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Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />

Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 27<br />

gung des Oberflächenwassers nur über den Vorfluter "Auenhainer Graben" erfolgen. Dieser ist<br />

gemäß Aussage der Unteren Wasserbehörde 27 als Gewässer II. Ordnung vorhanden.<br />

Der Planfeststellungsbeschluss für das Gewässerausbauvorhaben "Wasserwirtschaftliche Maßnahmen<br />

im Tagebauterritorium Espenhain" vom 30. April 2008 setzt den Ausbau und die Einbindung<br />

des Auenhainer Grabens als Zulaufgewässer zum <strong>Markkleeberg</strong>er See fest (siehe hierzu<br />

auch Punkt 2.1).<br />

Die ebenfalls in diesem Zusammenhang planfestgestellte maximale Zulaufmenge von Oberflächenwasser<br />

über diesen Vorfluter in den <strong>Markkleeberg</strong>er See darf nicht überschritten werden.<br />

Deshalb muss aus dem Plangebiet abfließendes Oberflächenwasser so <strong>zur</strong>ückgehalten und gedrosselt<br />

werden, dass die derzeitigen Abflusswerte aus der landwirtschaftlich genutzten Fläche<br />

auch künftig nicht überschritten werden.<br />

Drainagewasser<br />

Das Plangebiet ist Bestandteil einer größeren zusammenhängenden landwirtschaftlichen Fläche,<br />

die in der Vergangenheit zum Zwecke einer besseren Bodenbearbeitung drainiert wurde.<br />

27 Aktennotiz zum Bauvorhaben "Sanierung und Neubau Auenhainer Graben", Landratsamt Landkreis<br />

Leipzig, Umweltamt - Sachgebiet Wasser/Abwasser, Borna, 11. November 2011

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