Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 74<br />
Damit besteht kein öffentlicher Bedarf an dieser Verkehrsfläche, sie dient ausschließlich der internen<br />
Erschließung des Kinderdorfes. Unterhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht werden<br />
durch die <strong>Stadt</strong> derzeit nicht für das Allgemeinwohl, sondern zum Zwecke der internen Erschließung<br />
des Kinderdorfes getragen.<br />
Vor diesem Hintergrund wird die Kinderdorfstraße entwidmet. Den Nutzern und Besuchern des<br />
Kinderdorfes wird ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt. Dem Caritasverband wird angeboten, die<br />
Straßenbeleuchtung zu übernehmen, sollte er dies ablehnen, wird diese zurückgebaut.<br />
Mit der Entwidmung stellt die bisher öffentliche nun eine private Verkehrsfläche dar. Damit wird<br />
künftig ein Privatgrundstück für die Führung von Leitungen und für die Erschließung von Grundstücken<br />
in Anspruch genommen, weshalb die Festsetzung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes erforderlich<br />
ist.<br />
Mit der Festsetzung im Bebauungsplan wird allerdings nur festgelegt, welches Recht an welcher<br />
Stelle für welchen Personenkreis begründet werden soll. Die Belastung der Grundstücke mit den<br />
Rechten selbst ist jedoch privater Natur und kann nur durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen<br />
den Begünstigten einerseits und dem Eigentümer des dienenden Flurstückes andererseits<br />
vorgenommen werden.<br />
10.1.2 Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf dem Flurstück 482/1 der<br />
Gemarkung Zöbigker (Meisenweg)<br />
15.2 GFLR 2<br />
Auf dem Flurstück 482/1 der Gemarkung Zöbigker wird zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen,<br />
der Rettungsfahrzeuge sowie der Benutzer und Besucher des<br />
Flurstücks 503 der Gemarkung Zöbigker in einer Länge von 15 m von der östlichen<br />
Grenze und in einer Breite von 3,5 m von der nördlichen Grenze des Flurstücks 503 der<br />
Gemarkung Zöbigker ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.<br />
Teileinzug des Meisenweges<br />
Die Verbindung zwischen der Planstraße F und der Hermann-Müller-Straße (derzeit der nördliche<br />
Abschnitt des Meisenweges) soll künftig nicht mehr für Pkw nutzbar sein. Die vorhandene Wegebreite<br />
des Meisenweges im Einmündungsbereich zur Hermann-Müller-Straße ist so gering<br />
(4,50 m), dass ein Begegnungsfall Lkw / Pkw selbst bei verminderter Geschwindigkeit nicht abgesichert<br />
werden kann. Deshalb soll der Verkehr aus dem Ostteil des Plangebietes und dem Meisenweg<br />
nach Norden über die Planstraßen D und E zur Schmiedestraße und nach Süden über die<br />
Planstraße D und den Meisenweg zur Zöbigkerstraße geführt werden und so die Hermann-Müller-<br />
Straße, die in ihrem südlichen Abschnitt nur eine geringe Querschnittsbreite aufweist, entlasten.<br />
Im Rahmen der Offenlage zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes vom 12. April 2013 verwies der<br />
Eigentümer des Flurstücks 503 der Gemarkung Zöbigker zurecht darauf, dass mit der geplanten<br />
Einschränkung der Verkehrsnutzung des Meisenweges nördlich des Flurstücks 503 der Gemar-