Ordnung für die Benutzung der Stadtbibliothek Mönchengladbach ...

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2.12 Die Vorschriften der Stadt Mönchengladbach über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) bleiben unberührt. 3. Die mit Zustimmung des Benutzers durch Vermitteln von Literatur im auswärtigen Leihverkehr sowie bei schriftlichen Anfragen oder Auftragsrecherchen entstehenden außergewöhnlichen Kosten (z. B. besondere Ausleihgebühren der entleihenden Bibliothek, Portokosten für besondere Versandarten, zusätzliche Versicherungen) sind neben dem Entgelt nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.9 zu zahlen. 4. Wird die Leihfrist überschritten, so sind zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf: 4.1 bei Überschreiten der Leihfrist für Filme, Hörbücher, Musik-CDs und Software je Tag je Medium 0,50 EUR 4.2 bei Überschreiten der Leihfrist für Bücher, Zeitschriften und vergleichbare Medien, je Medium 4.2.1 für die erste angefangene Woche 1,50 EUR 4.2.2 für jede zweite bis vierte angefangene Woche 1,00 EUR 4.3 für die Einziehung von Medien durch Botengang 27,50 EUR III. Schlussbestimmung Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Benutzung der Stadtbibliothek Mönchengladbach vom 7. November 1996 (Abl. MG S. 269), zuletzt geändert durch den Fünften Nachtrag vom 12. Juni 2008 (Abl. MG S. 112), außer Kraft. 4

2.12 Die Vorschriften <strong>der</strong> Stadt <strong>Mönchengladbach</strong> über <strong>die</strong> Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)<br />

bleiben unberührt.<br />

3. Die mit Zustimmung des Benutzers durch Vermitteln von Literatur im auswärtigen Leihverkehr sowie<br />

bei schriftlichen Anfragen o<strong>der</strong> Auftragsrecherchen entstehenden außergewöhnlichen Kosten<br />

(z. B. beson<strong>der</strong>e Ausleihgebühren <strong>der</strong> entleihenden Bibliothek, Portokosten <strong>für</strong> beson<strong>der</strong>e Versandarten,<br />

zusätzliche Versicherungen) sind neben dem Entgelt nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.9 zu zahlen.<br />

4. Wird <strong>die</strong> Leihfrist überschritten, so sind zu zahlen, ohne dass es einer Mahnung bedarf:<br />

4.1 bei Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist <strong>für</strong> Filme, Hörbücher, Musik-CDs und Software<br />

je Tag je Medium<br />

0,50 EUR<br />

4.2 bei Überschreiten <strong>der</strong> Leihfrist <strong>für</strong> Bücher, Zeitschriften und vergleichbare<br />

Me<strong>die</strong>n, je Medium<br />

4.2.1 <strong>für</strong> <strong>die</strong> erste angefangene Woche 1,50 EUR<br />

4.2.2 <strong>für</strong> jede zweite bis vierte angefangene Woche 1,00 EUR<br />

4.3 <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einziehung von Me<strong>die</strong>n durch Botengang 27,50 EUR<br />

III. Schlussbestimmung<br />

Diese <strong>Benutzung</strong>sordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> <strong>Ordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Benutzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Stadtbibliothek</strong> <strong>Mönchengladbach</strong> vom 7. November 1996 (Abl. MG S. 269), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch den Fünften<br />

Nachtrag vom 12. Juni 2008 (Abl. MG S. 112), außer Kraft.<br />

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