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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 70<br />

Schallschutzes, d. h., die Festsetzung von Maßnahmen baulichen Schallschutzes an den Gebäuden<br />

stellt eine hinreichende Alternative dar.<br />

Da im Einwirkungsbereich der Nutzungen der Freiflächen des Kinderdorfes (mit entsprechender<br />

Vorbelastung von Straße oder Gewerbe) bereits Wohngebäude vorhanden sind und augenscheinlich<br />

seit Jahren diesbezüglich keine Konflikte bestehen, kann man davon ausgehen, dass die von<br />

den Freiflächen ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme zumutbar sind.<br />

Deshalb können dieselben Einwirkungen für die neuen Wohngebäude in den festgesetzten Baugebieten<br />

WA 5 und WA 7, die nicht näher, sondern gleichweit oder weiter zum Emittenten errichtet<br />

werden, nicht unzumutbar sein. Soweit Immissionen nicht weit genug verringert werden können,<br />

müssen die "heranrückenden" Anwohner nach dem Gebot der Rücksichtnahme auch höhere Immissionen<br />

hinnehmen. Voraussetzung ist, dass den Bauherren der heranrückenden Wohnbebauung<br />

die Vorbelastung bekannt ist. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Vorbelastung im Bebauungsplan<br />

kenntlich zu machen und zu erläutern, damit sich die Betroffenen darauf einstellen<br />

können.<br />

TF 12.5<br />

Im Sondergebiet "Kinderdorf 2" ist der Spielbetrieb von 13.00 bis 15.00 Uhr unzulässig.<br />

Diese Festsetzung bezieht sich auf die Einhaltung der mittäglichen Ruhezeit. Sie betrifft sowohl die<br />

Werktage als auch die Sonn- und Feiertage. Damit soll den Nachbarn täglich eine spiellärmfreie<br />

Zeit ermöglicht werden. Selbst wenn der Lärm aus dem Spiel der Kinder in einem gewissen gesellschaftlichen<br />

Rahmen als zumutbar zu bewerten ist, muss auch der Lärmschutz der angrenzenden<br />

Wohngrundstücke - und hier vor allem in der Mittagsruhe - als ganz wesentlicher Belang berücksichtigt<br />

werden.<br />

Diese Festsetzung stellt durchaus für den Betrieb des Kinderdorfes eine zumutbare Regelung dar,<br />

da sie selbst auch dem geregelten Tagesablauf der Kinder dient.

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