28.04.2014 Aufrufe

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />

Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 41<br />

die hierfür benötigten Mindestbreiten der Gebäude hinaus bewirkt eine Auflockerung des Baugebietes<br />

im Kontext <strong>zur</strong> Bebauung des angrenzenden ländlichen Raumes.<br />

Da sich die Planstraße B mittig zwischen den Baugebieten befindet und die Baufelder so angeordnet<br />

sind, dass eine zweite Baureihe nicht errichtet werden kann (wodurch die Bildung von Hinterliegergrundstücken<br />

für Bauzwecke unzweckmäßig ist), sichert diese Festsetzung auch Mindestgrundstücksgrößen.<br />

Daraus abgeleitet ergeben sich über die festgesetzte Grundflächenzahl auch<br />

Mindestgrößen der Freiflächen. Dies entspricht dem städtebaulichen Ziel einer lockeren Bebauung.<br />

TF 6.2<br />

Eine Abweichung von der Festsetzung 6.1 ist ausnahmsweise zulässig unter der Voraussetzung,<br />

dass<br />

- Gebäude und bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen<br />

und die gemäß § 6 Abs. 7 SächsBO in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie<br />

ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind, nur an einer Grundstücksgrenze angebaut<br />

werden und<br />

- die unversiegelte Freifläche des Grundstücks mindestens 450 m² beträgt.<br />

Mit der Festsetzung der Ausnahme von der Festsetzung 6.1 wird eine Flexibilisierung im aktuellen<br />

Baugeschehen eröffnet. Ziel der Festsetzung 6.1 ist die Sicherung einer lockeren Bebauung. Wie<br />

bereits ebenda erläutert, soll durch diese Festsetzung die Ausbildung eines baulichen Riegels<br />

durch Aneinanderreihung von Gebäuden verhindert und ein Mindestanteil an Freiflächen gesichert<br />

werden.<br />

Sind diese Voraussetzungen im Einzelfall auch bei Unterschreitung der Mindestgrundstücksbreite<br />

erfüllt, kann unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO ausnahmsweise von der Festsetzung 6.1<br />

abgewichen werden.<br />

Die Abweichung darf nicht dazu führen, dass dadurch eine Entwicklung eingeleitet wird, die zu<br />

einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebietes führen könnte. Im konkreten Fall bedeutet<br />

dies, dass durch die Unterschreitung der Mindestbreite das Planungsziel einer lockeren Bebauung<br />

im ländlichen Raum untergraben wird. Da dies bei der geringen Größe des Plangebietes schnell<br />

möglich ist, muss bei der Erteilung der Ausnahme sehr differenziert und sorgfältig abgewogen<br />

werden.<br />

Die Entscheidung auf Erteilung der Ausnahme liegt im Ermessen der Behörde. Die vorgesehene<br />

Ausnahme darf nicht zu einer "Muss-Vorschrift" interpretiert werden. Es wird an dieser Stelle ausdrücklich<br />

darauf verwiesen, dass ein Abweichen von dieser Festsetzung besonderer Gründe bedarf,<br />

die im Rahmen des Bauantrages darzustellen sind. Dabei muss es sich um städtebauliche<br />

(objektive) Gründe handeln. Andere Gründe - auch solche ökonomischer Art - sind grundsätzlich<br />

ausgeschlossen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!