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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 89<br />

tisch bestimmt" sprachlogisch nicht möglich ist. Hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber nur formalpolitische<br />

Verhaltensweisen erfassen wollen (also solche, die den politischen<br />

Standards bzw. Spielregeln entsprechen), hätte er von "politischen Verhaltensweisen",<br />

nicht aber von "politisch bestimmten Verhaltensweisen" sprechen müssen.<br />

Daß das Bundesverfassungsschutzgesetz nicht ausschließlich von formalpolitischen<br />

Handlungen als Gegenstand des Beobachtungsauftrages <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

ausgeht, son<strong>der</strong>n auch solche Handlungen erfaßt, die als solche<br />

keinerlei politischen Charakter haben, son<strong>der</strong>n erst durch die Zielsetzung politisch<br />

determiniert werden, ergibt sich unter an<strong>der</strong>em aus den Datenübermittlungsvorschriften<br />

des § 20 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG. Dort sind als vom Verfassungsschutz<br />

zu beobachtende und ggf. <strong>der</strong> Polizei zu übermittelnde Handlungen und Verhaltensweisen<br />

auch solche benannt, die für sich genommen keinerlei politische Bezüge<br />

haben und lediglich durch die erkennbare Zielsetzung des Täters eine politische<br />

Bestimmung erfahren.<br />

Den auf diese Weise konkretisierten gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht auch<br />

die bisherige Praxis <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden. Diese beobachten keinesfalls<br />

nur politische Handlungen im Sinne <strong>der</strong> o.g. Eingrenzung, son<strong>der</strong>n darüber<br />

hinaus solche, die aus politischen Beweggründen vorgenommen werden. So hat<br />

das Vorgehen einer Ter rororganisation keinerlei formalpolitischen Handlungscharakter.<br />

Die politische Bestimmung <strong>der</strong> Aktivitäten ergibt sich hier vielmehr ausschließlich<br />

aus <strong>der</strong> politischen Zielsetzung <strong>der</strong> Zerstörung eines Staats- o<strong>der</strong> Gesellschaftssystems.<br />

Eine vergleichbare Situation ist bei den Aktivitäten <strong>der</strong> vom<br />

Verfassungsschutz beobachteten neuheidnischen o<strong>der</strong> germanischen Kulte etc.<br />

gegeben.<br />

Die For<strong>der</strong>ung, daß politisch bestimmte Verhaltensweisen auch bzw. ausschließlich<br />

in formal-politischen Handlungen ihren Ausdruck finden müßten, läßt sich also<br />

we<strong>der</strong> durch das Gesetz noch durch die bisher geübte Praxis <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

begründen.<br />

2.2.3.2 Diesem Ergebnis kann nicht <strong>der</strong> Einwand entgegengehalten werden, daß<br />

<strong>der</strong> Begriff "politisch bestimmt" in diesem Fall ohne jede eigenständige Bedeutung<br />

sei, da alle Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung automatisch<br />

"politisch bestimmt" seien und daher eine ausdrückliche Aufnahme dieses<br />

Begriffes in das Gesetz nicht notwendig gewesen wäre. Dem ist nämlich lediglich<br />

insoweit zuzustimmen, als in jedem Bemühen, einer Gesellschaft bzw. einem<br />

Staatswesen allgemein gültige und verbindliche Grundwerte für die innere Ordnung<br />

vorzugeben, ein politisch bestimmtes Verhalten zu sehen ist. Damit ist jedoch<br />

noch keineswegs gesagt, daß diese Grundwerte gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung verstoßen müssen. So ist z.B. <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Völkerverständigung<br />

zwar in Artikel 9 Abs. 1 GG verankert, jedoch we<strong>der</strong> nach § 4<br />

Abs. 2 BVerfSchG noch nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

202 Bestandteil <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diesen<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Völkerverständigung als verbindlichen gesellschaftlichen bzw.<br />

staatlichen Handlungsmaßstab im Sinne eines fundamentalen Wertes zu konstituieren,<br />

würde keineswegs gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

verstoßen.<br />

Die eigenständige Bedeutung des Begriffes "politisch bestimmt" ist darin zu sehen,<br />

daß dadurch die zu beurteilenden Verhaltensweisen gegen solche abgegrenzt<br />

werden, die sich zwar auch gegen Elemente <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung richten bzw. diese konkret verletzen, dies aber we<strong>der</strong> durch for-

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