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223 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen<br />

§ 3<br />

c) Rechts- und sozialstaatlich geprägte normative Streitwerte<br />

5 Dazu gehören drei Streitwertgruppen, die den Rechtsschutz erleichtern und das Prozesskostenrisiko<br />

vorhersehbar machen sollen (auch → H. Roth § 2 Rdnr. 5). Generell herabgesetzte<br />

Streitwerte finden sich vor allem im Gebührenstreitwert (→ H. Roth § 2<br />

Rdnr. 45 ff.). Für das Arbeitsrecht ist § 42 Abs. 3 GKG (§ 42 Abs. 2 GKG nF) (§ 12 Abs. 7<br />

ArbGG aF) zu nennen. (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 13 GVG) vor den ordentlichen<br />

Gerichten geht es um § 41 GKG für Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse<br />

(→ H. Roth § 8 Rdnr. 20 ff.) sowie um § 42 GKG für wiederkehrende Leistungen<br />

(→ H. Roth § 9 Rdnr. 18 ff.; zur Aufhebung des § 42 Abs. 1 GKG → H. Roth § 2 Rdnr. 6). In<br />

Urheberrechtsstreitsachen sah ein nicht verwirklichter Entwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken<br />

in einem § 49 GKG nF für bestimmte Fälle einen Streitwert von 1000<br />

Euro vor 3 . § 49a GKG enthält für Wohnungseigentumssachen eine Abweichung vom Klägerinteresse<br />

durch den Grundsatz der Interessenabwägung unter Verwendung von nicht<br />

durch absolute Euro-Beträge ausgedrückten Mindest- und Höchstwerten 4 . (2) Die zweite<br />

Gruppe findet sich als Teilstreitwert, wonach zunächst unabhängig von der wirtschaftlichen<br />

Lage der Beteiligten der Wert nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt wird (auch →<br />

H. Roth § 2 Rdnr. 5). Anschließend wird auf Antrag der wirtschaftlich schwachen Partei<br />

ein niedrigerer Teilstreitwert festgesetzt. Das sind die Fälle der §§ 247 Abs. 2 AktG; 26<br />

Abs. 1 GebrMG; 89a GWB; 142 Abs. 1 MarkenG; 144 Abs. 1 PatG; 12 Abs. 4, 5 UWG nF.<br />

Das G gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat § 12 Abs. 4, 5 UWG neu gefasst und den<br />

Wortlaut an die §§ 144 PatG, 142 Marken G usw angepasst 5 . Für den Gebührenstreitwert<br />

ist § 51 GKG zu beachten 6 . Nach § 51 Abs. 5 GKG finden die Normen über die Streitwertbegünstigung<br />

der §§ 12 Abs. 4 UWG nF, §§ 144 PatG, 26 GebrMG, 142 MarkenG und in<br />

den weiteren genannten Fällen auch dort Anwendung. Für die in § 51 Abs. 1 GKG genannten<br />

Verfahren wird der Streitwert nach billigem Ermessen bestimmt 7 . (3) Eine Rechtsschutzerleichterung<br />

findet sich schließlich auch für den unbezifferten Klageantrag (→ H.<br />

Roth § 2 Rdnr. 102 ff.).<br />

5<br />

d) Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten<br />

6 Hier bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach § 48 Abs. 2 GKG mit einer Eingrenzung<br />

nach oben in Satz 2 (nicht über eine Million Euro) Die Norm ist aber auch für den<br />

Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert von ausschlaggebender Bedeutung (→<br />

Rdnr. 19).<br />

6<br />

e) Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UKlaG (§ 48 Abs. 1 Satz 2 GKG)<br />

7 Für Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UKlaG bewirkt § 48 Abs. 1 Satz 2 GKG mit der 7<br />

Anordnung eines Höchstbetrages von 250 000 Euro die Durchsetzung effektiven Rechtsschutzes.<br />

Dadurch wird ein sehr hohes Angreiferinteresse im allgemeinen Interesse an<br />

3<br />

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks 17/14192, S. 23.<br />

4<br />

Z. B. BGH NJW-RR 2011, 1026, 1027: Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens.<br />

5<br />

BT-Drucks 17/13057, S. 14.<br />

6<br />

Das G gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat für Ansprüche nach dem UWG in § 51 Abs. 2, 3<br />

GKG nF eine eigene Wertvorschrift eingeführt. Abs. 3 sieht für bestimmte Fälle einen Streitwert von<br />

1000 Euro vor..<br />

7<br />

Dazu etwa OLG Düsseldorf NJW 2011, 2979; OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 418.<br />

Herbert Roth

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