Leseprobe (PDF) - Merkur Verlag Rinteln
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6. Signed Commercial invoice, 3-fold, covering: 2 000 metric tons argentine raw cotton, unit price of<br />
USD 50,00 as per contract No. RPC 4738, dated July 15, 20.. – CIF Rotterdam –. Documents must<br />
be presented within 15 days after date of shipment.<br />
Unterzeichnete Handelsrechnung, 3-fach, über Lieferung von 2 000 Tonnen argentinischer Rohbaumwolle,<br />
Preis pro Tonne USD 50,00, gemäß Vertrag Nr. RPC 4738 vom 15. Juli 20.., CIF-Rotterdam.<br />
Die Dokumente müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Verladedatum des Transportdokuments<br />
vorgelegt sein.<br />
Wiedenbrück, 15 th July 20..<br />
Accepted:<br />
Angenommen:<br />
Noebbeling S.A.<br />
Seller (Verkäufer)<br />
Hans Niemand OHG<br />
Buyer (Käufer)<br />
Anmerkungen zur Versicherungspolice:<br />
Institute Cargo Clauses<br />
Bedeutende englische Versicherungsgesellschaften haben schon vor langer Zeit ein »Institute of London Underwriters« gegründet, das bestimmte Versicherungsklauseln<br />
ausgearbeitet hat, die in erster Linie das Seetransport-Risiko betreffen. In Kaufverträgen sowie auch in Dokumenten-Akkreditiven<br />
wird auf diese Instituts-Klauseln häufig dahingehend Bezug genommen, dass diese in der Versicherungspolice oder im Versicherungszertifikat als<br />
Bestandteil des Transportversicherungs-Kontraktes genannt sein müssen.<br />
Klauseln:<br />
(1) Institute Cargo Clauses (all risks): Versicherung gegen alle üblichen Risiken mit Leistungspflicht auch bei Bagatellschäden<br />
(2) Institute War Clauses: Versicherung gegen Kriegsgefahren<br />
(3) Institute Strike, Riots and Civil Commotions-Clauses: Versicherung gegen Gefahren durch Streik, Aufruhr und Unruhen.<br />
Aufgaben:<br />
1<br />
1 Die Hans Niemand OHG erteilt ihrer Hausbank, der Commerzbank AG Wiedenbrück, am 10. August 20..<br />
gemäß Contract (No. RPC 4738) einen Auftrag zur Akkreditiv-Eröffnung. Füllen Sie für die Hans Niemand<br />
OHG das Formular aus (vgl. Seite 22)!<br />
(Fehlende Angaben nach eigener Wahl.)<br />
2 Dem Auftrag zur Akkreditiv-Eröffnung sind die abgedruckten Textauszüge (vgl. Seite 23) entnommen. Erläutern<br />
Sie diese! Bei 2 a) ordnen Sie die Begriffe Importeur, Exporteur, Akkreditivauftraggeber, Begünstigter,<br />
eröffnende Bank, avisierende Bank und benannte Bank zu! Nehmen Sie hierzu auch den Artikel 2 der „Einheitlichen<br />
Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“, Revision 2007, (ERA), zu Hilfe.<br />
Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive, Revision 2007,<br />
ICC 1 -Publikation Nr. 600 („ERA“)<br />
Artikel 2 (Auszug)<br />
Definitionen<br />
Im Sinne dieser Regeln bedeutet:<br />
– avisierende Bank die Bank, die das Akkreditiv im<br />
Auftrag der eröffnenden Bank avisiert;<br />
– bestätigende Bank die Bank, die einem Akkreditiv<br />
aufgrund Ermächtigung oder im Auftrag der eröffnenden<br />
Bank ihre Bestätigung hinzufügt;<br />
– benannte Bank die Bank, bei der das Akkreditiv<br />
benutzbar gestellt ist, [...];<br />
– Auftraggeber die Partei, in deren Auftrag das<br />
Akkreditiv eröffnet wurde;<br />
– Begünstigter die Partei, zu deren Gunsten das<br />
Akkreditiv eröffnet ist;<br />
– eröffnende Bank die Bank, die ein Akkreditiv im<br />
Auftrag des Auftraggebers oder in eigenem Interesse<br />
eröffnet.<br />
1 Internationale Handelskammer.<br />
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