Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />
Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 43<br />
Es sind damit alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, anzuwenden. Dies<br />
betrifft sowohl die Ausbaustandards, die Unterhaltungsbaulast und nicht zuletzt die Anwendung<br />
der Straßenverkehrsordnung.<br />
Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die Planstraße A so in die Auenhainer Allee einzubinden,<br />
dass für den Verkehrsteilnehmer eine Fortführung der Auenhainer Allee in die Planstraße A signalisiert<br />
wird. Die Anbindung der Feuerwehrzufahrt und des Grundstücks Auenhainer Allee 13 sind<br />
dabei weiterhin zu gewährleisten. Denkbar wäre, dass die dann ins Plangebiet führende Fahrbahn<br />
in Asphaltbeton ausgeführt wird, während die westliche Anbindung gepflastert wird.<br />
Ebenso zu berücksichtigen ist, dass aus Verkehrssicherheitsgründen die Sichtbeziehungen freizuhalten<br />
sind. Auch wenn bei dem vorgeschlagenen Umbau dem Verkehrsteilnehmer signalisiert<br />
wird, dass er sich auf einer abbiegenden Straße befindet, ist nach wie vor mit Fußgänger- und<br />
Radfahrerverkehr vom <strong>Markkleeberg</strong>er See zu rechnen.<br />
TF 8.2<br />
Die Planstraße B wird als private Verkehrsfläche festgesetzt.<br />
Der Forderung des § 4 Abs. 1 SächsBO soll dadurch entsprochen werden, dass die Grundstücke<br />
des Plangebietes über die Planstraße B in angemessener Breite eine rechtlich gesicherte Zufahrt<br />
zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße A) und damit eine Anbindung an das<br />
öffentliche Verkehrsnetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> erhalten.<br />
Im Rahmen der durch den Bebauungsplan ermöglichten Bebauung ist von einem geringfügigen<br />
Verkehrsaufkommen durch Benutzer und Besucher der anliegenden Grundstücke auszugehen,<br />
das über eine private Verkehrsfläche hinreichend abgedeckt werden kann.<br />
Die Festsetzung der Planstraße B entspricht auch dem Nutzungsanspruch der ausschließlichen<br />
Verkehrserschließung der anliegenden (Privat-) Grundstücke. Da sie als Stichstraße keinerlei Verbindungs-,<br />
sondern ausschließlich Erschließungsfunktion für die Benutzer und Besucher der wenigen<br />
anliegenden Grundstücke besitzt (d. h. nur Quell- und Ziel, aber kein Durchgangsverkehr),<br />
besteht kein allgemeines öffentliches Verkehrsbedürfnis, so dass eine Festsetzung als private Verkehrsfläche<br />
für die Erfüllung dieser Funktion ausreicht.<br />
Damit jedoch neben den Anliegern selbst die Ver- und Entsorgungsunternehmen uneingeschränkt<br />
Zugang auf die Flächen und zu deren unterirdischen Bauraum haben, um Anlagen und Leitungen<br />
<strong>zur</strong> Erschließung der Grundstücke im erforderlichen Umfang herstellen und unterhalten zu können,<br />
wurden für diese entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt (siehe auch Punkt<br />
4.4.1).