultatblatt mit Antwortraster einzutragen. Das Resultatblatt hat den Namen des<br />
Kandidaten zu enthalten. Nach Abgabe ist das Resultatblatt von der Kommission zu bewerten, das Ergebnis einzutragen<br />
(Punkteanzahl, B bzw. NB) und das Blatt vom verbessernden Prüfer zu stempeln und zu unterfertigen.<br />
4.6.10 Prüfungs-Kartenaufgabe<br />
Die Prüfungs-Kartenaufgabe enthält alle Vorgaben, die zur Lösung der Prüfungsaufgabe notwendig sind, die<br />
Rechenergebnisse sind vom Kandidaten in das Aufgabenblatt einzutragen, es ist dadurch gleichzeitig Resultatblatt.<br />
Es ist mit dem Namen des Kandidaten zu versehen. Die Resultate werden bewertet, das Ergebnis ist einzutragen<br />
(Punkteanzahl, B bzw. NB), das Blatt zu stempeln und vom verbessernden Prüfer zu unterfertigen.<br />
Konzeptblätter, die Rechenvorgänge des Kandidaten zur Ermittlung der Ergebnisse enthalten, sind mit Namen<br />
versehen den Ergebnissen beizuschließen. Die notwendige Seekarte (derzeit CRO 100-17) ist vom Kandidaten zu<br />
stellen, eventuell notwendige Beilagen wie Deviationstabelle, Gezeitentafel und Auszug aus dem<br />
Leuchtfeuerverzeichnis sind Teil der Prüfungsunterlagen. Nach erfolgter Kontrolle und Bewertung der Zeichnung<br />
können Karten positiv bewerteter Kandidaten nach Löschung der Zeichnung dem Kandidaten retourniert werden.<br />
4.6.11 Checkliste FSAFRM08<br />
Checkliste FB 1<br />
FSAFRM08a<br />
Diese Liste enthält eine Reihe von Aufgaben, die geprüft werden können. Fett gedruckte Aufgaben haben eine<br />
hohe Priorität. Es liegt im Ermessen der Prüfungskommission und hängt von den nautischen und<br />
meteorologischen Gegebenheiten ab, welche und wie viele Aufgaben praktisch geprüft werden und welche in<br />
einem Fachgespräch abgeklärt werden.<br />
Es müssen nicht alle Aufgaben abgehakt werden!<br />
Die Checkliste FB 1 (FSAFRM08a) ersetzt bei einer FB 1 – Prüfung die Brückenkladde.<br />
4.6.12 Ausstellung von Befähigungsausweisen FSAFRM09<br />
Dieses Formular ist für die Ausstellung von Befähigungsausweisen (nach Punkt 3.2 der PRO 2012) notwendig. Nur<br />
vollständig ausgefüllte Formular und mit allen notwendigen Unterlagen können bearbeitet werden.<br />
4.6.13 Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat bei vorhandenem<br />
Befähigungsausweis in Papierformat<br />
FSAFRM10<br />
Dieses Formular ist für die Neuausstellung von Befähigungsausweisen in Scheckkartenformat (bei vorhandenem<br />
Befähigungsausweis in Papierformat) zu verwenden.<br />
Der Befähigungsausweis im Papierformat ist an den <strong>MSVÖ</strong> zurückzusenden und wird vernichtet.<br />
4.6.14 Datenblatt für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates<br />
Dieses Formular ist für die Ausstellung eines Internationalen Zertifikates durch die via donau – Österreichische<br />
Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H erforderlich. Die Datenblätter müssen von der Homepage des <strong>MSVÖ</strong><br />
(http://www.msvoe.at) heruntergeladen und gemäß Musterblatt auf einem PC maschinenlesbar ausgefüllt sein.<br />
Alle für Kandidaten und Ausbildungsstätten relevanten Formulare und Merkblätter werden auf der Homepage des<br />
<strong>MSVÖ</strong> (http://www.msvoe.at) online gestellt.<br />
Die Formulare sind auch am PC ausfüllbar.<br />
30