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AGO i.d.F. d. V. NT vom 01.08.2013 - Stadt Meerbusch

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<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Allgemeine Geschäftsordnung für<br />

die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong><br />

<strong>vom</strong> 31. Mai 2007<br />

(in der Fassung des V. Nachtrags <strong>vom</strong> 03. Juli 2013)<br />

Inhalt<br />

1 ALLGEMEINES<br />

1.1 ZWECK UND GELTUNGSBEREICH<br />

1.2 BESONDERE DIENSTVORSCHRIFTEN<br />

1.3 GRUNDSÄTZE<br />

2 AUFBAUORGANISATION DER STADTVERWALTUNG<br />

3 FUNKTIONALE GLIEDERUNG DER VERWALTUNG<br />

3.1 FUNKTIONEN<br />

3.2 BÜRGERMEISTERIN ODER BÜRGERMEISTER<br />

3.3 BEIGEORDNETE<br />

3.4 BEREICHSLEITERINNEN ODER BEREICHSLEITER<br />

3.5 STELLVERTRETENDE BEREICHSLEITERINNEN ODER BEREICHSLEITER<br />

3.6 ABTEILUNGSLEITERINNEN ODER ABTEILUNGSLEITER<br />

3.7 STABSSTELLEN<br />

3.8 PROJEKTVERA<strong>NT</strong>WORTLICHE (SONDERPROJEKTE, BAU- UND SONSTIGE PROJEKTE)<br />

3.9 MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER<br />

4 ZUSAMMENARBEIT UND INFORMATION<br />

4.1 GRUNDSATZ<br />

4.2 GEGENSEITIGE INFORMATION<br />

4.3 GEGENSEITIGE ABSTIMMUNG UND MITZEICHNUNG<br />

5 BESPRECHUNGEN<br />

5.1 VERWALTUNGSVORSTAND<br />

5.2 VERWALTUNGSKONFERENZ<br />

5.3 NIEDERSCHRIFTEN UND VERTEILER<br />

5.4 BESPRECHUNG MIT ABTEILUNGSLEITUNGEN<br />

5.5 BESPRECHUNGEN MIT AUßENSTEHENDEN<br />

6 GESCHÄFTSABLAUF<br />

6.1 BEARBEITUNGSGRUNDSÄTZE<br />

6.2 PERSÖNLICHE UND MÜNDLICHE AUSKÜNFTE, U<strong>NT</strong>ERREDUNGEN<br />

6.3 RÜCKSPRACHEN<br />

6.4 VERKEHR MIT BEHÖRDEN<br />

7 VERTRETUNG DER VERWALTUNG NACH AUßEN<br />

7.1 AUßENVERTRETUNG<br />

7.2 REPRÄSE<strong>NT</strong>ATION<br />

7.3 INFORMATION DER MEDIEN<br />

7.4 INFORMATION DER TELEFONZE<strong>NT</strong>RALE<br />

8 NACHWUCHSAUSBILDUNG<br />

9 PERSONELLE GRUNDSÄTZE<br />

9.1 RECHTE DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER<br />

9.2 A<strong>NT</strong>RAGS- UND BESCHWERDERECHT<br />

9.3 EINSICHT IN DIE PERSONALAKTEN<br />

9.4 DIENSTZEUGNISSE<br />

9.5 DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN<br />

1


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

10 ALLGEMEINE RECHTE UND PFLICHTEN DER MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER<br />

10.1 ERREICHBARKEIT<br />

10.2 ERHOLUNGSURLAUB, SONDERURLAUB<br />

10.3 ERKRANKUNG UND ARBEITS- ODER DIENSTUNFALL<br />

10.4 I<strong>NT</strong>ERESSENKOLLISION<br />

10.5 VERSCHWIEGENHEIT, AUSSAGEGENEHMIGUNG<br />

10.6 BELOHNUNGEN UND GESCHENKE, KORRUPTIONSPRÄVE<strong>NT</strong>ION<br />

10.7 MEHRARBEITSSTUNDEN<br />

10.8 DIENSTREISEN, DIENSTGÄNGE<br />

10.9 NEBE<strong>NT</strong>ÄTIGKEITEN<br />

11 NICHTRAUCHERSCHUTZ<br />

12 SPONSORING<br />

12.1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN<br />

12.2 ALLGEMEINES<br />

12.3 SPONSORINGVEREINBARUNG<br />

12.4 ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN<br />

12.5 VERÖFFE<strong>NT</strong>LICHUNG UND TRANSPARENZ<br />

13 SONSTIGE VORSCHRIFTEN<br />

13.1 DIENSTAUSWEISE<br />

13.2 DIENSTSIEGEL<br />

13.3 ELEKTRONISCHE SIGNATUR<br />

14 IN-KRAFT-TRETEN<br />

2


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

1 Allgemeines<br />

1.1 Zweck und Geltungsbereich<br />

Die <strong>AGO</strong> regelt den allgemeinen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte. Sie gilt für alle Beschäftigten der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong>.<br />

1.2 Besondere Dienstvorschriften<br />

Besondere Geschäftsordnungen (BGO) zur Ergänzung der allgemeinen Geschäftsordnung können für<br />

die gesamte Verwaltung, einzelne Geschäftskreise (Dezernate) der Beigeordneten bzw. Dezernenten<br />

oder einzelne Bereiche sowie für die übrigen Organisationseinheiten erlassen werden.<br />

Geschäftsordnungen für die gesamte Verwaltung erlässt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister;<br />

für die Geschäftskreise der Dezernenten diese im Benehmen mit den Leitungen der Bereiche. Die<br />

Bereichsleitungen können für ihre Bereiche im Benehmen mit den zuständigen Beigeordneten<br />

Dienstanweisungen (DA) erlassen.<br />

Bei der Erstellung oder Änderung von Geschäftsordnungen und Dienstanweisungen ist zur Wahrung<br />

der Einheitlichkeit der Verwaltung der Bereich Zentrale Dienste zu beteiligen. Der Bereich Zentrale<br />

Dienste nimmt alle Dienstvorschriften in eine Sammlung auf und aktualisiert diese regelmäßig im<br />

Intranet.<br />

1.3 Grundsätze<br />

Die Verwaltung dient dem Allgemeinwohl. Sie versteht sich als moderner, bürgerfreundlicher<br />

Dienstleistungsbetrieb. Alle Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Aufgaben ohne Ansehen der<br />

Person nach sachlichen Gesichtspunkten im Rahmen des geltenden Rechts zügig, sorgfältig,<br />

wirtschaftlich, gerecht und unbestechlich zu erfüllen.<br />

Personen, die sich an die <strong>Stadt</strong>verwaltung wenden, sind höflich und zuvorkommend zu bedienen. Ihre<br />

Anliegen sind schnell und wirtschaftlich zu erledigen. Auskünfte sind klar und erschöpfend zu erteilen.<br />

Spricht eine Person bei einer nicht zuständigen Stelle vor, so ist die angesprochene Stelle verpflichtet,<br />

die Zuständigkeit eindeutig zu klären und Personen an die zuständige Stelle weiterzuleiten.<br />

2 Aufbauorganisation der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> gliedert sich in drei Dezernate.<br />

Die Dezernate gliedern sich in Fach- und Servicebereiche, diese unterteilen sich in Abteilungen. Die<br />

jeweilige Zuordnung der Organisationseinheiten ergibt sich aus dem Organisationsplan (Anlage 1),<br />

Aufgabengliederung und Geschäftsverteilung sind Inhalt des Produktplanes (Anlage 2).<br />

Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sind folgende Stabsstellen zugeordnet:<br />

Referat der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />

Pressereferat<br />

Wirtschaftsförderungsreferat<br />

Beauftragte Stelle für den Datenschutz<br />

Beauftragte Stelle für Gleichstellung<br />

3 Funktionale Gliederung der Verwaltung<br />

3.1 Funktionen<br />

Neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den <strong>vom</strong> Rat gewählten Beigeordneten<br />

werden Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter und<br />

Referentinnen oder Referenten sowie die in gesetzlichen Vorschriften genannten<br />

Funktionsträgerinnen bzw -träger bestellt. Die vorgenannten Führungsverantwortlichen setzen in<br />

gegenseitiger Absprache Ziele und Schwerpunkte für die Arbeit in ihrem Zuständigkeitsbereich fest.<br />

Sie koordinieren die Tätigkeiten innerhalb ihres Bereiches und sorgen dafür, daß bei allen<br />

Maßnahmen die Einheitlichkeit der Verwaltung gewahrt wird. Sie überwachen die ordnungsgemäße<br />

Erledigung der Geschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich und bestimmen, in welcher Zeit die<br />

Verwaltungsleistung erbracht werden soll. Ferner beraten sie direkte Vorgesetzte in Angelegenheiten<br />

aus ihrem Aufgabenkreis. Sie sind Vorgesetzte für die ihnen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter.<br />

3


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

3.2 Bürgermeisterin oder Bürgermeister<br />

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet die Geschäfte der Verwaltung. Sie oder er ist<br />

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtenschaft und Tarifbeschäftigten. Soweit die<br />

Verwaltungsleitung zugleich die Dezernentenfunktion inne hat, obliegen ihr die unter Ziff. 3.3<br />

genannten Aufgaben.<br />

3.3 Beigeordnete<br />

Die Beigeordneten haben Linienverantwortung und tragen die politische Verantwortung für alle<br />

Maßnahmen aus ihrem Geschäftskreis. Bei Aufgaben, die mehrere Bereiche betreffen, obliegt ihnen<br />

die Sicherstellung der Koordination und die Wahrung von gesamtstädtischen Interessen.<br />

Die Beigeordneten tragen Personalverantwortung für die ihnen unterstellten Bereichsleiterinnen oder<br />

Bereichsleiter. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation und<br />

Zusammenarbeit sowie zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Qualifizierung, die<br />

Genehmigung von Mehrarbeitsstunden sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Des Weiteren<br />

umfasst die Personalverantwortung die Formulierung von Anforderungsprofilen für die Besetzung von<br />

Bereichsleitungsstellen ihres Geschäftsbereiches und die Personalauswahl. Beim<br />

Stellenbesetzungsverfahren für Stellen von Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern wirken sie mit<br />

den Bereichsleitungen zusammen.<br />

Den Beigeordneten obliegt die dienstliche Beurteilung der Bereichsleitungen sowie die Führung von<br />

Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergespächen mit ihnen.<br />

Soweit Personalangelegenheiten vorstandsrelevant sind, stellen die linienverantwortlichen<br />

Beigeordneten eine Beteiligung der betroffenen Bereichsleitungen sicher.<br />

3.4 Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter<br />

Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter tragen gegenüber der Bürgermeisterin oder dem<br />

Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten die operative Verantwortung für die Erledigung der<br />

Aufgaben für ihren Bereich. Sie vertreten ihren Bereich gegenüber der Verwaltungsführung,<br />

insbesondere in der Besprechung von Leistungs- und Finanzzielen. Den Bereichsleitungen obliegt die<br />

Lenkung und Kontrolle ihres Bereiches. Hierzu gehören insbesondere die Festlegung und<br />

Fortentwicklung der Leistungs- und Finanzziele, der Aufbau und die Auswertung eines Controllings,<br />

die Koordination und Regelung des zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes der zugewiesenen<br />

finanziellen, personellen und sächlichen Ressourcen.<br />

Die Finanzverantwortung umfasst insbesondere die Planung, Verhandlung und Verantwortung des<br />

Bereichsbudgets, die Entscheidung über den Einsatz von Haushaltsmitteln im Rahmen der<br />

Zuständigkeitsordnung und Unterschriftsordnung, die Prüfung von Kostenberechnungen sowie die<br />

Beobachtung von Kostenentwicklungen und die Veranlassung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

und Folgekostenberechnungen.<br />

Die Organisationsverantwortung umfasst insbesondere die effektive und effiziente Gestaltung der<br />

Aufbau- und Ablauforganisation des Bereiches, die Koordination und Qualitätssicherung der<br />

Aufgabenerfüllung innerhalb des Bereiches, die Sicherung einer permanenten<br />

Organisationsentwicklung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen von Maßnahmen zur<br />

Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.<br />

Die Personalverantwortung umfasst die entsprechenden Maßnahmen nach dem<br />

Personalentwicklungskonzept, insbesondere die Erhaltung der Motivation der zugewiesenen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation und<br />

Zusammenarbeit sowie zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Qualifizierung der<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Genehmigung von Mehrarbeitsstunden sowie Aus- und<br />

Fortbildungsmaßnahmen und die Arbeitszeitgestaltung unter Berücksichtigung der tariflichen<br />

Regelungen. Des Weiteren umfasst die Personalverantwortung die Formulierung von<br />

Anforderungsprofilen für Stellenbesetzungen und die Personalauswahl bei Stellenbesetzungen unter<br />

Berücksichtigung gesamtstädtischer Interessen.<br />

Den Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern obliegen die dienstliche Beurteilung der<br />

Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, der ihnen direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter sowie die Führung von Mitarbeiterinnen- oder Mitarbeitergesprächen mit ihnen. Im übrigen<br />

stellen sie sicher, dass bei dienstlichen Beurteilungen ein einheitlicher Maßstab angewendet wird. Die<br />

Beurteilungen der übrigen Beschäftigten werden von der Bereichsleitung mitgezeichnet. Die<br />

Ausstellung von Arbeits- und Dienstzeugnissen obliegt den Bereichsleiterinnen oder Bereichsleitern in<br />

4


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Zusammenwirken mit dem Service Zentrale Dienste. Des Weiteren obliegt den Bereichsleitungen die<br />

Beurteilung städtischer Auszubildender, es sei denn, diese Aufgabe wurde auf die stellvertretende<br />

Bereichsleitung delegiert.<br />

In wichtigen Fachangelegenheiten des Bereiches bzw. bei Angelegenheiten von gesamtstädt.<br />

Interesse führen sie Gespräche mit Dritten, es sei denn, aufgrund der Auswirkungen ist die<br />

Zuständigkeit der oder des Beigeordneten bzw. der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters<br />

gegeben bzw. diese haben sich die Führung selbst vorbehalten.<br />

3.5 Stellvertretende Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter<br />

Die Stellvertretung vertritt die Bereichsleitung bei Abwesenheit. Sie muss eine Abteilungsleiterin oder<br />

ein Abteilungsleiter des Bereiches sein.<br />

3.6 Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter<br />

Die Abteilungsleitungsleiterinnen oder Abteilungsleiter tragen die fachliche Verantwortung für die<br />

ihnen zur Erledigung übertragenen Produkte oder Aufgaben und sorgen für die ordnungsgemäße,<br />

zeitnahe Erledigung.<br />

Sie wirken in der Wahrnehmung der Finanz-, Organisations- und Personalverantwortung für<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Angelegenheiten ihrer Abteilung mit. Den Abteilungsleiterinnen<br />

oder Abteilungsleitern obliegen die dienstliche Beurteilung der nachgeordneten Beschäftigten unter<br />

Beachtung einheitlicher Maßstäbe sowie die Führung von Mitarbeiterinnen- oder<br />

Mitarbeitergesprächen.<br />

In wichtigen Fachangelegenheiten der Abteilung führen sie Gespräche mit Dritten, es sei denn,<br />

aufgrund der Auswirkungen ist die Zuständigkeit der Bereichsleitung, einer der Beigeordneten oder<br />

der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gegeben bzw. diese haben sich die Führung selbst<br />

vorbehalten .<br />

3.7 Stabsstellen<br />

Den Aufgabenkreis für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstellen bestimmt die<br />

Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, soweit dieses nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

3.8 Projektverantwortliche (Sonderprojekte, Bau- und sonstige Projekte)<br />

Für bestimmte Aufgaben, die nicht zu den Regelaufgaben gehören und einen zeitlich zu definierenden<br />

Anfang und ein zeitlich festzulegendes Ende haben, werden Sonderprojekte eingerichtet, die<br />

unmittelbar einem Mitglied des Verwaltungsvorstands unterstehen. Für die Durchführung dieser<br />

Projekte benennt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Projektverantwortliche oder einen<br />

Projektverantwortlichen (Projektleiter/in). Die Projektleitung stellt im Einvernehmen mit dem<br />

zuständigen Mitglied des Verwaltungsvorstands das für die Zielerreichung des Projektes erforderliche<br />

Projektteam zusammen; sie ist für die Einhaltung der vorgegebenen Projektziele innerhalb des<br />

festgelegten Projekt-Zeitrahmens verantwortlich. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in<br />

Planungs-, Koordinations-, Kontroll- und Dokumentationsaufgaben.<br />

3.9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen die fachliche Verantwortung für die ihnen übertragenen<br />

Leistungen und sorgen für deren ordnungsgemäße Erledigung.<br />

4 Zusammenarbeit und Information<br />

4.1 Grundsatz<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> bildet eine Einheit. Die Erledigung der Dienstgeschäfte hat stets den<br />

Erfordernissen und Zielen der gesamten Verwaltung Rechnung zu tragen. Um einheitliche und<br />

abgewogene Entscheidungen der Verwaltung zu sichern und insbesondere widersprüchliche<br />

Entscheidungen verschiedener Bereiche zu verhindern, ist innerhalb der Geschäftskreise, Bereiche<br />

und Organisationseinheiten und zwischen ihnen eine ausreichende Information und Abstimmung<br />

sicherzustellen.<br />

4.2 Gegenseitige Information<br />

Jede Leitungsperson hat ihre nachgeordneten Beschäftigten so umfassend zu informieren, wie es für<br />

die sachgerechte Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.<br />

Alle Beschäftigten haben ihre unmittelbare Vorgesetzte oder ihren unmittelbaren Vorgesetzten,<br />

erforderlichenfalls auch weitere Vorgesetzte, über alle Angelegenheiten zu informieren, die für die<br />

Wahrnehmung ihrer Führungsaufgaben von Bedeutung sind. Sie sind verpflichtet, Eingänge, deren<br />

5


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

Kenntnisnahme oder Hintergründe für direkte Vorgesetzte von Bedeutung sind, unverzüglich an diese<br />

weiterzuleiten.<br />

Soweit Informationen in einem Geschäftskreis, Bereich oder einer Organisationseinheit anfallen, die<br />

für die Arbeit eines anderen Geschäftskreises, Bereiches oder einer anderen Organisationseinheit<br />

notwendig sind, so sind sie dorthin weiterzugeben.<br />

4.3 Gegenseitige Abstimmung und Mitzeichnung<br />

Ist für die sachgerechte, den Belangen der Gesamtverwaltung dienende Entscheidung einer<br />

Angelegenheit das Fachwissen eines anderen Geschäftskreises, Bereiches oder einer anderen<br />

Organisationseinheit erforderlich oder berührt die Entscheidung die Bearbeitung von Aufgaben in<br />

diesen anderen Bereichen, so hat möglichst mündlich bzw. fernmündlich, in Ausnahmefällen auch<br />

schriftlich eine Abstimmung mit dem anderen Bereich zu erfolgen.<br />

Ist für die Bearbeitung einer Aufgabe die Mitverantwortung eines anderen Geschäftskreises,<br />

Bereiches oder einer anderen Organisationseinheit erforderlich, so hat dieser oder diese die<br />

Entscheidung mitzuzeichnen. Durch die Mitzeichnung übernimmt die oder der Beteiligte die<br />

Verantwortung für die sachgemäße Bearbeitung, soweit das eigene Aufgabengebiet berührt ist. Dies<br />

gilt auch für Beratungsvorlagen.<br />

5 Besprechungen<br />

5.1 Verwaltungsvorstand<br />

An den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes nehmen die Leitung des Zentralen Dienstes sowie die<br />

Referentin oder der Referent der Verwaltungsleitung teil, in Abhängigkeit zur Tagesordnung auch die<br />

Pressereferentin oder der Pressereferent, die oder der Gleichstellungsbeauftragte und zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten die betroffenen Bereichsleitungen. Alle für die Gesamtentwicklung der <strong>Stadt</strong><br />

wichtigen Angelegenheiten, bedeutsame Einzelangelegenheiten oder Themen, die aufgrund ihrer<br />

Wichtigkeit für die Verwaltungskonferenz vorbesprochen werden müssen, werden in der<br />

Vorstandssitzung behandelt. Alle Führungsverantwortlichen haben das Recht und nach Ziff. 4.1 und<br />

4.2 die Pflicht, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Der Verwaltungsvorstand bestimmt die<br />

gesamtstädtischen Ziele und sichert deren Durchsetzung. Er sorgt für die Einheitlichkeit der<br />

Verwaltung. Dem Verwaltungsvorstand obliegt die Zuständigkeit für den gesamtstädtischen<br />

Stellenplan.<br />

5.2 Verwaltungskonferenz<br />

An der Verwaltungskonferenz nehmen unter dem Vorsitz der Bürgermeisterin oder des<br />

Bürgermeisters die Beigeordneten, die Leitungspersonen der Bereiche und des<br />

Rechnungsprüfungsamtes, die beauftragte Person für die Gleichstellung, die Referentin oder der<br />

Referent der Verwaltungsleitung, die Pressereferentin oder der Pressereferent sowie die oder der<br />

Vorsitzende des Personalrates regelmäßig teil, in Abhängigkeit zur Tagesordnung auch die<br />

Wirtschaftsförderungsreferentin oder der Wirtschaftförderungsreferent. Alle Führungsverantwortlichen<br />

haben das Recht und nach Ziff. 4.1 und 4.2 die Pflicht, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. In der<br />

Verwaltungskonferenz werden Angelegenheiten der inneren Organisation der Verwaltung und Fragen<br />

des allg. Dienstbetriebes sowie fachliche Angelegenheiten von gesamtstädt. Bedeutung behandelt.<br />

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Verwaltungskonferenz sorgen für die Einheitlichkeit der<br />

Verwaltung. Die Tagesordnung wird durch die Verwaltungsleitung festgesetzt.<br />

5.3 Niederschriften und Verteiler<br />

Die Ergebnisse der Besprechungen zu Ziff. 5.1 bis 5.2. sind in einer Niederschrift festzuhalten;<br />

Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsvorstandes erhalten neben den Teilnehmern die<br />

Leitungspersonen der Bereiche und des Rechnungsprüfungsamtes, über Sitzungen der<br />

Verwaltungskonferenz darüber hinaus auch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.<br />

5.4 Besprechung mit Abteilungsleitungen<br />

Regelmäßig, mindestens aber einmal vierteljährlich, führen die Bereichsleitungen<br />

Dienstbesprechungen mit ihren Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern durch. In den<br />

Dienstbesprechungen sind sie über wesentliche Ergebnisse der Vorstandssitzungen, Beschlüsse der<br />

politischen Gremien und über Angelegenheiten des Bereiches von Bedeutung zu unterrichten. Die<br />

Einladung zur Dienstbesprechung erfolgt durch die Bereichsleitungen. Alle Abteilungsleitungen haben<br />

das Recht und nach Ziff. 4.1 und 4.2 die Pflicht, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Die<br />

Tagesordnung wird durch die Bereichsleitung festgesetzt.<br />

6


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Über das Ergebnis der Dienstbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen und allen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereiches zur Kenntnis zu bringen.<br />

5.5 Besprechungen mit Außenstehenden<br />

Bei Dienstbesprechungen mit Außenstehenden hat vorab eine Abstimmung mit allen beteiligten<br />

Beschäftigten stattzufinden, damit seitens der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> eine einheitliche Meinung<br />

vertreten wird.<br />

6 Geschäftsablauf<br />

6.1 Bearbeitungsgrundsätze<br />

Alle Vorgänge sind schnell, einfach und in wirtschaftlicher Weise zu bearbeiten. Soweit nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen ein abschließender Bescheid erteilt werden kann, ist ein Zwischenbescheid<br />

auszustellen. Unklarheiten sollen möglichst auf mündlichem oder telefonischem Wege geklärt werden.<br />

Bei Vorlagen an den Verwaltungsvorstand stellt die absendende Stelle sicher, dass alle Mitglieder des<br />

Vorstandes jeweils eine Kopie der Vorlage erhalten.<br />

6.2 Persönliche und mündliche Auskünfte, Unterredungen<br />

Die mündliche, insbesondere die telefonische Unterredung ist der schriftlichen Erledigung einer<br />

Angelegenheit vorzuziehen, es sei denn, dass die Schriftform vorgeschrieben ist, die Angelegenheit<br />

einer vollständigen Dokumentation bedarf oder der schriftliche Verkehr wirtschaftlicher ist.<br />

Auskünfte, auf die nur bestimmte Beteiligte Anspruch haben, dürfen erst gegeben werden, wenn über<br />

die Identität der oder des Auskunftssuchenden keine Zweifel bestehen. Im telefonischen Verkehr ist<br />

ggf. ein Rückruf zu tätigen.<br />

6.3 Rücksprachen<br />

Rücksprachen sind umgehend zu erledigen.<br />

6.4 Verkehr mit Behörden<br />

Der Verkehr mit vorgesetzten Behörden ist grundsätzlich unter Einhaltung des Dienstweges<br />

abzuwickeln. Soll wegen der besonderen Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit von der Einhaltung des<br />

Dienstweges abgewichen werden, so ist der übergangenen Behörde eine Kopie mit der Erklärung<br />

zuzuleiten, warum der Dienstweg nicht eingehalten wurde.<br />

7 Vertretung der Verwaltung nach außen<br />

7.1 Außenvertretung<br />

Die Außenvertretung obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sowie im Rahmen des<br />

jeweiligen Geschäftskreises der oder dem zuständigen Beigeordneten.<br />

7.2 Repräsentation<br />

Repräsentationsverpflichtungen der <strong>Stadt</strong> werden durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister<br />

wahrgenommen. Gleiches gilt für die Stellvertretung und die Beigeordneten. Die Delegation von<br />

Repräsentationsverpflichtungen im Einzelfall ist möglich..<br />

7.3 Information der Medien<br />

Erklärungen und Auskünfte an Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstige Medien dürfen nur von den<br />

Mitgliedern des Verwaltungsvorstands und des Pressereferates sowie den Leitungen der Bereiche<br />

abgegeben werden. Die Bereichsleitungen informieren ihre Vorgesetzten unverzüglich hierüber. Alle<br />

übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hierzu im Einzelfall nur befugt, wenn sich ein Mitglied<br />

des Verwaltungsvorstands oder des Pressereferates hiermit vorher einverstanden erklärt oder die<br />

betreffenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter um entsprechende Informationen an die Medien<br />

gebeten hat.<br />

Die Bereiche haben über ihre Beigeordneten, die Leiter anderer Organisationseinheiten direkt das<br />

Pressereferat über wichtige Vorhaben laufend zu unterrichten, damit dieses zur Unterrichtung der<br />

Medien in der Lage ist.<br />

7.4 Information der Telefonzentrale<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Telefonzentrale, als zumeist erste Anlaufstelle für<br />

Ratsuchende und Bürgerschaft, sind durch entsprechende Information durch die Bereiche und<br />

Organisationseinheiten in die Lage zu versetzen, ordnungsgemäße Auskünfte zu erteilen.<br />

7


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

Jede Mitarbeiterin oder jeder Mitarbeiter hat die Telefonzentrale unverzüglich über alle Geschehnisse,<br />

zu informieren, die Ratsuchenden und Bürgerschaft weiterhelfen können. Hierzu gehören<br />

insbesondere:<br />

Änderungen von Rufnummern bei internen Umzügen<br />

Umsetzungen von Beschäftigten zu anderen Organisationseinheiten<br />

Namensänderungen<br />

Dauer der Schließung von Dienststellen oder anderen Organisationseinheiten z.B. wegen Krankheit<br />

etc.<br />

Information über den Grund von Sonder-Beflaggungen außerhalb der festgesetzten Beflaggungstage<br />

frühzeitige Bekanntgabe (vor Presseveröffentlichung) über die Herausgabe und den Bezugsort von<br />

neuen Broschüren, Flyern, Kinoprogrammen und sonstigen Veranstaltungen (Wasserturm), VHS-<br />

Heften, <strong>Stadt</strong>kalender etc. und Übersendung von je zwei Exemplaren.<br />

unverzügliche Informationen über Sonderrufnummern anderer Stellen zum aktuellen Tages- und<br />

Zeitgeschehen (z.B. Vogelgrippe, Gülle, etc.)<br />

8 Nachwuchsausbildung<br />

Die Bereichsleitungen tragen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausbildung städtischer<br />

Auszubildender in ihrem Bereich. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines bereichsbezogenen<br />

Ausbildungsleitfadens, der dem Ziel Rechnung trägt, die theoretische Ausbildung durch praktische<br />

Aufgabenerledigung zu vertiefen. Zum Ende der Ausbildungszeit ist eine dienstliche Beurteilung zu<br />

fertigen und von der Bereichsleitung mit der oder dem Auszubildenden zu besprechen. Die<br />

Ausbildungsleitung für die eigenen Auszubildenden im Bereich der allgemeinen Verwaltung obliegt der<br />

Leitung des Zentralen Dienstes. Für Auszubildende in Spezialbereichen obliegt die Ausbildungsleitung<br />

dem ausbildenden Bereich.<br />

9 Personelle Grundsätze<br />

9.1 Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

Alle Beschäftigten haben Anspruch auf eine gerechte Behandlung in ihren persönlichen<br />

Angelegenheiten und auf Schutz bei ihren dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere gegen falsche<br />

Anschuldigungen, Verleumdungen oder Bedrohungen. Falls Beschäftigten Dienstverletzungen oder<br />

strafbare Handlungen vorgeworfen werden oder sie im Zusammenhang mit solchen vernommen<br />

werden sollen, gewährt ihnen die oder der Dienstvorgesetzte nach pflichtgemäßem Ermessen den<br />

notwendigen rechtlichen Schutz oder Beratung.<br />

9.2 Antrags- und Beschwerderecht<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, Anträge und Beschwerden vorzubringen.<br />

Beschwerden über Bereichsleitungen können unmittelbar bei der zuständigen Dezernentin bzw. dem<br />

zuständigen Dezernenten, Beschwerden über Abteilungsleitungen unmittelbar gegenüber der<br />

Bereichsleitung erhoben werden. Anträge und Beschwerden, die das Dienst- bzw.<br />

Beschäftigungsverhältnis betreffen, sind der Bereichsleitung vorzulegen, soweit diese zuständig ist.<br />

Unabhängig davon steht es jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter frei, sich direkt an die<br />

Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu wenden.<br />

9.3 Einsicht in die Personalakten<br />

Alle Beschäftigten sind berechtigt, die über sie geführten Personalakten einzusehen. Die<br />

Personalakten werden in der Personalabteilung geführt.<br />

9.4 Dienstzeugnisse<br />

Beim Ausscheiden und bei sonstigem berechtigten Interesse haben alle Beschäftigten einen Anspruch<br />

auf die Ausstellung eines Zeugnisses. Das Zeugnis wird von der Bereichsleitung, bei<br />

Bereichsleitungen von der oder dem zuständigen Beigeordneten in Zusammenarbeit mit der<br />

Personalabteilung erstellt. Die Verantwortung für die inhaltliche Leistungsbewertung und<br />

Aufgabenbeschreibung trägt die jeweilige Bereichsleitung.<br />

Bei Zeugnissen für Leitungspersonen der Bereiche bzw. andere Führungskräfte außerhalb der<br />

Bereiche trägt die Verantwortung für den Inhalt die oder der zuständige Beigeordnete. Die<br />

8


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Dienstzeugnisse werden von der Personalabteilung und der jeweils zuständigen Bereichsleitung<br />

unterzeichnet, bei Bereichsleitungen von der oder dem zuständigen Beigeordneten mit der<br />

Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.<br />

9.5 Dienstaufsichtsbeschwerden<br />

Dienstaufsichtsbeschwerden werden zentral durch das Referat der Bürgermeisterin oder des<br />

Bürgermeisters bearbeitet. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer erhält umgehend eine<br />

Eingangsbestätigung. Die betroffenen Beschäftigten sowie die jeweilige Bereichsleitung geben zu den<br />

Beschwerden Stellungnahmen ab. Dienstaufsichtsbeschwerden sind mit besonderer Sorgfalt und<br />

beschleunigt zu bearbeiten.<br />

10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

10.1 Erreichbarkeit<br />

Alle Beschäftigten mit Büroarbeitsplätzen müssen innerhalb der Kernarbeitszeit erreichbar sein; bei<br />

dienstlicher Abwesenheit ist die oder der direkte Vorgesetzte unter Angabe der voraussichtlichen<br />

Dauer vorab zu informieren.<br />

Bei Abwesenheit <strong>vom</strong> Arbeitsplatz von mehr als 10 Minuten ist das Telefon auf eine Vertretung<br />

umzustellen. Weiterhin ist die Rückrufliste (eingangene Telefonate während der Abwesenheit bei nicht<br />

umgestelltem Telefon) auf dem Display des Telefons zu beachten und abzuarbeiten.<br />

Die Bereichsleitungen stellen in Absprache mit den Abteilungsleitungen sicher, dass jede Abteilung<br />

von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. freitags bis 13.00 Uhr erreichbar ist (ggf. durch<br />

Telefonumleitungen).<br />

Soweit im Einzelfall im Bereich die Erreichbarkeit nicht sichergestellt werden kann, ist die<br />

Telefonzentrale über dienstliche Abwesenheit zu informieren. Bei mehr als eintägiger Abwesenheit ist<br />

die Weiterleitung der E-Mails an die Vertretung sicherzustellen.<br />

10.2 Erholungsurlaub, Sonderurlaub<br />

Die Gleitzeitbeauftragten stellen für alle Beschäftigten zu Beginn eines jeden Jahres den<br />

Erholungsurlaub incl. evtlm. Resturlaub auf dem Urlaubsblatt fest. Der Urlaub soll grundsätzlich<br />

zusammenhängend gewährt werden; dabei muss ein Urlaubsteil zwei Wochen Dauer umfassen.<br />

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Im Falle der Übertragung von Erholungsurlaub haben die<br />

Tarifbeschäftigten ihren Urlaub bis zum 31.3. des Folgejahres anzutreten. Kann ein Erholungsurlaub<br />

bei Tarifbeschäftigten bis zum vorgenannten Zeitpunkt wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen<br />

Gründen nicht bis zum 31.3. angetreten werden, so ist er bis zum 31.5. anzutreten. Beamte und<br />

Beamtinnen müssen ihren Erholungsurlaub bis zum 31.12. des Folgejahres genommen haben. Kann<br />

ein Erholungsurlaub wegen durchgängiger Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit nicht bis zum 31.05. des<br />

Folgejahres angetreten bzw. bis zum 31.12. des Folgejahres genommen sein, gibt die<br />

Personalabteilung über mögliche Ausnahmeregeln im Einzelfall weitere Auskünfte.<br />

In den Bereichen erstellen die Bereichsleitungen mit den Abteilungsleitungen und den Beschäftigten<br />

eine Urlaubsplanung. Die Urlaubsplanung muss gewährleisten, dass der Dienstbetrieb<br />

ordnungsgemäß aufrecht gehalten werden kann. Beschäftigten mit schulpflichtigen Kindern soll vor<br />

anderen Beschäftigten der Urlaub während der Schulferien gewährt werden.<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schulen und Einrichtungen, die während der Schulferien ihren<br />

Betrieb ganz oder vorübergehend einstellen sowie Auszubildenden wird Urlaub grundsätzlich nur<br />

während der Schulferien bzw. studien- und vorlesungsfreien Zeiten gewährt.<br />

Urlaub genehmigen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister für die Beigeordneten, die<br />

Beigeordneten für die Bereichsleitungen, die Bereichsleitungen für die ihnen unterstellten<br />

Abteilungsleitungen, die Abteilungsleitungen für die übrigen Beschäftigten.<br />

Der konkrete Urlaubsanspruch für einen bestimmten Zeitraum entsteht erst mit der Genehmigung auf<br />

dem Urlaubsblatt.<br />

Sonderurlaub für die Beigeordneten bewilligt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, für die<br />

übrigen Beschäftigten die Personalabteilung.<br />

Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie oder er dies<br />

unverzüglich an, so werden die durch ärztliches – auf Verlangen durch amts- oder<br />

9


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

vertrauensärztliches – Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit auf den<br />

Jahresurlaub nicht angerechnet.<br />

Bereits genehmigter Urlaub kann in Ausnahmefällen widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der<br />

Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte nicht<br />

gewährleistet werden kann. Evtle. finanzielle Nachteile für die Beschäftigten durch Widerruf von<br />

genehmigten Urlaub sind zu erstatten.<br />

10.3 Erkrankung und Arbeits- oder Dienstunfall<br />

Wer dem Dienst wegen Erkrankung fernbleibt, hat die Arbeits- oder Dienstunfähigkeit und ihre<br />

voraussichtliche Dauer bis 9.00 Uhr des ersten Fehltages mitzuteilen; im Falle ihrer Erkrankung<br />

informieren die Beigeordneten und Referentinnen oder Referenten die Bürgermeisterin oder den<br />

Bürgermeister, die Bereichsleitungen die zuständigen Beigeordneten, die Abteilungsleitungen die<br />

Bereichsleitungen, die übrigen Beschäftigten die Abteilungsleitungen. Mitarbeiterinnen oder<br />

Mitarbeiter in den Kindertagesstätten informieren die Leitung der Einrichtung, Beschäftigte des<br />

Baubetriebshofes informieren ihren direkten Vorgesetzen bzw. ihre direkte Vorgesetzte.<br />

Bei tariflich Beschäftigten ist eine ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich<br />

und unaufgefordert vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert. Im<br />

Einzelfall kann eine frühere Vorlage angeordnet werden.<br />

Die vorgenannten Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte entsprechend, wobei eine ärztliche<br />

Dienstunfähigkeitsbescheinigung erst vorzulegen ist, wenn die Dienstunfähigkeit länger als 3<br />

Arbeitstage dauert. Als Arbeitstage gelten hierfür die Tage Montag bis Freitag, unabhängig von der<br />

individuellen Dienstzeit an Wochenenden oder Feiertagen.<br />

Arbeits- und Dienstunfälle sind, auch wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dem Dienst nicht<br />

fernbleibt, binnen 24 Stunden über die jeweilige Bereichsleitung der Personalabteilung schriftlich<br />

anzuzeigen.<br />

10.4 Interessenkollision<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen sich der Unterzeichnung enthalten, wenn sie an der<br />

betreffenden Angelegenheit persönlich beteiligt sind oder wenn sie dadurch sich selbst, ihrem<br />

Ehegatten oder Lebenspartner, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum<br />

zweiten Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen<br />

Person einen unmittelbaren Vorteil verschaffen. Sind die genannten Personen lediglich als<br />

Angehörige eines Berufsstandes oder einer Bevölkerungsgruppe an der Angelegenheit beteiligt, deren<br />

gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt wird, gilt dies nicht.<br />

Bei einer Interessenkollision prüft und entscheidet die oder der direkte Vorgesetzte.<br />

10.5 Verschwiegenheit, Aussagegenehmigung<br />

Alle Beschäftigten sind verpflichtet, in allen ihnen dienstlich bekannt werdenden Angelegenheiten, die<br />

im öffentlichen Interesse, aufgrund gesetzlicher Vorschriften, nach besonderer Weisung, im<br />

schutzwürdigen Interesse Dritter oder aus der Natur der Sache heraus geheim zu halten sind,<br />

Verschwiegenheit zu bewahren.<br />

Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fort.<br />

Die Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit besteht grundsätzlich auch gegenüber Gerichten, der<br />

Staatsanwaltschaft oder der Polizei. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung<br />

(Aussagegenehmigung) der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und auch nur im Rahmen<br />

dieser Genehmigung können vor Gericht oder außergerichtlich Erklärungen abgegeben oder<br />

Aussagen gemacht werden.<br />

Der Antrag auf Aussagegenehmigung ist bei der Personalabteilung zu stellen.<br />

10.6 Belohnungen und Geschenke, Korruptionsprävention<br />

Alle Bediensteten haben bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten alles zu vermeiden, was geeignet ist,<br />

das Vertrauen in die Redlichkeit und Objektivität der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> zu beeinträchtigen.<br />

Sie sind verpflichtet, jeden Versuch, sie durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu<br />

beeinflussen, sofort der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu melden.<br />

Eine Zuwendung erfolgt immer dann „in bezug auf das Amt“, wenn sich die Geberin oder der Geber<br />

davon leiten lässt, dass die oder der Beschäftigte ein bestimmtes Amt bekleidet. Dabei ist es nicht<br />

10


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

erforderlich, dass die Vorteilsgewährung im Zusammenhang mit einer bestimmten Amtshandlung<br />

erfolgt<br />

Verwaltungsintern betriebene Korruptionsprävention und –bekämpfung ist eine vordringliche Aufgabe<br />

aller Führungskräfte der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong>. Sie sollen in Vorbildfunktion die Beschäftigten<br />

belehren und aufklären, aber auch Kontrolle ausüben.<br />

Das öffentliche Auftragswesen im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungen und<br />

Bauleistungen ist wegen seiner Finanzwirksamkeit in besonderem Maße den Angriffen korrupter und<br />

anderer unlauterer Maßnahmen ausgesetzt. Auf die Korrektheit des Vergabeverfahrens, der<br />

Unterlagen und der Dokumentation muss besonderer Augenmerk gerichtet werden.<br />

Die Annahme von Belohnungen, Vorteilen und/oder Geschenken, auch außerhalb der Arbeits- und<br />

Dienstzeiten, ist grundsätzlich verboten.<br />

Unter Belohnungen und Geschenken sind alle Vorteile wirtschaftlicher oder immaterieller Art<br />

anzusehen, die jemand einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar<br />

zuwendet. Hierzu gehören z.B.:<br />

Geldzahlungen,<br />

Überlassen von Eintrittskarten (auch für dienstliche Zwecke) oder sonstiger Sachmittel,<br />

Einräumen von Nachlässen bei privaten Geschäften über das Geschäftsübliche hinaus, insbesondere<br />

beim Kauf von PKW,<br />

Gewährung von Rabatten einer städtischen Lieferfirma, die nur deshalb gewährt werden, weil es sich<br />

um städtische Beschäftigte handelt,<br />

Bewirtungen,<br />

die Mitnahme auf Urlaubsreisen,<br />

die verbilligte Überlassung von Unterkunft<br />

sowie<br />

Leistungen jeder Art, mögen sie direkt oder im Auftrag von jemandem durch andere<br />

ausgeführt werden.<br />

Personen<br />

Zuwendungen dürfen nur angenommen werden, wenn die Verwaltungsleitung oder deren allgemeine<br />

Stellvertretung zugestimmt hat.<br />

Generell genehmigt ist die Annahme eines Geschenkes dann,<br />

wenn es sich um einen Reklameartikel von geringem Wert (max. 10 €) handelt,<br />

wenn es sich um Erfrischungen und angemessene Mahlzeiten im Zusammenhang mit dienstlichen<br />

Tätigkeiten handelt,<br />

wenn es sich um geringfügige Geschenke handelt, die Erzieherinnen oder Erziehern,<br />

Schulsekretärinnen oder Schulsekretären oder Hausmeisterinnen oder Hausmeistern von einer<br />

größeren Gruppe gemeinsam, z.B. anlässlich des Ausscheidens einer Gruppe aus dem Kindergarten<br />

oder der Schule, überreicht werden.<br />

Die generelle Genehmigung gilt nicht, wenn mit der Zuwendung eine rechtswidrige Handlung<br />

beabsichtigt ist.<br />

Die Annahme von Geld ist untersagt und auch nicht genehmigungsfähig.<br />

Die vorgenannten Regelungen gelten auch, wenn die Geberin oder der Geber Vertreterin oder<br />

Vertreter einer anderen Behörde ist. Umgekehrt ist es untersagt, Zuwendungen, die über die<br />

vorgenannten generell genehmigten Sachen hinausgehen, an eine Vertreterin oder einen Vertreter<br />

einer anderen Behörde zu geben.<br />

Die Annahme von Belohnungen oder Geschenken ohne besondere oder generelle Zustimmung der<br />

Verwaltungsleitung oder deren allgemeine Stellvertretung ist bei Beamtinnen und Beamten ein<br />

Dienstvergehen, das nach dem Landesdisziplinargesetz. NRW geahndet wird. Bei tariflich und<br />

sonstigen Beschäftigten kann die Annahme ein Grund zur fristlosen Kündigung sein.<br />

11


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

10.7 Mehrarbeitsstunden<br />

Mehrarbeitsstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies<br />

erfordern. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Anordnung von Mehrarbeitsstunden wird<br />

danach nur in Betracht kommen, wenn eine Aufgabe ansonsten nicht oder nicht ordnungsgemäß,<br />

insbesondere termingerecht erledigt werden kann. Für Beschäftigte, die an der Gleitzeit teilnehmen,<br />

entstehen Mehrarbeitsstunden erst dann, wenn der Gleitzeitrahmen ausgeschöpft ist.<br />

Die Bereichsleitungen genehmigen Mehrarbeitsstunden für die ihnen unterstellten Beschäftigten,<br />

soweit diese zu einem späteren Zeitpunkt durch Arbeitsbefreiung abgegolten werden. Die Bezahlung<br />

von Mehrarbeitsstunden ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Soweit im Einzelfall ausnahmsweise eine<br />

Bezahlung erfolgen soll, entscheidet die Personalabteilung.<br />

10.8 Dienstreisen, Dienstgänge<br />

Dienstreisen, die absehbar länger als 6 Stunden dauern oder deren einfache Entfernung 100 km<br />

überschreiten, sind vor Antritt durch die Bereichsleitung, bei Bereichsleitungen durch die<br />

Beigeordneten, bei Beigeordneten oder Leitungspersonen anderer Organisationseinheiten durch die<br />

Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu genehmigen. Dienstreisen, die die vorgenannte Zeitdauer<br />

bzw. Entfernung unterschreiten, gelten als genehmigt.<br />

Maßnahmen der Aus- und Fortbildung bedürfen generell der Genehmigung. Die Genehmigung erfolgt<br />

im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel analog Satz 1. Dienstreisen ins Ausland genehmigt die<br />

Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.<br />

Genehmigte Dienstreiseanträge sind der Personalabteilung zur Anmeldung und Bindung der<br />

Haushaltsmittel vorzulegen.<br />

Grundsätzlich soll das wirtschaftlichste Verkehrsmittel für Dienstreisen und Dienstgänge genutzt<br />

werden. Dies sind im Regelfall öffentliche Verkehrsmittel. Ist dies im Einzelfall nicht gegeben oder<br />

möglich, können Dienst-PKW oder private PKW genutzt werden. Auf die Reservierung von Dienst-<br />

PKW besteht kein Anspruch. Eine Nutzung von Dienst-PKW für mehrtägige Abwesenheit kommt<br />

grundsätzlich nicht in Betracht. Über die Vergabe eines Dienst-PKW entscheidet der Bereich, der für<br />

die dessen Bewirtschaftung verantwortlich ist.<br />

10.9 Nebentätigkeiten<br />

Vor der Übernahme einer Nebentätigkeit ist diese über die Bereichsleitung bzw. die vorgesetzte<br />

Leitungsperson der Personalabteilung anzuzeigen bzw. zu beantragen. Der oder die zuständige<br />

Beigeordnete hat auf der betreffenden Anzeige bzw. dem entsprechendem Antrag hierzu Stellung zu<br />

nehmen. Das Verfahren der Anmeldepflicht, der Angabe der Höhe der Vergütung sowie der<br />

Genehmigung richtet sich nach den beamtenrechtlichen und tariflichen Vorschriften.<br />

11 Nichtraucherschutz<br />

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen<br />

werden für die Verwaltungsgebäude und sonstige Einrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> (Schulen,<br />

Kindergärten, Sport- und Turnhallen, Kultureinrichtungen etc.) folgenden Regelungen zum Schutze<br />

der Nichtraucher erlassen:<br />

In Gebäuden und Einrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> sowie in den Dienstfahrzeugen ist das Rauchen<br />

untersagt. Darüber hinaus gilt für städtische Kindergärten und Schulen, dass das Rauchen auf dem<br />

kompletten Kindergarten- bzw. Schulgrundstück untersagt ist.<br />

Dieses Rauchverbot gilt nicht für Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten<br />

sind (Dienstwohnungen, Schlichtwohnungen, Übergangswohnheime bei Einzelzimmerbelegung etc.).<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Rauchen möchten, wird erlaubt auch während der<br />

Kernarbeitszeiten das Dienstgebäude für jeweils maximal 10 Minuten dauernde Rauchpausen zu<br />

verlassen.<br />

Von der Festlegung einer Obergrenze derartiger Rauchpausen wird zunächst abgesehen, jedoch darf<br />

der Dienstbetrieb in keinster Weise durch zu häufige Abwesenheit <strong>vom</strong> Arbeitsplatz beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Rauchpausen gelten nicht als Arbeitszeit. Aus diesem Grunde sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,<br />

die das Dienstgebäude zum Rauchen verlassen, verpflichtet sich mittels „Gehen-“ und „Kommen“-<br />

Buchung (Ziffer 7.3. der Dienstvereinbarung) ab- bzw. anzumelden.<br />

12


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, haben die Zeiten<br />

der Abwesenheit nachvollziehbar zu notieren und nachzuarbeiten.<br />

Rauchpausen bis zu einer 10-minütigen Dauer werden nicht auf die nach Ziffer 9.1 der<br />

Dienstvereinbarungen möglichen Zeiten des Arbeitsausgleichs (in der Regel 4 Kernarbeitszeiten)<br />

angerechnet.<br />

12 Sponsoring<br />

12.1 Begriffsbestimmungen<br />

Sponsoring ist die Zuwendung von Geld-, Sach-, Dienstleistungen oder geldwerten Vorteilen durch<br />

Private (Sponsor) an die <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> (Gesponserte). Der Sponsor fördert eine Tätigkeit der<br />

Verwaltung mit dem Ziel, dadurch einen werbe- oder öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erhalten.<br />

Tätigkeiten der Verwaltung sind solche, die die <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> im Rahmen ihres öffentlichen<br />

Auftrags sowie im Rahmen ihrer Eigendarstellung erbringt.<br />

Sponsoring liegt nicht vor, wenn Private und die <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> aufgrund gleichgerichteter<br />

Zielsetzungen eine angemessene Kostenaufteilung vereinbaren.<br />

Spenden in diesem Sinne sind ebenfalls Zuwendungen von Geld-, Sach-, Dienstleistungen oder<br />

geldwerten Vorteilen durch Private, jedoch ohne (werbewirksame) Gegenleistungen.<br />

12.2 Allgemeines<br />

Sponsoring trägt in geeigneten Fällen unterstützend dazu bei, öffentliche Aufgaben zu erfüllen bzw.<br />

Verwaltungsziele zu erreichen. Es ist jedoch schon jeder Anschein fremder Einflussnahme zu<br />

vermeiden, um die Integrität und Neutralität der <strong>Stadt</strong>verwaltung zu wahren. Grundsätzlich werden<br />

öffentliche Aufgaben der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> durch Haushaltsmittel finanziert. Sponsoring kommt<br />

deshalb nur ergänzend in Betracht. Bei der Annahme von Sponsoring ist besonders auf etwaige<br />

Folgekosten zu achten, für die dann wieder Haushaltsmittel bereitgestellt sein müssen (z.B. Wartungsund<br />

Betriebskosten bei Kfz etc.).<br />

Grundsätze<br />

Bei der Entscheidung über die Annahme von Sponsoring in der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> sind folgende<br />

Grundsätze zu beachten:<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

o<br />

Das Ansehen der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> darf keinesfalls Schaden nehmen. Zwischen den<br />

finanziellen Vorteilen für die <strong>Stadt</strong>verwaltung und der Außenwirkung durch das Sponsoring ist<br />

in jedem Einzelfall eine genaue Abwägung vorzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass<br />

zwischen Leistung und Gegenleistung ein vertretbares Verhältnis besteht.<br />

Sponsoring ist bei der Durchführung hoheitlicher Aufgaben nicht gestattet<br />

Die Gewährung von Sponsoringleistungen darf keinen Einfluss auf die Entscheidungen der<br />

Verwaltung haben. Die Verfolgung rechtswidriger Ziele oder die Umgehung zwingender<br />

Vorschriften ist nicht zulässig (Beeinflussung von Vergabeentscheidungen, Vergaberecht);<br />

durch die Sponsoringbeziehung dürfen keine Abhängigkeiten für die Verwaltung geschaffen<br />

werden.<br />

Jegliche Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt oder die Belange des Jugendschutzes<br />

missachtet, ist nicht zulässig.<br />

Bei Sponsoring im Schul- ,Kita - Bereich oder im Bereich der Jugendförderung müssen die<br />

Interessen des Sponsors mit den pädagogischen Zielen sowie dem Bildungs- und<br />

Erziehungsauftrag der jeweiligen Einrichtung vereinbar sein (s. auch Schulgesetz NRW;<br />

derzeit § 99).<br />

o Bei der Auswahl eines oder mehrerer Sponsoringpartner ist aus Gründen des<br />

Wettbewerbsrechts Chancengleichheit und Objektivität zu gewährleisten. Die Auswahl ist<br />

sachlich ausreichend zu begründen und aktenkundig zu machen.<br />

13


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

o<br />

Sponsorenleistungen dürfen sich grundsätzlich nicht an einen oder mehrere bestimmte<br />

Bedienstete richten, es sei denn, es handelt sich um Weiterqualifizierungsmaßnahmen. Sie<br />

sind nur zur Erfüllung von öffentlichen Sachaufgaben zulässig. Die Regelungen unter Ziffer<br />

10.6 „Belohnungen und Geschenke, Korruptionsprävention“ sind zu beachten.<br />

12.3 Sponsoringvereinbarung<br />

Aus Gründen der Kontrolle und Transparenz ist für jede Sponsoringmaßnahme mit einem Wert über<br />

1.000 € netto eine schriftliche Sponsoringvereinbarung zu schließen. Als vertragliche Pflichten werden<br />

die Leistungen des Sponsors und der Gesponserten genau beschrieben. Je nach<br />

Verwendungszweck, Tätigkeitsfeld oder Aufgabe ist die Vereinbarung entsprechend zu gestalten.<br />

12.4 Zuständigkeit und Verfahren<br />

Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit Sponsoren führen die Dezernate selbst durch und fertigen<br />

eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist vor Abschluss dem Bürgermeister oder der<br />

Bürgermeisterin zur Kenntnis zu geben. Die Dezernenten bzw. Dezernentinnen sind zum Abschluss<br />

der Vereinbarung bis zur Höhe von 20.000 € netto ermächtigt.<br />

Sponsoringverträge, bei denen die Leistung des Sponsors 20.000 € netto übersteigt, bedürfen der<br />

vorherigen Zustimmung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschusses. Die<br />

entsprechende Vorlage fertigt der jeweils betroffene Bereich. In der Sachverhaltsbegründung sind die<br />

Interessenlagen beider Vertragspartner sowie die Auswirkungen für die <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> (finanziell,<br />

Haftungsrisiken, Folgekosten, evtle. Bindung etc.) zu erläutern.<br />

12.5 Veröffentlichung und Transparenz<br />

Alle Sponsoringmaßnahmen über 1.000 € netto (auch die Maßnahmen über 20.000 €) sind der<br />

Bürgermeisterreferentin bzw. dem Bürgermeisterreferenten mitzuteilen und von dieser bzw. diesem<br />

dem Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> jährlich nachträglich in Listenform öffentlich zur Kenntnis zu geben. Es<br />

sind dabei der Name des Sponsors, die Höhe des gesponserten Geldbetrags oder die Bezeichnung<br />

der gesponserten Sach- oder Dienstleistung mit Angabe des Wertes sowie die Verwendung der<br />

Sponsoringleistung anzugeben.<br />

13 Sonstige Vorschriften<br />

13.1 Dienstausweise<br />

Beschäftigte, die sich bei der Ausübung ihres Dienstes außerhalb der Dienststelle ausweisen müssen,<br />

erhalten auf Antrag der jeweiligen Bereichsleitung <strong>vom</strong> Zentralen Dienst einen Dienstausweis. Der<br />

Zentrale Dienst führt ein Verzeichnis über ausgestellte Dienstausweise. Der Dienstausweis ist dem<br />

Zentralen Dienst unverzüglich unaufgefordert zurückzugeben, wenn die Mitarbeiterin oder der<br />

Mitarbeiter zu einer anderen Dienststelle wechselt oder aus dem Dienst der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

ausscheidet. Der Dienstausweis kann eingezogen werden, wenn die Grundlage der Ermächtigung<br />

entfallen ist.<br />

13.2 Dienstsiegel<br />

Das Dienstsiegel ist ein Rundsiegel mit einem aus Wappen und Umschrift bestehenden Siegelbild.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> unterhält sowohl Prägesiegel als auch Siegelstempel.<br />

Das Siegeln von Schriftstücken soll die Echtheit und den amtlichen Charakter hervorheben (amtl.<br />

Beglaubigungen, Urkunden, Zeugnisse) oder Gegenstände als städt. Eigentum kennzeichnen<br />

(Literatur).<br />

Das Dienstsiegel der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> enthält in der Mitte das <strong>Meerbusch</strong>er <strong>Stadt</strong>wappen.<br />

Die Umschrift lautet „<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong>, Rhein-Kreis Neuss".<br />

Die Dienstsiegel der städtischen Schulen enthalten in der Mitte das <strong>Meerbusch</strong>er <strong>Stadt</strong>wappen. In der<br />

Umschrift wird der Name der Schule genannt sowie die entsprechende Schulform.<br />

Ist aufgrund besonderer Vorschriften für eine Organisationseinheit ein anderes Siegel vorgeschrieben,<br />

so richtet sich die Gestaltung nach diesen Vorschriften.<br />

Die Dienstsiegel werden in drei Größen mit einem Durchmesser von 1,7 cm, 2,0 cm und 3,5 cm<br />

verwendet.<br />

14


<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong> <strong>AGO</strong><br />

Das Siegelbild soll aufrecht stehen. Der Druck des Siegelbildes in Formularen oder anderen<br />

Dokumenten ist grundsätzlich nicht zulässig; über Ausnahmen entscheidet die Bürgermeisterin oder<br />

der Bürgermeister.<br />

Grundsätzlich ist das Dienstsiegel mit dem Durchmesser von 2,0 cm zu verwenden. Das Dienstsiegel<br />

mit 1,7 cm Durchmesser wird ausschließlich in den Bürgerbüros verwendet. Das große Dienstsiegel<br />

findet Anwendung bei Beurkundungen, Zeugnissen etc. und bei sonstigen vorgeschriebenen<br />

Verfahren.<br />

Zur Führung eines Dienstsiegels sind generell ermächtigt:<br />

der Verwaltungsvorstand<br />

die Leitungspersonen der Bereiche<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Standesamtes<br />

die Leiterinnen und Leiter der städt. Schulen.<br />

Dienstsiegel werden auf Antrag der Bereichsleitung <strong>vom</strong> Zentralen Dienst gegen Quittung der<br />

Siegelführerin oder des Siegelführers ausgegeben. Die Bereichsleitungen können weitere<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Führung eines Dienstsiegels ermächtigen, wenn es das jeweilige<br />

Aufgabengebiet verlangt. Eine Durchschrift der Ermächtigung mit Siegelabdruck des ausgegebenen<br />

Siegels ist dem Zentralen Dienst zu übersenden. Dieser führt ein Verzeichnis über die ausgegebenen<br />

Dienstsiegel.<br />

Die Ermächtigung zur Siegelführung erlischt automatisch mit einer Umsetzung oder Versetzung zu<br />

einer anderen Dienststelle, dem Ausscheiden aus dem Dienst der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> oder<br />

dem Widerruf der Ermächtigung. Wird das Dienstsiegel nicht für eine evtle. Nachfolgerin oder einen<br />

evtln. Nachfolger benötigt, ist es unaufgefordert gegen Quittung an den Zentralen Dienst<br />

zurückzugeben. Wird das Siegel an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger weitergegeben, hat<br />

diese oder dieser mittels Quittung den Erhalt dem Zentralen Dienst mitzuteilen.<br />

Die zur Siegelführung ermächtigten Beschäftigten haben das Dienstsiegel unter Verschluss zu halten,<br />

wenn es nicht gebraucht wird, ansonsten darf es nicht unbeaufsichtigt bleiben. Der Verlust oder<br />

Missbrauch eines Dienstsiegels ist dem Zentralen Dienst und dem Rechnungsprüfungsamt<br />

unverzüglich anzuzeigen. Der Zentrale Dienst veranlasst daraufhin unverzüglich eine Untersuchung<br />

des Falles. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen und dem Rechnungsprüfungsamt mitzuteilen.<br />

13.3 Elektronische Signatur<br />

Mit einer Signaturkarte kann mit Hilfe eines qualifizierten Zertifikats eines zugelassenen<br />

Diensteanbieters eine qualifizierte elektronische Signatur erzeugt werden. Das bedeutet: wenn mit<br />

einer Signaturkarte ein elektronisches Dokument „qualifiziert elektronisch signiert“ wird, hat dies im<br />

Rechtsverkehr dieselbe Wirkung, als wäre das Dokument mit einer handschriftlichen Unterschrift<br />

versehen worden. Jede erzeugte Signatur wird der Person des Karteninhabers bzw. der<br />

Karteninhaberin zugeordnet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über Rahmenbedingungen für<br />

elektronische Signaturen <strong>vom</strong> 16. Mai 2001 in der aktuellen Fassung (Signaturgesetz –SigG-).<br />

Die Einführung bzw. Umstellung auf die Unterzeichnung mittels Signaturkarten erfolgt im Benehmen<br />

zwischen dem jeweiligen Fachbereich und der IT-Abteilung der Zentralen Dienste.<br />

Die betreffenden Bediensteten müssen Ihre Signaturkarten persönlich bei einem Diensteanbieter<br />

(zurzeit S-Trust -Sparkasse-) im Auftrag der <strong>Stadt</strong>verwaltung beantragen. Die Kosten übernimmt die<br />

IT-Abteilung in voller Höhe.<br />

Die Signaturkarte darf lediglich die persönlichen Daten des Karteninhabers bzw. der Karteninhaberin<br />

sowie die Zugehörigkeit zur <strong>Stadt</strong>verwaltung, z. B. Standesamt, enthalten. Weitere<br />

Zusatzinformationen dürfen nicht gegeben werden, es darf kein Pseudonym verwendet werden und<br />

die monetären Möglichkeiten müssen auf 0,-€ beschränkt werden.<br />

Je nach Arbeitsbereich finden Standardsignaturkarten (jeweils nur eine Signatur je Dokument)<br />

und/oder Mehrfachsignaturkarten (mehrere Signaturen in einem Vorgang) Anwendung.<br />

Die Signaturkarte darf nur zu dienstlichen Zwecken im Rahmen der übertragenen Aufgaben<br />

verwendet werden, eine Überlassung an Dritte ist untersagt. Die PIN ist geheim zu halten. Sollte der<br />

Verdacht bestehen, dass jemand Kenntnis erlangt haben könnte, ist die PIN sofort zu ändern,<br />

ansonsten sollte die PIN in unregelmäßigen Abständen vorsichtshalber geändert werden. Die<br />

15


<strong>AGO</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

Signaturkarten sollen die Diensträume nicht verlassen. Sie sind außerhalb der Dienstzeiten in einem<br />

sicheren Behältnis in den Diensträumen aufzubewahren (Tresor, Möbeltresor, Stahlschrank, etc.).<br />

Während der Arbeitszeiten ist darauf zu achten, dass die Signaturkarte nicht entwendet werden kann<br />

(Verschließen in Schublade, persönlicher Gewahrsam, etc.).<br />

Die Gültigkeitsdauer eines mit der Signaturkarte erworbenen Zertifikats beträgt 48 Monate; danach<br />

muss das Zertifikat neu erworben werden. Signaturkarten können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer<br />

gesperrt werden. Sie sind unverzüglich zu sperren, wenn eine Karte abhanden gekommen ist oder der<br />

Verdacht besteht, dass die Signaturerstellungseinheit manipuliert wurde oder der Verdacht auf einen<br />

sonstigen Mißbrauch vorliegt. Weitere Sperrtatbestände sind das Ausscheiden aus dem Dienst oder<br />

ein Arbeitsplatzwechsel des Karteninhabers bzw. der Karteninhaberin.<br />

Auskunft über die Sperrmöglichkeiten bzw. Sperrberechtigten gibt die IT-Abteilung der Zentralen<br />

Dienste. Eine nicht mehr benötigte (gesperrte) Karte ist durch physische Zerstörung unbrauchbar zu<br />

machen. Hierüber ist eine Aktennotiz zu fertigen und diese zum Beschaffungsvorgang zu nehmen.<br />

14 In-Kraft-Treten<br />

Die Allgemeine Geschäftsordnung (<strong>AGO</strong>) der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> tritt am 01.06.2007 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>AGO</strong> der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Meerbusch</strong> <strong>vom</strong> 25.02.1999 außer Kraft.<br />

Folgende Dienstvorschriften werden mit Ablauf des 31.05.2007 aufgehoben:<br />

• BGO 10-07 Dienstsiegelordnung<br />

• BGO 11-01 Urlaubsordnung<br />

• BGO 11-02 Dienstanweisung über die Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeits-<br />

/Überstunden<br />

• BGO 11-06 Dienstanweisung für die Genehmigung von Dienstreisen<br />

• BGO 19-10 Dienstanweisung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen bei<br />

Veranstaltungen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Meerbusch</strong><br />

• DA 11-03 Dienstanweisung zur Korruptionsprävention<br />

<strong>Meerbusch</strong>, den 31. Mai 2007<br />

gez.<br />

Dieter Spindler<br />

Bürgermeister<br />

16

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