Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />
Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 40<br />
chen von baulichen Anlagen und dienen damit der Erhöhung der Wohnqualität des Wohngebietes<br />
in seiner Gesamtheit.<br />
5.2 Gebäude und bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen<br />
und die keine Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO darstellen, die der Gartennutzung<br />
dienen, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.<br />
5.3 Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO, die der Gartennutzung dienen, sind auch<br />
auf Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern diese<br />
nicht einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe a) BauGB unterliegen.<br />
Die Festsetzungen regeln klar, welche baulichen Anlagen wo auf den Grundstücken errichtet werden<br />
dürfen. Ziel dieser Festsetzungen ist die Freihaltung der Freiflächen der Grundstücke, um<br />
dadurch eine ausreichende Belichtung und Besonnung zu erreichen.<br />
Die Regelungen betreffen nicht nur Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, von denen Wirkungen<br />
wie von Gebäuden ausgehen. Denkbar sind hier z. B. Pergolen, die durch eine Abdeckung<br />
(Witterungsschutz) verbunden sind, Sichtschutze, die höher als 2,00 m sind, freistehende technische<br />
Einrichtungen <strong>zur</strong> Energiegewinnung o. ä.<br />
Anlagen, die der Gartennutzung dienen (Gewächshäuser, Geräteschuppen, Mieten für Kompost<br />
und Grünschnitt, Brunnen usw.) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.<br />
Durch diese Festsetzung soll ermöglicht werden, dass die Anlagen auf den Grundstücken<br />
entsprechend ihrem funktionalen Erfordernis errichtet werden können. Sie dienen ja der Nutzung<br />
der Freiflächen und sollen deshalb auch dort untergebracht werden können.<br />
Wintergärten, die zwar <strong>zur</strong> Aufnahme von Pflanzen dienen aber im eigentlichen Sinne Aufenthaltsräume<br />
zu Wohnzwecken darstellen, gehören nicht dazu.<br />
Garagen und Carports (die aufgrund der Begriffbestimmung gemäß § 1 Abs. 2 SächsGarVO als<br />
"offene Kleingarage" unter dem planungsrechtlichen Begriff "Garagen" nach § 12 BauNVO zu fassen<br />
sind) müssen ebenfalls innerhalb des festgesetzten Baufeldes errichtet werden. Die Baufelder<br />
weisen daher eine Bautiefe von 20 Meter auf. Ziel dieser Regelungen ist es, dass die Garagen<br />
möglichst entlang der Erschließungsstraße errichtet und lange Grundstücksüberfahrten vermieden<br />
werden.<br />
4.2.6 Breite der Baugrundstücke<br />
TF 6.1 Die Breiten der Baugrundstücke entlang der Planstraße B müssen mindestens 18,0<br />
Meter betragen.<br />
Die Festsetzung hat nachbarschützenden Charakter. Durch diese Festsetzung soll die Parzellierung<br />
in zu kleine Baugrundstücke verhindert werden.<br />
Schmale Grundstücke bewirken trotz offener Bauweise, dass ein baulicher Riegel (Hauptgebäude<br />
- Garage - Garage - Hauptgebäude usw.) entsteht. Die Aufweitung der Grundstücksbreiten über