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§ 66 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit<br />

1114<br />

I. Inhalt der Nebenintervention<br />

1 Die Nebenintervention oder Streithilfe ist die Teilnahme eines Dritten an einem anhängigen<br />

Prozess zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg der Dritte ein rechtliches<br />

Interesse hat. Im Gegensatz zum Hauptintervenienten (§ 64) macht der Streitgehilfe<br />

keinen Anspruch für sich geltend. Er handelt nur zugunsten des fremden Sieges. 1 Über<br />

seine Stellung dabei → § 67 Rdnr. 1. Die Streithilfe begründet nicht die Rechtshängigkeit. 2<br />

1<br />

1. Recht zum Beitritt<br />

2 Als Streithelfer beizutreten ist Recht des Dritten, auch wenn die Partei durch Streitverkündung<br />

Druck auf den Dritten ausüben kann beizutreten (→ § 72 Rdnr. 1). Der Beitritt<br />

steht dem Dritten u. U. wahlweise neben anderen Wegen zur Geltendmachung seines Interesses<br />

zu. Insbesondere können die Voraussetzungen der Hauptintervention und der<br />

Streithilfe konkurrieren (vgl. § 64 Rdnr. 12), und es ist dann jedenfalls auch die letztere<br />

zulässig. 3 Dasselbe gilt in den Fällen der §§ 75 ff.<br />

2<br />

2. Wahl der unterstützten Partei<br />

3 Die Rechtslage kann so sein, dass die Voraussetzungen für die Nebenintervention hinsichtlich<br />

jeder der beiden Parteien vorliegen. Der Dritte kann dann zwar nicht beiden<br />

Parteien beitreten, 4 hat aber die Wahl, 5 auf welcher Seite er beitritt. Die Streitverkündung<br />

seitens der einen Partei hindert den Dritten nicht, der Gegenpartei beizutreten (→ § 74<br />

Rdnr. 2, 5). Nach Zurücknahme seines ersten Beitritts (→ § 70 Rdnr. 7) kann der Dritte der<br />

anderen Partei beitreten. 6<br />

3<br />

3. Urteilswirkung<br />

4 Tritt der Dritte bei, sei es auf Grund einer Streitverkündung (§ 72) oder ohne eine solche,<br />

so hat das unter den Parteien ergehende Urteil für und gegen ihn die Interventionswirkung<br />

des § 68. Unterlässt er den Beitritt, so gilt nur im Fall einer dem § 72 genügenden<br />

Streitverkündung die entsprechende Vorschrift des § 74. Im Übrigen regelt die ZPO die<br />

Folgen dieser Unterlassung nicht. 7 Eine Ausdehnung der Rechtskraft auf den Dritten als<br />

Folge des Nichteintretens findet jedenfalls nicht statt. 8 Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde<br />

hindert aber einen Dritten, ein Urteil vor dem Bundesverfassungsgericht mit<br />

der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, wenn er nicht zuvor dem Verfahren als Streithelfer<br />

beigetreten war. 9<br />

4<br />

1<br />

Vgl. RGZ 10, 398; 20, 393.<br />

2<br />

RGZ 100, 87, 89; näher Bettermann Rechtshängigkeit und Rechtsschutzform (1949), S. 76.<br />

3<br />

RGZ 10, 398; OLG Dresden SächsAnn. 23, 172; s. auch RGZ 46, 405; Hellwig Lb 2, 489.<br />

4<br />

BAGE 98, 47; KG NJW-RR 2000, 514; OLG München NZG 2011, 1280 (auch nicht bei beiden<br />

»je zur Hälfte«); → § 70 Rdnr. 3.<br />

5<br />

Vgl. OLG Hamburg OLGRspr. 17 (1908), 103; OLG Braunschweig OLGRspr. 19 (1909), 134;<br />

Hellwig Lb 2, 490.<br />

6<br />

BGHZ 18, 110; BAG AP § 511 ZPO Nr. 1 (Baumgärtel); RGZ 61, 290; OLG Köln BauR 2000,<br />

447; ferner (zur Kostenfrage) OLG Hamburg JW 1930, 198; OLG Hamm BauR 2000, 448; Bischof<br />

MDR 1999, 791; → Bork 22 § 101 Rdnr. 6.<br />

7<br />

Vgl. RG Gruchot 37 (1893), 1221.<br />

8<br />

Mendelssohn-Bartholdy Grenzen der Rechtskraft (1900), S. 400; s. auch Zeiß Die arglistige<br />

Prozeßpartei (1967), S. 113.<br />

9<br />

BVerfG NJW 2001, 600; 1998, 1663; Musielak/Weth 10 Rdnr. 17.<br />

Florian Jacoby

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