Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 71<br />
9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />
9.1 Dachform und Dachneigung<br />
Die Festsetzung der Dachform und der Dachneigung erfolgt zum einen in Kombination mit der<br />
Festsetzung der Traufhöhe, um die Höhe der baulichen Anlagen zu regeln.<br />
Zum anderen sollen dadurch Bereiche mit einheitlicher Dachgestaltung abgegrenzt werden, um<br />
das Ortsbild entsprechend auszuprägen.<br />
So orientieren sich die Festsetzungen in den Baugebieten, die an bestehende Siedlungen angrenzen<br />
bzw. Bestandssiedlungen selbst darstellen, an die umliegenden Siedlungen, um die Bebauungen<br />
an die bestehenden Strukturen anzupassen.<br />
Im Gegensatz dazu werden Bereiche festgesetzt, die einer modernen Gebäudegestaltung zugänglich<br />
sind. Diese befinden sich vorrangig im südlichen Bereich und stellen damit auch einen Bezug<br />
zur modernen Formensprache des südlich gelegenen Gewerbegebietes her.<br />
TF 13<br />
Die Festsetzungen zur Dachform und zur Dachneigung in den Baugebieten sind nicht<br />
für untergeordnete Gebäudeteile, Garagen und Nebenanlagen bindend.<br />
Die Festsetzung ist auf Gebäude- bzw. Bauteile anzuwenden, die hinsichtlich ihrer Art, ihrer Baumasse<br />
und ihren Wirkungen dem Gesamtbauvorhaben gegenüber unterordnet sind.<br />
Da die hier genannten baulichen Anlagen aufgrund ihrer Größe i. d. R. keine prägenden Auswirkungen<br />
auf das Ortsbild haben und keine besonderen gestalterischen Anforderungen aufgrund<br />
eines historisch geprägten <strong>Stadt</strong>bildes erkennbar sind, ist die Festsetzung städtebaulich vertretbar<br />
und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte sinnvoll.<br />
Im Übrigen wird auf die Aufzählung im § 6 Abs. 6 SächsBO verwiesen.<br />
9.2 Einfriedungen<br />
TF 14.1<br />
Als Einfriedungen sind nur Zäune und Hecken mit einer Gesamthöhe von 1,50 m<br />
zulässig.<br />
Die Begrenzung der Höhe auf 1,50 Meter schirmt die Grundstücke hinreichend ab, lässt jedoch<br />
andererseits noch "einen Blick über den Gartenzaun" zu. So kann der hier abgegrenzte Bereich<br />
seiner Rolle als "Mittler" zwischen dem öffentlichen und dem privaten Bereich gerecht werden.