PDF (873 KB) - Mohr Siebeck Verlag
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1141 Wirkung der Nebenintervention<br />
§ 68<br />
die Beseitigung dieses Hindernisses durch Aufnahme sind dann die §§ 239 ff. entsprechend<br />
anzuwenden. 106<br />
§ 68 Wirkung der Nebenintervention<br />
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung<br />
nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden<br />
sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft<br />
geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit<br />
seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert<br />
worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffsoder<br />
Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich<br />
oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.<br />
Gesetzesgeschichte: bis 1900 § 65 CPO.<br />
Stichwortverzeichnis: → § 66.<br />
I. Begriff und Zweck der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . 1<br />
II. Voraussetzungen der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3<br />
III. Wirkung zulasten des Streithelfers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
1. Der Interventionswirkung fähige Feststellungen . . . . . . . . . . . . . 6<br />
2. Umfang der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11<br />
3. Einrede nach § 68 Halbs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13<br />
IV. Wirkung zulasten der unterstützten Partei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18<br />
1. Existenz dieser Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
2. Umfang dieser Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />
V. Erstreckung der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
VI. Berücksichtigung der Interventionswirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
Literatur: → § 66.<br />
I. Begriff und Zweck der Interventionswirkung<br />
1 Im Hauptprozess wird regelmäßig (Ausnahme: § 69) nur über das Rechtsverhältnis unter<br />
den Parteien (§ 325 Abs. 1), nicht über das zwischen dem Streitgehilfen und der unterstützten<br />
Partei rechtskräftig entschieden. § 68 lässt aber die Entscheidung in gewissen<br />
Grenzen auch auf den späteren Prozess zwischen der Partei und dem Streitgehilfen einwirken.<br />
Diese Wirkung wird als beschränkte Rechtskraft bezeichnet. 1 Das ist vertretbar,<br />
wenn man von einem allgemeineren, über § 322 hinausgehenden Begriff der Rechtskraft<br />
ausgeht. Legt man jedoch § 322 zugrunde, so kommt der wesentliche Unterschied gegen-<br />
1<br />
106<br />
Im Ergebnis ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 71 Rdnr. 5; Hellwig Lb 2, 496;<br />
Wieczorek/Schütze/Mansel 3 Rdnr. 83; a. M. OLG Düsseldorf MDR 1985, 504, das unter Vernachlässigung<br />
der Interessen des Nebenintervenienten am Ausgang des Rechtsstreits von der Anwendung<br />
von § 71 Abs. 3 für das weitere Verfahren absehen will.<br />
1<br />
Vgl. BGHZ 5, 12, 15; RGZ 82, 173; 145, 42; SeuffArch. 61 (1906), 371; a. M. Hellwig Rechtskraft,<br />
32, Lb 2, 513 und Walsmann Nebenintervention, S. 124, 145 f., die die Rechtskraft verneinen;<br />
Mendelssohn-Bartholdy Rechtskraft (1900), S. 396, der eine unbeschränkte Rechtskraft annimmt.<br />
Florian Jacoby