Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 70<br />
Schallschutzes, d. h., die Festsetzung von Maßnahmen baulichen Schallschutzes an den Gebäuden<br />
stellt eine hinreichende Alternative dar.<br />
Da im Einwirkungsbereich der Nutzungen der Freiflächen des Kinderdorfes (mit entsprechender<br />
Vorbelastung von Straße oder Gewerbe) bereits Wohngebäude vorhanden sind und augenscheinlich<br />
seit Jahren diesbezüglich keine Konflikte bestehen, kann man davon ausgehen, dass die von<br />
den Freiflächen ausgehenden Emissionen unter Berücksichtigung des Gebotes der gegenseitigen<br />
Rücksichtnahme zumutbar sind.<br />
Deshalb können dieselben Einwirkungen für die neuen Wohngebäude in den festgesetzten Baugebieten<br />
WA 5 und WA 7, die nicht näher, sondern gleichweit oder weiter zum Emittenten errichtet<br />
werden, nicht unzumutbar sein. Soweit Immissionen nicht weit genug verringert werden können,<br />
müssen die "heranrückenden" Anwohner nach dem Gebot der Rücksichtnahme auch höhere Immissionen<br />
hinnehmen. Voraussetzung ist, dass den Bauherren der heranrückenden Wohnbebauung<br />
die Vorbelastung bekannt ist. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, die Vorbelastung im Bebauungsplan<br />
kenntlich zu machen und zu erläutern, damit sich die Betroffenen darauf einstellen<br />
können.<br />
TF 12.5<br />
Im Sondergebiet "Kinderdorf 2" ist der Spielbetrieb von 13.00 bis 15.00 Uhr unzulässig.<br />
Diese Festsetzung bezieht sich auf die Einhaltung der mittäglichen Ruhezeit. Sie betrifft sowohl die<br />
Werktage als auch die Sonn- und Feiertage. Damit soll den Nachbarn täglich eine spiellärmfreie<br />
Zeit ermöglicht werden. Selbst wenn der Lärm aus dem Spiel der Kinder in einem gewissen gesellschaftlichen<br />
Rahmen als zumutbar zu bewerten ist, muss auch der Lärmschutz der angrenzenden<br />
Wohngrundstücke - und hier vor allem in der Mittagsruhe - als ganz wesentlicher Belang berücksichtigt<br />
werden.<br />
Diese Festsetzung stellt durchaus für den Betrieb des Kinderdorfes eine zumutbare Regelung dar,<br />
da sie selbst auch dem geregelten Tagesablauf der Kinder dient.