Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />
Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 39<br />
4.2.4 Bauweise<br />
TF 4.1<br />
In den Baugebieten ist offene Bauweise festgesetzt.<br />
Die Festsetzung der offenen Bauweise erfordert die Errichtung von Baukörpern mit seitlichem<br />
Grenzabstand und einer maximalen Länge von 50,0 Meter. Dadurch wird eine aufgelockerte Bebauung<br />
erzielt, was sich positiv auf das Orts- und Landschaftsbild auswirkt. In Verbindung mit den<br />
Vorschriften des § 6 SächsBO hat diese Festsetzung auch nachbarschützenden Charakter.<br />
TF 4.2<br />
Es sind nur Einzelhäuser zulässig.<br />
Der Ausschluss von Hausgruppen erfolgte einerseits, um eine wirklich "offene" Bebauung zu erzielen,<br />
da durch die Aneinanderreihung einzelner Wohneinheiten Baukörper entstehen, die hinsichtlich<br />
ihres städtebaulichen Erscheinungsbildes in diesem ländlichen Raum nicht erwünscht ist.<br />
Andererseits weisen Grundstücke von Reihenhäusern i. d. R. geringe Flächengrößen auf (im<br />
Durchschnitt ca. 200 m²), benötigen eigene Stellplatzanlagen und können nur ungenügend Freiflächen<br />
für die Versickerung von Oberflächenwasser vorhalten. Der planerische Ansatz, die Grundstücke<br />
maximal zu 30 % zu versiegeln, kann mit dieser Bauweise nur schwer umgesetzt werden.<br />
Da Reihenmittelhäuser ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, ergeben sich durchschnittliche<br />
Grundstücksbreiten von fünf bis sechs Meter. Bei einer entsprechend dem Zuschnitt des<br />
Wohngebietes anzusetzenden Grundstückstiefe von 40 m entstünden Grundstücksgrößen von<br />
maximal 240 m². Bei einer Grundflächenzahl von 0,3 könnten damit nur 72 m² versiegelt werden,<br />
diese würde v. a. durch das Hauptgebäude (6 x 11 m) beansprucht werden. Nebenanlagen, Garagen,<br />
Stellplätze, Terrassen und Wege könnten nicht mehr realisiert werden. Die Festsetzung von<br />
Reihenhäusern steht also einer planungsrechtlich gewollten Grundflächenzahl von 0,3 entgegen.<br />
Der Ausschluss von Doppelhäusern geht über diesen Ansatz noch hinaus. Er zielt in Verbindung<br />
mit der Festsetzung eines reinen Wohngebietes darauf ab, die Wohnruhe zu sichern und steht<br />
damit im Kontext der Festsetzung von Mindestbreiten der Grundstücke.<br />
4.2.5 Überbaubare Grundstücksfläche<br />
TF 5.1<br />
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen festgesetzt.<br />
Um ein Maß an individueller Freiheit bei der Errichtung von Gebäuden zu gewährleisten, werden<br />
die überbaubaren Grundstücksflächen allein durch Baugrenzen bestimmt.<br />
Die Lage der Baufelder wurde so gewählt, dass auf den Grundstücken hinreichend Freiflächen<br />
entstehen, die nach Süden ausgerichtet sind.<br />
Die Tiefe der Baufelder wurde so gewählt, dass einerseits genügend Spielraum <strong>zur</strong> Ausbildung der<br />
Gebäudekubaturen bzw. auch ausreichend Platz <strong>zur</strong> Unterbringung von Garagen und sonstiger<br />
baulicher Anlagen (außer Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO, die der Gartennutzung dienen)<br />
vorhanden ist. Andererseits sichern die Baufelder die Freihaltung der übrigen Grundstücksflä-