28.04.2014 Aufrufe

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />

Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 39<br />

4.2.4 Bauweise<br />

TF 4.1<br />

In den Baugebieten ist offene Bauweise festgesetzt.<br />

Die Festsetzung der offenen Bauweise erfordert die Errichtung von Baukörpern mit seitlichem<br />

Grenzabstand und einer maximalen Länge von 50,0 Meter. Dadurch wird eine aufgelockerte Bebauung<br />

erzielt, was sich positiv auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt. In Verbindung mit den<br />

Vorschriften des § 6 SächsBO hat diese Festsetzung auch nachbarschützenden Charakter.<br />

TF 4.2<br />

Es sind nur Einzelhäuser zulässig.<br />

Der Ausschluss von Hausgruppen erfolgte einerseits, um eine wirklich "offene" Bebauung zu erzielen,<br />

da durch die Aneinanderreihung einzelner Wohneinheiten Baukörper entstehen, die hinsichtlich<br />

ihres städtebaulichen Erscheinungsbildes in diesem ländlichen Raum nicht erwünscht ist.<br />

Andererseits weisen Grundstücke von Reihenhäusern i. d. R. geringe Flächengrößen auf (im<br />

Durchschnitt ca. 200 m²), benötigen eigene Stellplatzanlagen und können nur ungenügend Freiflächen<br />

für die Versickerung von Oberflächenwasser vorhalten. Der planerische Ansatz, die Grundstücke<br />

maximal zu 30 % zu versiegeln, kann mit dieser Bauweise nur schwer umgesetzt werden.<br />

Da Reihenmittelhäuser ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ergeben sich durchschnittliche<br />

Grundstücksbreiten von fünf bis sechs Meter. Bei einer entsprechend dem Zuschnitt des<br />

Wohngebietes anzusetzenden Grundstückstiefe von 40 m entstünden Grundstücksgrößen von<br />

maximal 240 m². Bei einer Grundflächenzahl von 0,3 könnten damit nur 72 m² versiegelt werden,<br />

diese würde v. a. durch das Hauptgebäude (6 x 11 m) beansprucht werden. Nebenanlagen, Garagen,<br />

Stellplätze, Terrassen und Wege könnten nicht mehr realisiert werden. Die Festsetzung von<br />

Reihenhäusern steht also einer planungsrechtlich gewollten Grundflächenzahl von 0,3 entgegen.<br />

Der Ausschluss von Doppelhäusern geht über diesen Ansatz noch hinaus. Er zielt in Verbindung<br />

mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes darauf ab, die Wohnruhe zu sichern und steht<br />

damit im Kontext der Festsetzung von Mindestbreiten der Grundstücke.<br />

4.2.5 Überbaubare Grundstücksfläche<br />

TF 5.1<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt.<br />

Um ein Maß an individueller Freiheit bei der Errichtung von Gebäuden zu gewährleisten, werden<br />

die überbaubaren Grundstücksflächen allein durch Baugrenzen bestimmt.<br />

Die Lage der Baufelder wurde so gewählt, dass auf den Grundstücken hinreichend Freiflächen<br />

entstehen, die nach Süden ausgerichtet sind.<br />

Die Tiefe der Baufelder wurde so gewählt, dass einerseits genügend Spielraum <strong>zur</strong> Ausbildung der<br />

Gebäudekubaturen bzw. auch ausreichend Platz <strong>zur</strong> Unterbringung von Garagen und sonstiger<br />

baulicher Anlagen (außer Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO, die der Gartennutzung dienen)<br />

vorhanden ist. Andererseits sichern die Baufelder die Freihaltung der übrigen Grundstücksflä-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!