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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 87<br />

IV.2.1 Gegenstand und Grundlagen <strong>der</strong> Prüfung<br />

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist es Aufgabe <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden,<br />

Informationen zu sammeln über "Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung, den Bestand o<strong>der</strong> die Sicherheit des Bundes o<strong>der</strong> eines<br />

Landes gerichtet sind o<strong>der</strong> eine ungesetzliche Beeinträchtigung <strong>der</strong> Amtsführung<br />

<strong>der</strong> Verfassungsorgane des Bundes o<strong>der</strong> eines Landes o<strong>der</strong> ihrer Mitglie<strong>der</strong> zum<br />

Ziele haben." Welche Aktivitäten mit "Bestrebungen" gemeint sind, beschreibt § 4<br />

Abs. 1 lit c BVerfSchG dadurch, daß es "Bestrebungen" als "politisch bestimmte,<br />

ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem o<strong>der</strong> für einen Personenzusammenschluß,<br />

<strong>der</strong> darauf gerichtet ist, eine <strong>der</strong> in § 4 Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen o<strong>der</strong> außer Geltung zu setzen" definiert.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Auslegung dieser Bestimmungen ist auf die in <strong>der</strong> Lehre und <strong>der</strong><br />

ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Auslegungskriterien<br />

zurückzugreifen. Danach ist <strong>der</strong> objektive Wille des Gesetzgebers zu ermitteln.<br />

Auszugehen ist damit vom Wortlaut <strong>der</strong> Norm, wobei die Regeln <strong>der</strong> Grammatik,<br />

<strong>der</strong> allgemeine Sprachgebrauch und die beson<strong>der</strong>e Fachsprache <strong>der</strong> Juristen zu<br />

berücksichtigen sind 193 . Ein eindeutiger, ggf. auch durch Auslegung ermittelter<br />

Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur abgewichen werden, wenn<br />

<strong>der</strong> Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, son<strong>der</strong>n gebietet<br />

194 .<br />

Soweit <strong>der</strong> durch Auslegung ermittelte Wortsinn zu keinem eindeutigen Ergebnis<br />

führt, sind für die Auslegung <strong>der</strong> Sinn <strong>der</strong> einzelnen Vorschrift, ihre Stellung im<br />

Gesetz sowie Regelungszusammenhang und Zweck des Gesetzes maßgebend,<br />

wobei diejenige Auslegungsmöglichkeit den Vorrang genießt, die mit den Normen<br />

<strong>der</strong> Verfassung im Einklang steht 195 . Auf den nur subjektiven Willen des historischen<br />

Gesetzgebers, wie er sich z.B. aus Stellungnahmen in Gesetzgebungsmaterialien<br />

ergeben kann, kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Er kann lediglich<br />

in Zweifelsfällen zur Verdeutlichung des Gesetzeszwecks herangezogen werden<br />

196 . Die darüber hinausgehende und rein hypothetische Frage, ob <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

bei <strong>der</strong> von ihm getroffenen gesetzlichen Regelung (hier also des Bundesverfassungsschutzgesetzes)<br />

an ein konkretes Phänomen gedacht haben könnte<br />

o<strong>der</strong> nicht, ist schon wegen des notwendigerweise abstrakt-generellen Charakters<br />

jedes Gesetzes offensichtlich unerheblich.<br />

IV.2.2 Die Begriffe "politisch bestimmt" im Sinne des § 4 Abs. 1 lit<br />

c BVerfSchG<br />

2.2.1 Zunächst ist zu klären, was unter "politisch" zu verstehen ist. Der Begriff <strong>der</strong><br />

Politik und des Politischen ist indessen sehr vielfältig. Im weitesten Sinne könnten<br />

darunter alle Maßnahmen und Verhaltensweisen verstanden werden, die die Koordination<br />

<strong>der</strong> Abläufe in einem Gemeinwesen einschließlich <strong>der</strong> Konfliktlösung<br />

und <strong>der</strong> Beziehung zu an<strong>der</strong>en Gemeinschaften betreffen ; in diesem Sinne wird in<br />

jedem Personenzusammenschluß, etwa in Firmen, Vereinen und sonstigen Organisationen,<br />

"Politik" betrieben. Eine nähere Eingrenzung erscheint nicht möglich,<br />

ohne nicht einzelne Aspekte unberücksichtigt zu lassen. Selbst die Politikwissenschaft<br />

kennt daher keinen zentralen, allgemein gültigen Politikbegriff. Vielmehr bestehen<br />

eine Vielzahl unterschiedlichster Politikbegriffe, wobei diese sich vor allem<br />

darin unterscheiden, daß sie jeweils unterschiedliche Momente <strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

Wirklichkeit hervorheben o<strong>der</strong> ausblenden 197 . Auch ein konkreter und umfassen<strong>der</strong><br />

juristischer Sprachgebrauch ist nicht ersichtlich 198 .

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