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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 85<br />

Mitglie<strong>der</strong>n und einer quasi konspirativ operierenden Führungsebene unterschiedliche<br />

Vorstellungen über den eigentlichen Organisationszweck bestehen.<br />

Es gibt auch - soweit erkennbar - we<strong>der</strong> eine politische Programmatik noch einschlägige<br />

Äußerungen zur staatlichen Organisation noch Ansätze für ein politisches,<br />

<strong>SC</strong>-spezifisches Herrschaftskonzept. Die Mitglie<strong>der</strong> von <strong>SC</strong> werden nicht<br />

politisch indoktriniert. Es gibt we<strong>der</strong> politische Aktionen in <strong>der</strong> Öffentlichkeit noch<br />

politische Propaganda. <strong>SC</strong> mobilisiert zwar aus ihrer eingenommenen Opferrolle<br />

heraus Ressentiments gegen öffentliche Stellen in Deutschland, indem <strong>der</strong>en Verhalten<br />

gegenüber <strong>SC</strong> mit dem Verhalten <strong>der</strong> Nationalsozialisten gegenüber den<br />

Juden verglichen wird. Hieraus eine politische Motivation abzuleiten, wäre aber<br />

nicht überzeugend.<br />

Eine unmittelbar auf den politischen Bereich einwirkende Unterorganisation gibt es<br />

<strong>der</strong>zeit bei <strong>SC</strong> nicht, wie dies hinsichtlich <strong>der</strong> "religiösen Ziele durch die 'Kirche'",<br />

hinsicht lich <strong>der</strong> wirtschaftlichen Ziele durch WISE o<strong>der</strong> hinsichtlich sozialer Belange<br />

durch A.B.L.E. verwirklicht ist. Hätte das Ziel, eine wirkliche Demokratie im<br />

scientologischen Sinne zu verwirklichen, primäre Bedeutung, müßte <strong>SC</strong> versuchen,<br />

eine offensive Umgestaltung <strong>der</strong> Gesellschaft und <strong>der</strong> Demokratie auch mit<br />

politischen Mitteln zu erreichen. <strong>SC</strong> zielt aber auf eine Verän<strong>der</strong>ung von Denkweisen<br />

und Wertvorstellungen, auf eine "Scientologisierung" <strong>der</strong> Menschen. In den<br />

scientologischen Strategien wird die Zielsetzung für den Bezugsrahmen <strong>der</strong> "Gesellschaft",<br />

<strong>der</strong> "Zivilisation" formuliert.<br />

"Wenn wir ... nicht ebenso die antisoziale Persönlichkeit entdecken und einschränken<br />

können, wird unsere Gesellschaft weiterhin unter Geisteskrankheit,<br />

Kriminalität und Krieg leiden, und <strong>der</strong> Mensch und Zivilisation werden nicht fortbestehen."<br />

(L. R. Hubbard, Einführung in die Ethik <strong>der</strong> Scientology, S. 128).<br />

Diese Aussagen lassen keine politische Bestimmtheit im herkömmlichen Gesetzesverständnis,<br />

keine Zielsetzung zur Ausgestaltung des politischen Systems erkennen,<br />

son<strong>der</strong>n es werden visionäre, in einer ungewissen Zukunft liegende Vorstellungen<br />

mit einem überwiegend individualistischen, teilweise therapeutischen<br />

Ansatz deutlich.<br />

Trotz <strong>der</strong> Argumente, die gegen die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes des Verfassungsschutzes<br />

nach geltendem Recht sprechen, steht außer Frage, daß Aktivitäten,<br />

die lediglich mittelbar politische Wirkungen entfalten, im Ergebnis eine mindestens<br />

genauso große Gefahr für Staat und Gesellschaft darstellen können. Die<br />

weitere Expansion von <strong>SC</strong> führt zu einer Durchdringung immer größerer Teile <strong>der</strong><br />

Gesellschaft mit scientologischem Gedankengut. Durch die Unterwerfung von immer<br />

mehr Menschen unter das scientologische Herrschaftssystem würde bei einer<br />

entsprechenden Größenordnung <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> Werteordnung des Grundgesetzes<br />

schleichend die Substanz entzogen. Dies ist logische Folge aller einen<br />

Ausschließlichkeitsanspruch erhebenden Erlösungslehren. Die schleichende Aushöhlung<br />

wird vom Politik-Begriff <strong>der</strong> geltenden Verfassungsschutzgesetze nicht<br />

eindeutig erfaßt. Jedenfalls die restriktive Formulierung des schleswigholsteinischen<br />

Verfassungsschutzgesetzes, wonach eine aktiv kämpferische, aggressive<br />

Haltung gegenüber <strong>der</strong> bestehenden Verfassungsordnung vorausgesetzt<br />

wird, läßt dies erkennen. Es sollte daher auf an<strong>der</strong>e rechtliche Möglichkeiten zur<br />

Begründung von Gegenmaßnahmen zurückgegriffen werden, o<strong>der</strong> es sollten die<br />

Verfassungsschutzgesetze klargestellt werden.<br />

Der Begriff <strong>der</strong> politisch bestimmten Bestrebung ist nicht zuletzt auch deshalb restriktiv<br />

auszulegen, weil Grundrechtseingriffe durch nachrichtendienstliche Beo-

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