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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 91<br />

genstand des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist damit nicht <strong>der</strong> Fortbestand<br />

konkreter Machtverhältnisse, son<strong>der</strong>n die allgemein verbindliche Geltung eines als<br />

"freiheitliche demokratische Grundordnung" bezeichneten Wertesystems. Dies<br />

bedeutet zum einen positiv, daß jede Organisation die politische Macht übernehmen<br />

kann, ohne daß allein dadurch die Zuständigkeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

begründet wäre. Selbst eine Machterlangung durch <strong>SC</strong> wäre z.B. insoweit<br />

irrelevant, solange dadurch <strong>der</strong> Fortbestand und die Geltung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung unangetastet bliebe.<br />

An<strong>der</strong>erseits ergibt sich daraus die Konsequenz, daß auch eine Organisation, die<br />

nicht selbst die politische Macht erstrebt, <strong>der</strong> Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden<br />

unterliegen kann, soweit sie auf sonstige Weise die Beseitigung<br />

<strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu erreichen sucht. Dies ist<br />

dann <strong>der</strong> Fall, wenn auf irgendeine Weise eine Grund- und Werteordnung verwirklicht<br />

werden soll, die <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung ganz o<strong>der</strong> in<br />

Teilen wi<strong>der</strong>spricht. Auch dieser Umstand ist in <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

durchaus nicht neu. So erfolgt eine Beobachtung <strong>der</strong> linksextremistischen<br />

Autonomen und Anarchisten, obwohl diese jegliche staatliche Macht ablehnen<br />

und demzufolge die Macht nicht anstreben. Ähnliches gilt für eine Reihe politisch<br />

ausgerichteter Vereine, die ebenfalls für sich selbst nicht den Anspruch erheben,<br />

die Macht zu übernehmen.<br />

2.2.3.5 Ob bereits <strong>der</strong> Begriff "politisch bestimmt" ein finales Element enthält, kann<br />

letztlich dahinstehen. Zwar könnte dies daraus geschlossen werden, daß § 4 Abs.<br />

1 lit c BVerfSchG nicht nur eine objektive Bestimmbarkeit, son<strong>der</strong>n eine bereits<br />

konkret vorliegende Bestimmtheit verlangt. Diese Frage braucht jedoch an dieser<br />

Stelle nicht abschließend entschieden zu werden, da die Vorschrift ohnehin ein<br />

"ziel- und zweckgerichtetes" Verhalten, also ein finales Vorgehen erfor<strong>der</strong>t. Deshalb<br />

soll eine Erörterung bei dem Begriff "ziel- und zweckgerichtet" erfolgen.<br />

IV.2.3 "Ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen" im Sinne des<br />

§ 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG<br />

2.3.1 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "ziel- und zweckgerichtet",<br />

daß jemand mit seinem Handeln ein konkret angestrebtes Ergebnis zu erreichen<br />

versucht 204 . Im juristischen Sprachgebrauch wird <strong>der</strong> Begriff "ziel- und zweckgerichtet"<br />

vor allem in <strong>der</strong> strafrechtlichen Literatur gebraucht und kennzeichnet dort<br />

den direkten Vorsatz in Form <strong>der</strong> Absicht. Zielgerichtetes Handeln (Absicht) liegt<br />

demzufolge vor, "wenn <strong>der</strong> Handlungswille des Täters final gerade auf den vom<br />

Gesetz bezeichneten Handlungserfolg gerichtet war" 205 .<br />

Da nicht ersichtlich ist, warum im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG<br />

von dem allgemeinen bzw. juristischen Sprachgebrauch abgewichen werden sollte,<br />

ist zunächst als die Zuständigkeit des Verfassungsschutzes begründendes<br />

Merkmal insoweit erfor<strong>der</strong>lich, daß die zu beobachtenden Verhaltensweisen darauf<br />

gerichtet sein müssen, etwas Politisches zu bewirken. Dieses Erfor<strong>der</strong>nis wäre<br />

auf keinen Fall erfüllt, wenn etwa eine totalitäre Organisation - die ggf. zwar ein mit<br />

dem Grundgesetz unvereinbares Menschenbild propagiert - keinerlei Außenwirkung<br />

im Sinne politischer Verän<strong>der</strong>ungen o<strong>der</strong> Er gebnisse zu erreichen sucht,<br />

son<strong>der</strong>n sich etwa entwe<strong>der</strong> nur an den Einzelnen o<strong>der</strong> an die eigenen Mitglie<strong>der</strong><br />

wendet. Nicht ausreichend ist deshalb vor allem das bloß tatsächliche Eintreten<br />

des Erfolges durch die Handlung. Eine "politisch bestimmte, ziel- und<br />

zweckgerichtete Verhaltensweise" liegt demnach nur vor, wenn es <strong>der</strong><br />

betreffenden Person o<strong>der</strong> dem betreffenden Personenzusammenschluß

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