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Begruendung zur Satzung, Stand 27.02.2013 - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Wohnpark Auenhainer Allee"<br />

Begründung <strong>zur</strong> <strong>Satzung</strong>, <strong>Stand</strong> 27. Februar 2013 Seite 14<br />

Es befindet sich außerhalb der Originärausweisungen des Sanierungsrahmenplanes. Er hat damit<br />

nur marginal Auswirkungen auf das Plangebiet.<br />

Gemäß Ziel 17 soll der Auenhainer Graben in die neu zu schaffende Vorflut eingebunden werden.<br />

In der Begründung heißt es dazu: "Für die an der östlichen Abgrabungsgrenze des ehemaligen<br />

Tagebaus Espenhain gekappten Vorfluter Auenhainer Graben (…) sind neue Vorflutanbindungen<br />

zu schaffen." Entgegen den weiteren Ausführungen "Der Auenhainer Graben soll nicht in den<br />

<strong>Markkleeberg</strong>er See, sondern in den Weinteichgraben eingebunden werden." ist gemäß Feststellungsbeschluss<br />

zum Wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Tagebau Espenhain,<br />

Restloch <strong>Markkleeberg</strong>, vom 30. April 2008 eine Einleitung des Auenhainer Grabens in den <strong>Markkleeberg</strong>er<br />

See vorgesehen. Da der Auenhainer Graben als Vorfluter <strong>zur</strong> Ableitung des Oberflächenwassers<br />

aus dem Plangebiet fungieren soll, sind diese Festsetzungen und ihre Umsetzung<br />

von grundlegender Bedeutung für die Erschließung des Wohngebietes.<br />

2.2 Flächennutzungsplan 11<br />

Der Flächennutzungsplan (FNP) der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong> stellt die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

liegende Fläche als Fläche für die Landwirtschaft dar.<br />

Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong>, <strong>Stand</strong> 30.05.2003<br />

11 <strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong>, Flächennutzungsplan, genehmigt durch Bescheid des Regierungspräsidiums Leipzig<br />

vom 11. Februar 1998, zuletzt geändert durch die 3. Änderung, genehmigt durch Bescheid des Regierungspräsidiums<br />

Leipzig vom 15. April 2003 i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 2003

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