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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 73<br />

10 Sonstige Festsetzungen<br />

10.1 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen<br />

10.1.1 Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes auf dem Flurstück 497/3 der<br />

Gemarkung Zöbigker (Kinderdorfstraße)<br />

Planzeichnerische Festsetzung:<br />

Auf dem westlichen und dem mittleren Teil des Flurstücks 497/3 der Gemarkung Zöbigker (bisher Kinderdorfstraße) wird<br />

ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.<br />

Textliche Festsetzung:<br />

15.1 GFLR 1<br />

Innerhalb der Fläche des Sondergebietes "Kinderdorf 1" wird auf dem Flurstück 497/3<br />

der Gemarkung Zöbigker zugunsten der Ver- und Entsorgungsunternehmen, der Rettungsfahrzeuge<br />

sowie der Benutzer und Besucher der anliegenden Flurstücke ein Geh-,<br />

Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.<br />

Die Entwidmung der Kinderdorfstraße<br />

Die Reduzierung des ursprünglichen Ansatzes des Caritasverbandes, 20 Gebäude zur Betreuung<br />

der Kinder zu errichten, auf langfristig maximal 5 Gebäude führt zur Entbehrlichkeit der Straße für<br />

den allgemeinen Verkehr (starke Reduzierung der Nutzungsintensität).<br />

Durch den Bau der Planstraßen A und B besteht auch kein Verkehrsbedürfnis für die Allgemeinheit,<br />

diese Straße weiterhin zu nutzen.<br />

Die Grundstücke des Kinderdorfes sind weiterhin ausreichend über den Sonnenweg und über die<br />

Planstraßen A und B an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden.<br />

Eine öffentliche Nutzung der Kinderdorfstraße steht sogar dem Nutzungszweck des Kinderdorfes<br />

entgegen, da bereits heute die Straße durch die Kinder als zum Kinderdorf zugehörige Freifläche<br />

genutzt wird (Spielstraße).

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