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Siekmann Kommentar zur Europäischen Währungsunion

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A. Die Entstehung der <strong>Währungsunion</strong><br />

und Abwertungen aus Gründen der politischen Reputation möglichst lange hinaus<br />

geschoben wurden. 3 Stattdessen wurden die Kurse verschiedener anderer Währungen<br />

angepasst – jeweils begleitet von großen Währungskrisen. 4<br />

3 Zwischen 1968 und 1973 löste sich das System schrittweise auf. Der entscheidende<br />

Wendepunkt war die »zeitweilige« Aufhebung der Goldeinlösungspflicht durch<br />

die USA am 15. August 1971. 5 Sie erfolgte einseitig unter Bruch der vertraglichen<br />

Verpflichtungen. Das bedeutete das Ende dieser Währungsordnung, da alle Bemühungen,<br />

das System in den Folgemonaten wieder zu stabilisieren, keinen Erfolg<br />

hatten. Im Jahre 1973 wurde die Goldeinlösungspflicht endgültig aufgehoben und<br />

die Kurse der maßgebenden Währungen waren danach untereinander und gegenüber<br />

dem Gold frei beweglich. Der DM-Kurs wurde am 19. März 1973 freigegeben. 6<br />

Die EG-Mitgliedstaaten gingen zu einem gemeinsamen »Floaten« ihrer Währungen<br />

über. 7 Das bedeutete zugleich die endgültige Demonetarisierung des Goldes. 8<br />

3<br />

4 Obwohl sowohl die Weltbank als auch der Internationale Währungsfonds (IWF)<br />

speziell dazu geschaffen worden waren, das reibungslose Funktionieren des Systems<br />

fester Währungskurse zu gewährleisten, überlebten beide das Ende dieses<br />

Systems. Der IWF wird nach wie vor benötigt, um das Weltwährungssystem zu<br />

stabilisieren und Zahlungsbilanzungleichgewichte, die einen Fremdwährungsbedarf<br />

<strong>zur</strong> Folge haben, zu verhindern und zu beseitigen. 9 Sein wachsender Einfluss<br />

ist jedoch in die Kritik geraten. 10 Namentlich die Rechtmäßigkeit seiner Beteiligung<br />

an den diversen Stabilisierungsmechanismen auf europäischer Ebene seit 2010 11<br />

wird in Zweifel gezogen. Eine Subsumtion von Problemen, die nicht auf einen Mangel<br />

an Fremdwährungen <strong>zur</strong>ückzuführen sind, unter ein monetäres Mandat ist nur<br />

schwer möglich. 12<br />

4<br />

3<br />

Collignon, Monetary Stability in Europe, 2002, S. 15 f.<br />

4<br />

Im Gegensatz zu der angeblichen Krise des Euro und der <strong>Europäischen</strong> <strong>Währungsunion</strong> handelte<br />

es sich um echte Währungskrisen und nicht primär um Bankenkrisen und Staatsschuldenkrisen,<br />

wie sie seit 2010 im Bereich der EU zu beobachten sind.<br />

5<br />

Zehetner, Die Suspendierung der Goldkonvertibilität des Dollars, 1973, S. 5 f.<br />

6<br />

Issing, Der Euro, S. 4.<br />

7<br />

Die Vorgänge werden als vertragswidrig eingestuft: Kempen ZEuS 2000, 13 (17); für den<br />

Versuch, durch das Smithsonian Agreement die Wechselkurse wieder zu stabilisieren: Hahn/<br />

Häde, Währungsrecht, § 28 Rdn. 18: »unter offener Verletzung der Statuten des IWF«.<br />

8<br />

Zu dem neuen Währungssystem: Emminger Kreditwesen 1976, 815; ders. Kreditwesen 1976,<br />

855; <strong>zur</strong> Rolle des IWF in der Schuldenkriser 1982: Deppisch/Hubmann, Kreditwesen 1986, 942,<br />

ders. Kreditwesen 1986, 985.<br />

9<br />

Kempen ZEuS 2000, 13 (17).<br />

10<br />

Knetschke, Sparkasse, 100 (1983), 293.<br />

11<br />

<strong>Siekmann</strong>, Missachtung rechtlicher Vorgaben des AEUV durch die Mitgliedstaaten und die<br />

EZB in der Schuldenkrise, in: Möllers/Zeitler (Hrsg.), Europa als Rechtsgemeinschaft – Währungskirse<br />

und Schuldenkrise, 2012, S. 97 (113).<br />

12<br />

Im Ergebnis ebenso: Seidel, Der Euro – Schutzschild oder Falle?, ZEI Working Paper B<br />

01/2010, S. 8; Gaitanides NVwZ 2011, 848 (849, 851): »mit den Statuten des Fonds kaum zu vereinbaren«;<br />

<strong>Siekmann</strong> (Fn. 11) S. 114; zu Recht gegen die Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung<br />

schon bei früheren Anlässen: Kämpen ZEuS 2000, 13 (22).<br />

4<br />

Helmut <strong>Siekmann</strong>

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