Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 68<br />
Tageszeit<br />
Immissionsrichtwert<br />
Wallhöhe 3,0 m Wallhöhe 4,0 m Wallhöhe 5,0 m<br />
IH 2,4 m IH 5,2 m IH 2,4 m IH 5,2 m IH 2,4 m IH 5,2 m<br />
werktags<br />
außerhalb<br />
der Ruhezeiten<br />
werktags<br />
innerhalb<br />
der Ruhezeiten,<br />
an<br />
Sonn- und<br />
Feiertagen<br />
55 50-55 50-55 45-50 50-55 45-50 50-55<br />
50 50-55 55-60 50-55 50-55 45-50 50-55<br />
In den Erdgeschossen und auf den Freiflächen<br />
- wird werktags bei allen Wallhöhen außerhalb der Ruhezeiten der Immissionsrichtwert eingehalten,<br />
- wird innerhalb der Ruhezeiten und an den Sonn- und Feiertagen nur bei einer Wallhöhe von<br />
5,0 m der Immissionsrichtwert eingehalten und ist bei geringeren Wallhöhen von einer Überschreitung<br />
des Immissionsrichtwertes um bis zu 5 dB(A) auszugehen.<br />
In den Obergeschossen<br />
- wird werktags bei allen Wallhöhen außerhalb der Ruhezeiten der Immissionsrichtwert eingehalten,<br />
- wird innerhalb der Ruhezeiten und an den Sonn- und Feiertagen bei allen Wallhöhen der Immissionsrichtwert<br />
um bis zu 5 bis maximal 10 dB(A) überschritten.<br />
Fazit: Tatsächlich kann der Lärmschutz vollumfänglich nicht gewährleistet werden. Selbst bei einem<br />
5 m hohen Lärmschutzwall kommt es zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes um bis<br />
zu 5 dB(A).<br />
Abwägung der Festsetzung durchzuführender Lärmschutzmaßnahmen<br />
Im Rahmen der Planung ist es erstrebenswert, die Orientierungswerte nach DIN 18005 einzuhalten.<br />
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind aus der Sicht des Schallschutzes im Städtebau<br />
erwünschte Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte. Sie sind in einem Beiblatt aufgenommen worden<br />
und deshalb nicht Bestandteil der Norm. Die Orientierungswerte sind Anhaltswerte für die Planung<br />
und unterliegen der Abwägung durch die Gemeinde, d. h. beim Überwiegen anderer Belange kann<br />
von den Orientierungswerten nach oben abgewichen werden, z. B. in vorbelasteten Bereichen, bei<br />
vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen. Aus den Überschreitungen<br />
der Orientierungswerte durch die vorhandene Lärmbelastung leiten sich keine Rechtsansprüche<br />
vorhandener oder zukünftiger Bebauung ab.