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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 77<br />

10.3 Dachterrassen<br />

TF 17<br />

Auf dem Dach des obersten Geschosses sind Dachterrassen ausgeschlossen.<br />

Die Festsetzung bewirkt, dass die Nutzung von Dächern zum Zwecke des Aufenthaltes so eingeschränkt<br />

wird, dass die oft damit verbundene Ruhestörung angrenzender Grundstücke auf ein erträgliches<br />

Maß reduziert wird. Dazu kommt, dass durch das oberste Geschoss selbst ein gewisser<br />

Lärm- und Sichtschutz - zumindest teilweise - erzielt wird.<br />

Die Festsetzung hat damit nachbarschützenden Charakter.<br />

10.4 Abweichungen<br />

TF 18.1<br />

Abweichungen von der Festsetzung 6 sind unzulässig.<br />

Die Festsetzung 6 stellt einen Grundzug der Planung dar. In der Auseinandersetzung mit den Inhalten<br />

der Planung wurde diese Festsetzung intensiv diskutiert und abgewogen. Abweichungen<br />

von dieser Festsetzung stehen den grundsätzlichen Zielen des Bebauungsplanes zur Kubatur der<br />

Gebäude entgegen, weshalb sie ausgeschlossen sind.<br />

TF 18.2<br />

Bei Abweichungen von den Festsetzungen 11.4 und 11.6 sind gleichwertige Ausgleichsmaßnahmen<br />

auf den Vorhabengrundstücken nachzuweisen.<br />

Sind die Pflanzungen bzw. eine Dachbegrünung aufgrund begründeter (!) baulicher Bedingungen<br />

nicht in ausreichendem Maß möglich, kann ein gleichwertiger Ausgleich der Eingriffe auf dem<br />

Grundstück durchgeführt werden. Der Ausgleich muss zur Kompensation der maßgeblichen Eingriffswirkungen<br />

(Versiegelung, Erwärmung, Entzug von Lebensraum für Tiere und Pflanzen) dienen.<br />

Der Ausgleich ist nur auf den Vorhabengrundstücken zulässig, da eine Kompensation an anderer<br />

Stelle die zu erzielende gleichmäßige Durchgrünung des Plangebietes unterlaufen würde.<br />

Der Nachweis, dass die gesetzlich vorgegebene Folge von Vermeidung - Minderung - Ausgleich -<br />

gleichwertiger Ersatz eingehalten und die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz gegenüber der Planung nicht<br />

verschlechtert wird, ist durch den Verursacher zu erbringen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die<br />

Abweichung mit den Belangen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege vereinbar ist. Anderenfalls gehen die Belange von Natur und Landschaft<br />

vor und der Eingriff ist nicht zulässig.

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