Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 77<br />
10.3 Dachterrassen<br />
TF 17<br />
Auf dem Dach des obersten Geschosses sind Dachterrassen ausgeschlossen.<br />
Die Festsetzung bewirkt, dass die Nutzung von Dächern zum Zwecke des Aufenthaltes so eingeschränkt<br />
wird, dass die oft damit verbundene Ruhestörung angrenzender Grundstücke auf ein erträgliches<br />
Maß reduziert wird. Dazu kommt, dass durch das oberste Geschoss selbst ein gewisser<br />
Lärm- und Sichtschutz - zumindest teilweise - erzielt wird.<br />
Die Festsetzung hat damit nachbarschützenden Charakter.<br />
10.4 Abweichungen<br />
TF 18.1<br />
Abweichungen von der Festsetzung 6 sind unzulässig.<br />
Die Festsetzung 6 stellt einen Grundzug der Planung dar. In der Auseinandersetzung mit den Inhalten<br />
der Planung wurde diese Festsetzung intensiv diskutiert und abgewogen. Abweichungen<br />
von dieser Festsetzung stehen den grundsätzlichen Zielen des Bebauungsplanes zur Kubatur der<br />
Gebäude entgegen, weshalb sie ausgeschlossen sind.<br />
TF 18.2<br />
Bei Abweichungen von den Festsetzungen 11.4 und 11.6 sind gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen<br />
auf den Vorhabengrundstücken nachzuweisen.<br />
Sind die Pflanzungen bzw. eine Dachbegrünung aufgrund begründeter (!) baulicher Bedingungen<br />
nicht in ausreichendem Maß möglich, kann ein gleichwertiger Ausgleich der Eingriffe auf dem<br />
Grundstück durchgeführt werden. Der Ausgleich muss zur Kompensation der maßgeblichen Eingriffswirkungen<br />
(Versiegelung, Erwärmung, Entzug von Lebensraum für Tiere und Pflanzen) dienen.<br />
Der Ausgleich ist nur auf den Vorhabengrundstücken zulässig, da eine Kompensation an anderer<br />
Stelle die zu erzielende gleichmäßige Durchgrünung des Plangebietes unterlaufen würde.<br />
Der Nachweis, dass die gesetzlich vorgegebene Folge von Vermeidung - Minderung - Ausgleich -<br />
gleichwertiger Ersatz eingehalten und die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz gegenüber der Planung nicht<br />
verschlechtert wird, ist durch den Verursacher zu erbringen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die<br />
Abweichung mit den Belangen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege vereinbar ist. Anderenfalls gehen die Belange von Natur und Landschaft<br />
vor und der Eingriff ist nicht zulässig.