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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 86<br />

bachtung, insbeson<strong>der</strong>e durch den Einsatz geheimer Mittel, einer beson<strong>der</strong>s präzisen<br />

Regelung bedürfen. Nach <strong>der</strong> "Wesentlichkeitsrechtsprechung" des Bundesverfassungsgerichts<br />

bedürfen die für das Gemeinwesen "wesentlichen" normativen<br />

Fragen parlamentarischer, regelmäßig gesetzesförmiger Entscheidung (Degenhardt,<br />

Staatsrecht I, 3. Aufl., S. 98). Im vorliegenden Fall handelt es sich um<br />

eine wesentliche Frage in diesem Sinne, da mit <strong>der</strong> Bejahung <strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen<br />

die Tür zu einem ganz neuen Feld <strong>der</strong> nachrichtendienstlichen Beobachtung<br />

geöffnet wäre. Im Bereich <strong>der</strong> Sekten, Psychokulte, Geheimgesellschaften<br />

und sonstiger Heilslehren würden möglicherweise weitere Organisationen<br />

die rechtlichen Voraussetzungen in ähnlicher Form erfüllen und damit unter<br />

den Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes fallen. Organisationen wie <strong>SC</strong><br />

waren bei Erlaß <strong>der</strong> geltenden Verfassungsschutzgesetze vorhanden und tätig.<br />

Bisher wurde we<strong>der</strong> vom Bund noch von den Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> gesetzliche Auftrag des<br />

Verfassungsschutzes aber auch auf diese Gruppen bezogen. Es gibt auch keine<br />

Hinweise darauf, daß <strong>der</strong> Gesetzgeber an sie bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Arbeit <strong>der</strong><br />

Verfassungsschutzbehörden gedacht hat.<br />

IV.2 Stellungnahme für eine politische Bestimmtheit<br />

Die Argumente zur politischen Bestimmtheit des Vertreters <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörde<br />

des Landes Schleswig-Holstein sind in <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> eingehend<br />

gewürdigt worden. 191 Die Vertreter <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Nie<strong>der</strong>sachsen und Nordrhein-<br />

Westfalen sowie die Vertreter des BfV stimmen mit <strong>der</strong> unter IV. 1. dargestellten<br />

Position darin überein, daß nach dem Gesetz we<strong>der</strong> die bloße Nichtanerkennung<br />

und Ablehnung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung noch <strong>der</strong> nur objektive<br />

Verstoß gegen die obersten Verfassungsprinzipien für die Begründung einer<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden genügt. Vielmehr ist <strong>der</strong> Aufgabenbereich<br />

des Verfassungsschutzes nur eröffnet, wenn auch tatsächliche Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, daß den gegen die Grundsätze <strong>der</strong> Verfassung verstoßenden<br />

Aktivitäten eine beson<strong>der</strong>e, gesetzlich näher umschriebene Qualität<br />

zukommt. Die Vertreter <strong>der</strong> im folgenden dargestellten Auffassung sind <strong>der</strong> Ansicht,<br />

daß die durch das vorliegende Gutachten zu beantwortende Frage, ob diese<br />

Voraussetzung auch bei <strong>der</strong> "Scientology-Church" gegeben sind, eine präzise<br />

Auslegung des Gesetzestextes und eine sorgfältige Analyse originärer <strong>SC</strong>-<br />

Materialien erfor<strong>der</strong>lich macht.<br />

Denn bei <strong>der</strong> bisher geführten Diskussion darüber, ob die <strong>SC</strong> tatsächlich auch im<br />

politischen Rahmen agiert, ist vor allem die Frage nach <strong>der</strong> genauen Bedeutung<br />

<strong>der</strong> §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 lit c) BVerfSchG nicht vertieft erörtert worden.<br />

Dies gilt zur Frage <strong>der</strong> Verfassungsfeindlichkeit <strong>der</strong> <strong>SC</strong> 192 auch für die bisher veröffentlichten<br />

gutachtlichen Stellungnahmen. Daher ist es im Zusammenhang mit<br />

dem von <strong>der</strong> Innenministerkonferenz gegebenen Prüfauftrag unverzichtbar, zu<br />

ermitteln, welche Bedeutung diese gesetzlichen Vorschriften zum einen generell<br />

und zum an<strong>der</strong>en speziell in Bezug auf die hier zu beurteilende Ideologie und Vorgehensweise<br />

<strong>der</strong> <strong>SC</strong> haben. Nur dann läßt sich eine rechtlich fundierte Entscheidung<br />

darüber treffen, ob die Beobachtung <strong>der</strong> Scientology Church zulässig ist. Es<br />

soll deshalb im folgenden zunächst eine Auslegung <strong>der</strong> Gesetzesbegriffe vorgenommen<br />

werden (nachfolgend unter Punkt 2.1 - 2.5), bevor in einem weiteren<br />

Schritt untersucht wird, ob die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> <strong>SC</strong> gegeben<br />

sind (s. unten Punkt 2.6).

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