Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 69<br />
Nach § 15 BauNVO sind schutzbedürftige Gebiete so anzuordnen, dass sie nicht unzumutbaren<br />
Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sind. Belästigungen und Störungen, soweit sie vom<br />
Verkehrslärm herrühren, können bei der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV<br />
(für ein allgemeines Wohngebiet 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) weitgehend verhindert und<br />
auf ein zumutbares Maß gesenkt werden. Durch die genannte Verordnung ist normativ bestimmt,<br />
was in schutzbedürftigen Gebieten, in denen z. B. Wohnhäuser errichtet werden sollen, an Belästigungen<br />
(noch) zumutbar ist. Das Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ist<br />
jedoch ebenfalls kein ausreichendes Kriterium, ein Bauvorhaben als unzulässig zu beurteilen.<br />
In die Abwägung sind neben der Berücksichtigung, welche Belästigungen oder Störung einem<br />
Wohngebiet zumutbar sind, auch weitere Kriterien zu berücksichtigen.<br />
Ebenfalls einzustellen ist, inwieweit eine bereits vorhandene und im Bestand geschützte Nutzung<br />
eingeschränkt werden kann und darf. Keinesfalls darf es durch die zu treffenden Schutzmaßnahmen<br />
dazu kommen, dass die bestehende Nutzung der Freiflächen des Kinderdorfes nicht mehr<br />
ausgeübt werden kann oder nur insoweit möglich ist, als dass sie nicht mehr zielführend i. S. des<br />
Betreuungskonzeptes des Kinderdorfes ist.<br />
Auch ist zu berücksichtigen, welchen Einfluss der Lärmschutzwall auf das Ortsbild ausübt. Da er<br />
an zwei Seiten (südlich zur Planstraße A und westlich zum Sonnenweg) öffentlich erlebbar wird,<br />
muss seine Auswirkung auf die Struktur des Wohngebietes in die Abwägung eingestellt werden.<br />
Darstellung eines 3 m hohen Lärmschutzwalles gegenüber der angrenzenden Bebauung<br />
Letztlich ist eine Aufwand-Nutzen-Analyse durchzuführen. Während ein 3 m hoher Wall mit ca.<br />
61.000 € Herstellungskosten zu veranschlagen ist, kommt man bei einem 4 m hohen Wall auf ca.<br />
101.000 € und bei einem 5 m hohen Wall auf ca. 145.000 €. Wie bereits dargestellt, werden in den<br />
Erdgeschossen und für die Freiflächen die Immissionsrichtwerte vollumfänglich durch einen 3 m<br />
hohen Lärmschutzwall eingehalten. Tatsächlich haben größere Wallhöhen ausschließlich für den<br />
Schallschutz der Obergeschosse Relevanz. Hier gibt es jedoch auch die Möglichkeit passiven