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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 114<br />

sungsschutzbehörden nicht aus, da es nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz<br />

insoweit ausreicht, daß die Verhaltensweisen auf einen<br />

Zweck und ein Ziel gerichtet sind;<br />

- da das Gesetz lediglich "ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen"<br />

for<strong>der</strong>t, muß bei <strong>SC</strong> keine Motivation in dem Sinne vorliegen, daß sie<br />

ausschließlich o<strong>der</strong> vorrangig politische Ziele verfolgen müßte. Insoweit<br />

genügt es, daß diese als Zwischen- o<strong>der</strong> Nebenerfolg angestrebt werden.<br />

Zumindest dafür gibt es bei <strong>der</strong> <strong>SC</strong> jedoch zahlreiche Belege;<br />

- nach dem Gesetz müssen tatsächliche Anhaltspunkte für "politisch bestimmte,<br />

ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen" vorliegen. Ein<br />

zwingen<strong>der</strong> Nachweis ist dagegen nicht erfor<strong>der</strong>lich. Tatsächliche Anhaltspunkte<br />

können sich sowohl aus dem Verhalten von Funktionären<br />

und Mitglie<strong>der</strong>n, als auch aus <strong>der</strong> Programmatik und den Schriften einer<br />

Organisation ergeben. Bei den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>SC</strong> ist wie bei allen an<strong>der</strong>en<br />

Organisationen auch davon auszugehen, daß sie <strong>der</strong>en erkennbar<br />

politische Zielsetzung, welche ihnen in einer Reihe von Schriften, Handlungsanweisungen<br />

und Kursen vermittelt werden, mittragen und im wesentlichen<br />

entsprechend des bestehenden Verhaltens- bzw. Handlungskonzepts<br />

umsetzen wollen. Daraus ergeben sich jedenfalls solange tatsächliche<br />

Anhaltspunkte auch hinsichtlich <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, als nicht feststeht,<br />

daß die Mitglie<strong>der</strong> diese Zielsetzungen ablehnen. Dafür liegen jedoch<br />

nicht einmal vage Hinweise vor.<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Baden-Württemberg,<br />

Bayern, Hamburg, Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen und des Bundes kommen<br />

daher zu dem Ergebnis, daß bei <strong>SC</strong> die gesetzlichen Beobachtungsvoraussetzungen<br />

<strong>der</strong> §§ 3 Abs. 1 Nr 1 und 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG auch hinsichtlich des Vorliegens<br />

"politisch bestimmter, ziel- und zweckgerichteter Verhaltensweisen" gegeben<br />

sind. Daß <strong>der</strong> Gesetzgeber beim Gesetzgebungsverfahren an das konkrete<br />

Phänomen "Scientology" wahrscheinlich nicht gedacht hat, ist wegen des generellabstrakten<br />

Charakters je<strong>der</strong> gesetzlichen Regelung unbeachtlich.<br />

Folgt man dieser Auffassung, so ist festzuhalten, daß Verhältnismäßigkeitserwägungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur Größe des Beobachtungsobjekts, zum Problem <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong>angaben und zur wirtschaftlichen Lage von <strong>SC</strong> sowie zur Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz neben an<strong>der</strong>en Maßnahmen öffentlicher<br />

Stellen einem Tätigwerden des Verfassungsschutzes nicht entgegenstehen.<br />

Für den Fall einer Beobachtung ist desweiteren zu bedenken, daß die Verfassungsschutzbehörden<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Informationen zur Scientology-Organisation<br />

als Beobachtungsobjekt einer Erwartungshaltung <strong>der</strong> Öffentlichkeit ausgesetzt<br />

sein werden, die aufgrund <strong>der</strong> rechtlichen Vorgaben <strong>der</strong> Verfassungsschutzgesetze<br />

nur eingeschränkt wird befriedigt werden können.<br />

Ferner ist zu bedenken, daß eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung<br />

zur Verfügung stehen muß, nicht nur dann, wenn man auch den Einsatz<br />

nachrichtendienstlicher Mittel bei <strong>der</strong> Sammlung und Auswertung von Informationen<br />

über Scientology in Erwägung zieht.

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