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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 103<br />

Das Vorliegen "politisch bestimmter, ziel- und zweckgerichteter Verhaltensweisen"<br />

kann nicht deshalb verneint werden, weil es sich bei <strong>der</strong> <strong>SC</strong> we<strong>der</strong> um eine originär<br />

politische Organisation (z.B. eine Partei) handelt, noch um eine Gruppierung,<br />

die in sonstiger Weise irgendwie am formalpolitischen Geschehen (Wahlen, propagandistischer<br />

Wettstreit etc.) teilnimmt. Diese Voraussetzungen sind we<strong>der</strong> dem<br />

Gesetzeswortlaut zu entnehmen noch durch eine aus an<strong>der</strong>en Gründen naheliegende<br />

entgegenstehende Auslegung begründbar. Im übrigen stellt Jaschke in <strong>der</strong><br />

Zusammenfassung seines Gutachtens fest:<br />

"<strong>SC</strong> ist, legt man ein nicht zu enges, d.h. an den Parteistatus und die Teilnahme<br />

an Wahlen orientiertes Politikverständnis zugrunde, eine - ungeachtet <strong>der</strong> Organisationsform<br />

und <strong>der</strong> Marktpositionierung - politische Organisation 243 .<br />

Außerdem kann nicht übersehen werden, daß es genügend tatsächliche Anhaltspunkte<br />

dafür gibt, daß die <strong>SC</strong> und ihre Mitglie<strong>der</strong> konkret nach politischer Macht<br />

und Einflußnahme streben. An <strong>der</strong> politischen Bestimmtheit solcher Zielvorstellungen<br />

ist ebenso wenig zu zweifeln wie an <strong>der</strong> Ziel- und Zweckgerichtetheit <strong>der</strong> zu<br />

ihrer Umsetzung geplanten bzw. vorgeschriebenen und auch praktizierten Verhaltensformen.<br />

Insgesamt liegen deshalb nicht nur genügend tatsächliche Anhaltspunkte dafür<br />

vor, daß bei <strong>der</strong> <strong>SC</strong> und ihren Mitglie<strong>der</strong>n die in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 lit c<br />

BVerfSchG näher definierte Verhaltensqualität gegeben ist, son<strong>der</strong>n es gibt sogar<br />

eine Vielzahl von Hinweise auf Aktivitäten, die in ihrer Qualität deutlich über das<br />

gesetzlich gefor<strong>der</strong>te Maß hinausgehen. Das hier gefundene Ergebnis beruht keinesfalls<br />

auf einer extensiven Interpretation des Gesetzeswortlauts, son<strong>der</strong>n wurde<br />

anhand <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Literatur und <strong>der</strong> höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein<br />

anerkannten Auslegungsmethoden ermittelt. Deshalb ist <strong>der</strong> Hinweis <strong>der</strong><br />

Verfassungsschutzbehörde des Landes Schleswig-Holstein, wonach "mit <strong>der</strong> Bejahung<br />

<strong>der</strong> rechtlichen Voraussetzungen" bei <strong>der</strong> <strong>SC</strong> ganz allgemein auch das<br />

Feld <strong>der</strong> "Sekten, Psychokulte, Geheimgesellschaften und sonstigen Heilslehren"<br />

für die nachrichtendienstliche Beobachtung eröffnet wäre, unzutreffend. Vielmehr<br />

müßte in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob die hier näher untersuchten<br />

gesetzlichen Voraussetzungen bei diesen Gruppierungen tatsächlich vorliegen,<br />

was aber bei <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> in diesem Zusammenhang immer wie<strong>der</strong> genannten<br />

Organisationen nicht <strong>der</strong> Fall sein dürfte.<br />

Da damit im Bundesverfassungsschutzgesetz eine ausreichende Rechtsgrundlage<br />

für die Beobachtung und Einschätzung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>SC</strong> unbestritten ausgehenden<br />

Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung besteht, ist <strong>der</strong> Einsatz<br />

<strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden zulässig und geboten. Eine im Hinblick auf die<br />

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit des Artikels 4 GG problematische Ausweitung<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Aufgabenstellung des Verfassungsschutzes auf die Beobachtung<br />

des anhand objektiver Kriterien nicht annähernd eingrenzbaren Bereiches<br />

<strong>der</strong> "Sekten", "Psychogruppen" und "Geheimgesellschaften" etc. ist daher<br />

we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch empfehlenswert.

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