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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 113<br />

haltspunkte auch für "politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen"<br />

bei <strong>SC</strong> und ihren Mitglie<strong>der</strong>n. Ausschlaggebend hierfür sind im wesentlichen<br />

folgende Gesichtspunkte:<br />

- die <strong>SC</strong> wendet sich mit ihren Heilslehren keinesfalls nur an den Einzelnen,<br />

um dessen persönliche Lebenssituation zu verbessern o<strong>der</strong> seine<br />

geistig-spirituelle Vervollkommnung zu erreichen. Sie verfolgt auch nicht<br />

ausschließlich wirtschaftliche Ziele. Vielmehr wird an einer großen Anzahl<br />

von Schriften und Handlungsanweisungen <strong>der</strong> <strong>SC</strong> deutlich, daß ihr<br />

Gedankengut ausdrücklich auch gesellschaftliche und politische Dimensionen<br />

erfaßt und daraus unmißverständlich politische Zielsetzungen abgeleitet<br />

werden. Dies bezieht sich unter an<strong>der</strong>em auf die Errichtung einer<br />

Gesellschaft, die z.B. hinsichtlich ihrer inneren Verfaßtheit und des geltenden<br />

Rechtssystems ausschließlich an scientologischen Grundsätzen<br />

ausgerichtet sein soll. Damit liegt die gesetzlich gefor<strong>der</strong>te "politische<br />

Bestimmtheit" vor, da diese sich unter an<strong>der</strong>em aus <strong>der</strong> Zielsetzung ergeben<br />

kann, gesellschafts- bzw. staatspolitisch gestaltend o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>nd<br />

zu wirken;<br />

- da die politische Bestimmtheit nach dem Gesetz auch allein auf <strong>der</strong> politischen<br />

Zielsetzung beruhen kann, ist eine Teilnahme <strong>der</strong> <strong>SC</strong> am politischen<br />

Tagesgeschehen (z.B. Teilnahme an Wahlen, propagandistischer<br />

Wettstreit) nicht erfor<strong>der</strong>lich;<br />

- daß es sich bei <strong>SC</strong> nicht um eine politische Organisation im klassischen<br />

Sinne handelt (Partei, politischer Verein etc.), ist nach dem Gesetz ebenfalls<br />

unbeachtlich, da dies nicht als ein die Zuständigkeit <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden<br />

begründendes Merkmal normiert ist. Die politische<br />

Bestimmtheit muß sich vielmehr auf die Verhaltensweisen eines Personenzusammenschlusses<br />

beziehen unabhängig davon, welcher Art o<strong>der</strong><br />

Rechtsnatur er im übrigen ist;<br />

- obwohl we<strong>der</strong> <strong>der</strong> Wortlaut noch Sinn und Zweck des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

verlangen, daß nur solche Gruppierungen <strong>der</strong> Beobachtung<br />

<strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden unterliegen, die für sich<br />

selbst die politische Macht anstreben, ist ein solcher Machtanspruch den<br />

Schriften <strong>der</strong> <strong>SC</strong> zu entnehmen und wird auch von hochrangigen Aussteigern<br />

hinsichtlich des Versuchs <strong>der</strong> Durchsetzung dieses Anspruchs<br />

bestätigt;<br />

- die von <strong>SC</strong> verursachten politischen (und verfassungsfeindlichen) Folgen<br />

sind keineswegs nur das mittelbare o<strong>der</strong> unbewußte Ergebnis scientologischen<br />

Wirkens. Vielmehr zeigt die Sichtung des Materials, daß das<br />

bewußte und gewollte Verän<strong>der</strong>n gesellschafts- und staatspolitischer<br />

Gegebenheiten ein <strong>der</strong> Ideologie und <strong>der</strong> Vorgehensweise <strong>der</strong> <strong>SC</strong> untrennbar<br />

innewohnendes Merkmal ist. Daraus ergibt sich, daß auch das<br />

gesetzliche Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Ziel- und Zweckgerichtetheit <strong>der</strong> Verhaltensweisen<br />

bei <strong>SC</strong> erfüllt ist;<br />

- daß die bei <strong>SC</strong> festzustellenden Verhaltensweisen isoliert betrachtet zum<br />

Teil nicht selbst unmittelbar (verfassungsfeindliche) politische Auswirkungen<br />

haben, schließt eine Beobachtungszuständigkeit <strong>der</strong> Verfas-

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