Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />
Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 27<br />
gung des Oberflächenwassers nur über den Vorfluter "Auenhainer Graben" erfolgen. Dieser ist<br />
gemäß Aussage der Unteren Wasserbehörde 27 als Gewässer II. Ordnung vorhanden.<br />
Der Planfeststellungsbeschluss für das Gewässerausbauvorhaben "Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />
im Tagebauterritorium Espenhain" vom 30. April 2008 setzt den Ausbau und die Einbindung<br />
des Auenhainer Grabens als Zulaufgewässer zum <strong>Markkleeberg</strong>er See fest (siehe hierzu<br />
auch Punkt 2.1).<br />
Die ebenfalls in diesem Zusammenhang planfestgestellte maximale Zulaufmenge von Oberflächenwasser<br />
über diesen Vorfluter in den <strong>Markkleeberg</strong>er See darf nicht überschritten werden.<br />
Deshalb muss aus dem Plangebiet abfließendes Oberflächenwasser so <strong>zur</strong>ückgehalten und gedrosselt<br />
werden, dass die derzeitigen Abflusswerte aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche<br />
auch künftig nicht überschritten werden.<br />
Drainagewasser<br />
Das Plangebiet ist Bestandteil einer größeren zusammenhängenden landwirtschaftlichen Fläche,<br />
die in der Vergangenheit zum Zwecke einer besseren Bodenbearbeitung drainiert wurde.<br />
27 Aktennotiz zum Bauvorhaben "Sanierung und Neubau Auenhainer Graben", Landratsamt Landkreis<br />
Leipzig, Umweltamt - Sachgebiet Wasser/Abwasser, Borna, 11. November 2011