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§§ 446, 447 Gefahrtragung<br />

den Gefahrübergang bewirken kann. Dies wird seit langem von der h. M. 45 bejaht,<br />

wenn die Parteien vertraglich einer derartigen Verschaffung mittelbaren Besitzes<br />

die Wirkung des Gefahrübergangs beigelegt haben, also schon die primäre Verkäuferverpflichtung<br />

zur Besitzverschaffung entsprechend modifiziert haben. Nur eine<br />

Mindermeinung nahm an, der abgeschlossene Eigentumserwerb reiche für sich genommen<br />

ebenfalls aus, um den Käufer mit der Sachgefahr zu belasten 46 . Wenn man<br />

sich der Ansicht anschließt, die bei der Schuldrechtsmodernisierung für die Streichung<br />

des § 446 II BGB 1900 den Ausschlag gegeben hat, daß nämlich eine Anknüpfung<br />

an den isolierten Eigentumserwerb systemwidrig sei, spricht dies für die h. M.,<br />

wonach es den Parteien freisteht, etwas anderes zu vereinbaren.<br />

2. Gefahrübergang beim Versendungskauf (§ 447)<br />

10 Hat der Verkäufer die Kaufsache an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz zu leisten, so<br />

ist die von hier abgehende Beförderung ein Geschäft des Käufers. Der Verkäufer, der<br />

es unternimmt, diesen Transport in die Wege zu leiten, besorgt ein Geschäft des<br />

Käufers. Die Übernahme der Geschäftsbesorgung für einen anderen führt nicht<br />

dazu, daß der Geschäftsführer dem Auftraggeber die Zufallsrisiken seines Geschäfts<br />

abnimmt: Dadurch, daß der Verkäufer in der Art eines Geschäftsführers für den<br />

Käufer den Versand bewerkstelligt, beteiligt er sich nicht am Transportrisiko. Den<br />

Käufer dagegen würde auch im Fall der Selbstabholung am Erfüllungsort ganz<br />

selbstverständlich das Risiko des Abtransports treffen. Da es auf eine Teilhabe des<br />

Verkäufers an diesem Risiko hinausliefe, wenn er seinen Kaufpreisanspruch durch<br />

irgendwelche Geschehnisse während des Transports nach §§ 275, 326 verlöre, muß<br />

der Kaufpreisanspruch von Schadensereignissen, die die Sache auf dem Transport<br />

erfassen, unberührt bleiben: So bestimmt es § 447 I.<br />

Der Grundsatz, daß der Käufer die Transportgefahr trägt, wenn er, anstatt die<br />

Sache sich abzuholen, diese vom Verkäufer auf einen Transport geben läßt, hat sich,<br />

aus dem Handelsbrauch kommend, im positiven Recht und in der Rechtslehre universell<br />

durchgesetzt. Solange das römische periculum emptoris die Frage beherrschte,<br />

war diese Lösung an sich keiner besonderen Erwähnung wert. Lediglich beim<br />

Gattungskauf trat eine Schwierigkeit auf, weil beim Versendungskauf gattungsmäßig<br />

bestimmter Ware wegen der mangelnden Beteiligung des Käufers an der Individualisierung<br />

ein Kauf vor dem Empfang der Ware noch gar nicht perfekt geworden<br />

zu sein erschien. Dies hätte an sich die Konsequenz gehabt, daß die Gefahr bis zur<br />

10<br />

45<br />

Heck, Schuldrecht (Fn. 39) 261; Karl Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 1, 13. Aufl.<br />

1986, 97 f.; Paul Christos Filios, Die Gefahrtragung beim Kauf (§ 446 BGB) im Rahmen des Synallagmas,<br />

1964, 66 ff.<br />

46<br />

Erich Brodmann, Das Kaufgeschäft, in: Ehrenbergs Handbuch des Handelsrechts, Bd. IV 2,<br />

1918, 222 Rn. 10; Josef Kohler, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Bd. II 1, 1906, 249; Heinrich<br />

Siber, Schuldrecht, 1931, 226.<br />

138 Wolfgang Ernst

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