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Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />

Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 43<br />

Es sind damit alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, anzuwenden. Dies<br />

betrifft sowohl die Ausbaustandards, die Unterhaltungsbaulast und nicht zuletzt die Anwendung<br />

der Straßenverkehrsordnung.<br />

Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Planstraße A so in die Auenhainer Allee einzubinden,<br />

dass für den Verkehrsteilnehmer eine Fortführung der Auenhainer Allee in die Planstraße A signalisiert<br />

wird. Die Anbindung der Feuerwehrzufahrt und des Grundstücks Auenhainer Allee 13 sind<br />

dabei weiterhin zu gewährleisten. Denkbar wäre, dass die dann ins Plangebiet führende Fahrbahn<br />

in Asphaltbeton ausgeführt wird, während die westliche Anbindung gepflastert wird.<br />

Ebenso zu berücksichtigen ist, dass aus Verkehrssicherheitsgründen die Sichtbeziehungen freizuhalten<br />

sind. Auch wenn bei dem vorgeschlagenen Umbau dem Verkehrsteilnehmer signalisiert<br />

wird, dass er sich auf einer abbiegenden Straße befindet, ist nach wie vor mit Fußgänger- und<br />

Radfahrerverkehr vom <strong>Markkleeberg</strong>er See zu rechnen.<br />

TF 8.2<br />

Die Planstraße B wird als private Verkehrsfläche festgesetzt.<br />

Der Forderung des § 4 Abs. 1 SächsBO soll dadurch entsprochen werden, dass die Grundstücke<br />

des Plangebietes über die Planstraße B in angemessener Breite eine rechtlich gesicherte Zufahrt<br />

zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße A) und damit eine Anbindung an das<br />

öffentliche Verkehrsnetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> erhalten.<br />

Im Rahmen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist von einem geringfügigen<br />

Verkehrsaufkommen durch Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke auszugehen,<br />

das über eine private Verkehrsfläche hinreichend abgedeckt werden kann.<br />

Die Festsetzung der Planstraße B entspricht auch dem Nutzungsanspruch der ausschließlichen<br />

Verkehrserschließung der anliegenden (Privat-) Grundstücke. Da sie als Stichstraße keinerlei Verbindungs-,<br />

sondern ausschließlich Erschließungsfunktion für die Benutzer und Besucher der wenigen<br />

anliegenden Grundstücke besitzt (d. h. nur Quell- und Ziel, aber kein Durchgangsverkehr),<br />

besteht kein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis, so dass eine Festsetzung als private Verkehrsfläche<br />

für die Erfüllung dieser Funktion ausreicht.<br />

Damit jedoch neben den Anliegern selbst die Ver- und Entsorgungsunternehmen uneingeschränkt<br />

Zugang auf die Flächen und zu deren unterirdischen Bauraum haben, um Anlagen und Leitungen<br />

<strong>zur</strong> Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang herstellen und unterhalten zu können,<br />

wurden für diese entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt (siehe auch Punkt<br />

4.4.1).

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