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1141 Wirkung der Nebenintervention<br />

§ 68<br />

die Beseitigung dieses Hindernisses durch Aufnahme sind dann die §§ 239 ff. entsprechend<br />

anzuwenden. 106<br />

§ 68 Wirkung der Nebenintervention<br />

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung<br />

nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden<br />

sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft<br />

geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit<br />

seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert<br />

worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffsoder<br />

Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich<br />

oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.<br />

Gesetzesgeschichte: bis 1900 § 65 CPO.<br />

Stichwortverzeichnis: → § 66.<br />

I. Begriff und Zweck der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . 1<br />

II. Voraussetzungen der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />

III. Wirkung zulasten des Streithelfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

1. Der Interventionswirkung fähige Feststellungen . . . . . . . . . . . . . 6<br />

2. Umfang der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />

3. Einrede nach § 68 Halbs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />

IV. Wirkung zulasten der unterstützten Partei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />

1. Existenz dieser Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

2. Umfang dieser Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

V. Erstreckung der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

VI. Berücksichtigung der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

Literatur: → § 66.<br />

I. Begriff und Zweck der Interventionswirkung<br />

1 Im Hauptprozess wird regelmäßig (Ausnahme: § 69) nur über das Rechtsverhältnis unter<br />

den Parteien (§ 325 Abs. 1), nicht über das zwischen dem Streitgehilfen und der unterstützten<br />

Partei rechtskräftig entschieden. § 68 lässt aber die Entscheidung in gewissen<br />

Grenzen auch auf den späteren Prozess zwischen der Partei und dem Streitgehilfen einwirken.<br />

Diese Wirkung wird als beschränkte Rechtskraft bezeichnet. 1 Das ist vertretbar,<br />

wenn man von einem allgemeineren, über § 322 hinausgehenden Begriff der Rechtskraft<br />

ausgeht. Legt man jedoch § 322 zugrunde, so kommt der wesentliche Unterschied gegen-<br />

1<br />

106<br />

Im Ergebnis ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 71 Rdnr. 5; Hellwig Lb 2, 496;<br />

Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 83; a. M. OLG Düsseldorf MDR 1985, 504, das unter Vernachlässigung<br />

der Interessen des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits von der Anwendung<br />

von § 71 Abs. 3 für das weitere Verfahren absehen will.<br />

1<br />

Vgl. BGHZ 5, 12, 15; RGZ 82, 173; 145, 42; SeuffArch. 61 (1906), 371; a. M. Hellwig Rechtskraft,<br />

32, Lb 2, 513 und Walsmann Nebenintervention, S. 124, 145 f., die die Rechtskraft verneinen;<br />

Mendelssohn-Bartholdy Rechtskraft (1900), S. 396, der eine unbeschränkte Rechtskraft annimmt.<br />

Florian Jacoby

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