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Leseprobe (PDF) - Merkur Verlag Rinteln

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6. Signed Commercial invoice, 3-fold, covering: 2 000 metric tons argentine raw cotton, unit price of<br />

USD 50,00 as per contract No. RPC 4738, dated July 15, 20.. – CIF Rotterdam –. Documents must<br />

be presented within 15 days after date of shipment.<br />

Unterzeichnete Handelsrechnung, 3-fach, über Lieferung von 2 000 Tonnen argentinischer Rohbaumwolle,<br />

Preis pro Tonne USD 50,00, gemäß Vertrag Nr. RPC 4738 vom 15. Juli 20.., CIF-Rotterdam.<br />

Die Dokumente müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Verladedatum des Transportdokuments<br />

vorgelegt sein.<br />

Wiedenbrück, 15 th July 20..<br />

Accepted:<br />

Angenommen:<br />

Noebbeling S.A.<br />

Seller (Verkäufer)<br />

Hans Niemand OHG<br />

Buyer (Käufer)<br />

Anmerkungen zur Versicherungspolice:<br />

Institute Cargo Clauses<br />

Bedeutende englische Versicherungsgesellschaften haben schon vor langer Zeit ein »Institute of London Underwriters« gegründet, das bestimmte Versicherungsklauseln<br />

ausgearbeitet hat, die in erster Linie das Seetransport-Risiko betreffen. In Kaufverträgen sowie auch in Dokumenten-Akkreditiven<br />

wird auf diese Instituts-Klauseln häufig dahingehend Bezug genommen, dass diese in der Versicherungspolice oder im Versicherungszertifikat als<br />

Bestandteil des Transportversicherungs-Kontraktes genannt sein müssen.<br />

Klauseln:<br />

(1) Institute Cargo Clauses (all risks): Versicherung gegen alle üblichen Risiken mit Leistungspflicht auch bei Bagatellschäden<br />

(2) Institute War Clauses: Versicherung gegen Kriegsgefahren<br />

(3) Institute Strike, Riots and Civil Commotions-Clauses: Versicherung gegen Gefahren durch Streik, Aufruhr und Unruhen.<br />

Aufgaben:<br />

1<br />

1 Die Hans Niemand OHG erteilt ihrer Hausbank, der Commerzbank AG Wiedenbrück, am 10. August 20..<br />

gemäß Contract (No. RPC 4738) einen Auftrag zur Akkreditiv-Eröffnung. Füllen Sie für die Hans Niemand<br />

OHG das Formular aus (vgl. Seite 22)!<br />

(Fehlende Angaben nach eigener Wahl.)<br />

2 Dem Auftrag zur Akkreditiv-Eröffnung sind die abgedruckten Textauszüge (vgl. Seite 23) entnommen. Erläutern<br />

Sie diese! Bei 2 a) ordnen Sie die Begriffe Importeur, Exporteur, Akkreditivauftraggeber, Begünstigter,<br />

eröffnende Bank, avisierende Bank und benannte Bank zu! Nehmen Sie hierzu auch den Artikel 2 der „Einheitlichen<br />

Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“, Revision 2007, (ERA), zu Hilfe.<br />

Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Revision 2007,<br />

ICC 1 -Publikation Nr. 600 („ERA“)<br />

Artikel 2 (Auszug)<br />

Definitionen<br />

Im Sinne dieser Regeln bedeutet:<br />

– avisierende Bank die Bank, die das Akkreditiv im<br />

Auftrag der eröffnenden Bank avisiert;<br />

– bestätigende Bank die Bank, die einem Akkreditiv<br />

aufgrund Ermächtigung oder im Auftrag der eröffnenden<br />

Bank ihre Bestätigung hinzufügt;<br />

– benannte Bank die Bank, bei der das Akkreditiv<br />

benutzbar gestellt ist, [...];<br />

– Auftraggeber die Partei, in deren Auftrag das<br />

Akkreditiv eröffnet wurde;<br />

– Begünstigter die Partei, zu deren Gunsten das<br />

Akkreditiv eröffnet ist;<br />

– eröffnende Bank die Bank, die ein Akkreditiv im<br />

Auftrag des Auftraggebers oder in eigenem Interesse<br />

eröffnet.<br />

1 Internationale Handelskammer.<br />

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