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Siekmann Kommentar zur Europäischen Währungsunion

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A. Die Entstehung der <strong>Währungsunion</strong><br />

Titel VIII): Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 102a-109m EGV, jetzt Art. 119–<br />

144 AEUV) in das Primärrecht der Gemeinschaft eingefügt. Darin war vorgesehen,<br />

dass die Gemeinschaftswährung, wie in den früheren Plänen vorgeschlagen, stufenweise<br />

eingeführt wurde.<br />

29 Das Statut für das ESZB und die Europäische Zentralbank (EZB) wurde für so<br />

wichtig angesehen, dass es nicht einer (späteren) Ausführungsgesetzgebung oder<br />

den Einrichtungen selbst überlassen wurde. Der gesamte Wortlaut des Statuts ist in<br />

dem »Protokoll über die Satzung des <strong>Europäischen</strong> Systems der Zentralbanken und<br />

der <strong>Europäischen</strong> Zentralbank« zum Vertrag enthalten. 56 Ein solches Protokoll ist<br />

Bestandteil des Primärrechts der EU. 57 Lediglich sehr kleine Teile dieser Satzung<br />

können außerhalb des (allgemeinen) Verfahrens <strong>zur</strong> Änderung des Primärrechts<br />

der EU (Art. 48 EUV) revidiert werden, Art. 40 ESZB-Satzung. 58<br />

29<br />

2. Die Vorgaben für die Wirtschaftspolitik<br />

30 Der Entwurf der Kommission hatte noch die Einführung einer »gemeinsamen Wirtschaftspolitik«<br />

vorgeschlagen, 59 doch konnte sie sich mit dieser Formulierung nicht<br />

durchsetzen. 60 Die bereits erreichte Integration in wichtigen Einzelbereichen der<br />

Wirtschaftspolitik wurde jedoch beibehalten. Zusätzlich wurde die Pflicht zu einer<br />

engen Koordination der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten vereinbart (Art. 3a<br />

Abs. 1 EGV, jetzt Art. 119 Abs. 1 AEUV). Neu waren im Bereich der Wirtschaftspolitik<br />

auch Vorgaben für die Schuldenpolitik (Art. 104c EGV, jetzt Art. 126 AEUV),<br />

deren Einhaltung auch von der Gemeinschaft (Union) überwacht werden sollte, und<br />

das Verbot der monetären Staatsfinanzierung. Zudem sollte ein bevorrechtigter Zugang<br />

von Hoheitsträgern zu Kreditinstituten nicht mehr zulässig sein.<br />

30<br />

31 Diese unterschiedliche »Integrationstiefe« wird nicht selten als asymmetrisch bezeichnet<br />

oder sogar als entscheidende Schwäche der Gesamtkonstruktion angesehen.<br />

Ob es sich tatsächlich um eine entscheidende Schwäche handelt, ist bei genauerer<br />

Prüfung jedoch zu bezweifeln. 63<br />

31<br />

56<br />

ABl 1992/C 191/1 (68); konsolidierte Fassung des Vertrags ABl 1992/C 224/1 (104).<br />

57<br />

Jetzt in Art. 51 EUV geregelt.<br />

58<br />

Diese Klausel ist im Jahre 2008 benutzt worden, um Art. 10.2. der Satzung zu ändern und<br />

ein Rotationsverfahren <strong>zur</strong> Besetzung des EZB-Rates einzuführen.<br />

59<br />

Kommission der <strong>Europäischen</strong> Gemeinschaften, Entwurf eines Vertrages <strong>zur</strong> Änderung des<br />

Vertrages <strong>zur</strong> Gründung der <strong>Europäischen</strong> Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Errichtung<br />

einer Wirtschafts- und <strong>Währungsunion</strong>, Dok SEC(90) 2500, vom 10. Dezember 1990, abgedruckt<br />

in: Krägenau/Wetter, Europäische Wirtschafts- und <strong>Währungsunion</strong>, 1993, S. 194 (206).<br />

60<br />

Wittelsberger, in: von der Groeben/Schwarze, Art. 4 EGV Rdn. 4.<br />

61<br />

Issing, Der Euro, S. 172; Thym EuZW 2011, 167; Rodi, in: Vedder/Heintschel von Heinegg,<br />

Art. 119 AEUV Rdn. 2, 4; dazu näher: <strong>Siekmann</strong>, Art. 119 AEUV Rdn. 23 ff.<br />

62<br />

So beispielsweise Tettinger EWS 1992, 321 (323 f.); v. Harder, Die Interdependenzen zwischen<br />

<strong>Währungsunion</strong> und Politischer Union in der <strong>Europäischen</strong> Union des Maastrichter Vertrages,<br />

1997, S. 15 ff.; Hasse/Starbatty (Hrsg.), Wirtschafts- und <strong>Währungsunion</strong> auf dem Prüfstand,<br />

1997; v. Bogdandy EuZW 2001, 449; Kempen, in: Streinz, Art. 119 AEUV Rdn. 2 a. E., 9; Häde,<br />

in: Calliess/Ruffert, Art. 119 AEUV Rdn. 17.<br />

63<br />

Näher <strong>Siekmann</strong>, Art. 119 AEUV, Rdn. 26.<br />

12<br />

Helmut <strong>Siekmann</strong>

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