Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />
Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 45<br />
TF 11.3<br />
Auf den Flächen, die zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen<br />
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB festgesetzt sind, dürfen außer<br />
Einfriedungen, Zufahrten und Zuwegungen keine baulichen Anlagen errichtet werden.<br />
Die Maßnahmen dienen der Entwicklung von Straßenbegleitgrün bzw. <strong>zur</strong> Gliederung der Verkehrsfläche<br />
und ihrer Einbindung in die Umgebung. Die Anpflanzung von Straßenbäumen gliedert<br />
das Erscheinungsbild der Straße, reduziert durch den Schattenwurf die Erhitzung des Straßenbelags,<br />
gleicht die Luftfeuchtigkeit aus und schafft einen zusätzlichen Lebensraum für Tiere. Die<br />
Pflanzung dient der Kompensation der Beeinträchtigungen durch Neuversiegelung.<br />
Die Festsetzung zum Zeitraum der Pflanzungen sichert deren Herstellung in Verbindung mit der<br />
Nutzung der Grundstücke, stellt einen direkten Zusammenhang zum baulichen Eingriff und damit<br />
einen nachprüfbaren zeitlichen Rahmen ihrer Umsetzung her.<br />
Die Freihaltung dieser Flächen von sonstigen baulichen Anlagen (außer den genannten) stellt die<br />
Pflanzmaßnahmen selbst in einen größeren unversiegelten Bereich und sichert ihnen dadurch<br />
bessere Wuchsbedingungen.<br />
4.2.12 Flächen für die Regelung des Wasserabflusses<br />
Wie bereits im Punkt 3.3 dargestellt, ist aus hydrogeologischer Sicht eine gezielte Versickerung im<br />
Plangebiet nicht möglich 36 . Dies betrifft nicht nur das Plangebiet selbst sondern die gesamte Ortslage<br />
Auenhain.<br />
Deshalb hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> eine Entwurfsplanung <strong>zur</strong> wasserbaulichen Maßnahme "Sanierung<br />
und den Neubau des Auenhainer Grabens" 37 erstellen lassen. Ziel ist es, den durch den<br />
ehemaligen Tagebau Espenhain devastierten Auenhainer Graben zu revitalisieren und <strong>zur</strong> Ableitung<br />
von Oberflächenwasser aus dem vorhandenen Siedlungskörper (einschließlich seiner baulichen<br />
Nachverdichtung) zu nutzen, um dauerhaft eine Vernässung der Grundstücke zu verhindern.<br />
Bereits im Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde deshalb die planungsrechtliche Festsetzung<br />
von Flächen und Anlagen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung eines gesamtheitlichen<br />
Entwässerungskonzeptes für die Ortsteile Wachau und Auenhain erforderlich sind, als wichtiges<br />
Planungsziel formuliert.<br />
Im Rahmen der Abstimmung der Vorplanung mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange am<br />
20. Dezember 2011 wurde festgelegt, dass im Abschnitt westlich der Bornaer Chaussee beidseitig<br />
des künftigen Auenhainer Grabens ein Trassenkorridor von 5 Meter von der Böschungsoberkante<br />
des Grabens (dies entspricht dem Gewässerrandstreifen gemäß § 50 SächsWG) freizuhalten ist.<br />
36 Geotechnischer Bericht zum Wohnpark Auenhainer Allee, Baugrundinstitut Richter, Leipzig, 08. Oktober<br />
2010<br />
37 IIT Institut für Ingenieur- und Tiefbau GmbH, Sanierung und Neubau Auenhainer Graben, Entwurfsplanung,<br />
<strong>Markkleeberg</strong>, 21. Dezember 2012