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229 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen<br />

§ 3<br />

Abs. 1 Satz 1 GKG) in Betracht. Entscheidend ist nach § 48 Abs. 3 GKG der höhere Anspruch<br />

43 . Zu beachten sind eine Reihe von gebührenrechtlichen Zusatzvorschriften für<br />

nichtvermögensrechtliche Streitfälle:<br />

1. § 48 Abs. 2 GKG als Ausgangsnorm<br />

20 § 48 Abs. 2 GKG gibt einen normativen Streitwert (→ Rdnr. 6), der neben dem Gebührenstreitwert<br />

auch den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert in analoger Anwendung<br />

bestimmt (→ Rdnr. 19) 44 . Nicht mehr hier behandelt werden Ehesachen, die ihre<br />

Regelung seit 2009 in § 43 FamGKG gefunden haben. Einen Regelwert kennt § 48 Abs. 2<br />

GKG nicht.<br />

20<br />

a) Begriff; Richter- und Sachverständigenablehnung; Zeugnisverweigerungsrechte<br />

21 Der Begriff »nichtvermögensrechtlich« ist bei § 48 Abs. 2 S. 1 GKG genauso zu bilden<br />

wie bei den gleichlautenden Vorschriften in der ZPO (näher → H. Roth § 1 Rdnr. 48 ff.,<br />

52 ff.) 45 . Einen Hauptanwendungsfall bilden die Streitwerte im Presse- und Äußerungsrecht<br />

(Unterlassungsansprüche; Gegendarstellung; Berichtigung) 46 . Die angenommenen<br />

Streitwerte schwanken hier erheblich. Bei den Pressekammern in Berlin und Hamburg<br />

sind Streitwerte zwischen 20 000 und 50 000 Euro keine Seltenheit, wogegen sich vielfach<br />

auch eine amtsgerichtliche Zuständigkeit mit Streitwerten zwischen 2 000 und 5000 Euro<br />

auszubreiten scheint 47 . Bei Online-Veröffentlichungen werden geringere Streitwerte angesetzt<br />

(»Drittelrechtsprechung«) 48 . Ist eine Streitigkeit als vermögensrechtlich einzuordnen,<br />

so sind auch die damit zusammenhängenden zusätzlichen Verfahren (z. B. Richteroder<br />

Sachverständigenablehnung; → Rdnr. 22) ebenfalls vermögensrechtliche Streitigkeiten,<br />

da sie der Entscheidung in der vermögensrechtlichen Hauptsache dienen 49 . Ein<br />

vermögensrechtlicher Streit bringt immer auch nur solche Nebenverfahren mit sich. Diese<br />

Aussage darf allerdings nicht umgekehrt werden: Aus einem nichtvermögensrechtlichen<br />

Streitfall kann ein vermögensrechtliches Nebenverfahren entstehen (→ H. Roth § 1<br />

Rdnr. 51) 50 . So liegt es etwa bei Fragen der Sicherheitsleistung wie z. B. zur Höhe der Sicherheit,<br />

bei Streitigkeiten um den Gebührenstreitwert selbst.<br />

21<br />

43<br />

LAG Mainz MDR 2007, 1045.<br />

44<br />

Zum Zuständigkeitsstreitwert etwa AG München JurBüro 2011, 261 (Herausgabe ärztlicher<br />

Zeugnisse).<br />

45<br />

Z. B. BGH NJW-RR 1990, 1276 (Medizinjournalist); OLG Düsseldorf AnwBl 1997, 680 (Feststellungsklage<br />

gegen Idealverein auf Unrechtmäßigkeit der Vorstandswahlen als nichtvermögensrechtliche<br />

Streitigkeit); OLG Koblenz VersR 1991, 1392 (Ausschluss aus einem Idealverein); AG<br />

München JurBüro 2011, 261 (Herausgabe ärztlicher Zeugnisse); als vermögensrechtliche Streitigkeit<br />

wurde von OLG Hamm ZIP 1993, 1384 dagegen mit Recht eingeordnet die Klage auf Änderung<br />

der Satzung einer gemeinnützigen Stiftung (»Krupp-Stiftung«) mit erheblichem Vermögen.<br />

46<br />

Schlüter/Soehring AfP 2011, 317, 325.<br />

47<br />

Nachw. bei Schlüter/Soehring AfP 2011, 317, 325 Fn. 135, 136.<br />

48<br />

Nachw. bei KG AfP 2011, 284; OLG Hamburg ZUM 2009, 232, 233; Schlüter/Soehring AfP<br />

2011, 317, 325 Fn. 138, 139; Schlüter GRUR-Prax 2011, 316.<br />

49<br />

OLG Frankfurt a. M. MDR 2006, 1079.<br />

50<br />

Insoweit a. A. Anders/Gehle/Kunze 4 27.<br />

Herbert Roth

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