Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 66<br />
Das durch den Caritasverband unterhaltene Kinder- und Jugenddorf grenzt sich von den v. g. Einrichtungen<br />
ab, weil es hinsichtlich seiner Funktion und Struktur nicht Gegenstand eines allgemeinen<br />
Wohngebietes ist und im Gegensatz zu einer Kindertageseinrichtung oder Kinderspielplätzen<br />
regelmäßig nicht aus den Bedürfnissen der Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes begründet<br />
wird. Das Kinderdorf stellt eine Sozialeinrichtung dar, die einen stadtgebietsumfassenden Einzugsbereich<br />
hat und ggf. sogar Kinder anderer Gemeinden betreut.<br />
Damit muss die soziale Relevanz, die sich aus dem Bedarf der näheren Umgebung begründet,<br />
verneint werden. Die Frage der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen ist deshalb ursächlich<br />
anders zu beantworten, als wenn eine Anlage in einem Baugebiet aufgrund der Bedürfnisse seiner<br />
Bewohner errichtet wird.<br />
Unabhängig hiervon ist auch im vorliegenden Fall des Caritas Kinder- und Jugenddorfes die Einzelfallprüfung<br />
unabdingbar. So kann sich im Hinblick auf das Bauplanungsrecht auf Grund der Regelungen<br />
des § 22 BImSchG auch eine Ausstrahlung auf die Anwendung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes<br />
(u. a. in § 15 Abs. 1 S 2 BauNVO) ergeben. Denn auch wenn das Kinderdorf<br />
keine privilegierte Einrichtung i. S. des 10. BImSchG-Änderungsgesetzes ist, handelt es sich hierbei<br />
immer noch um Kinderlärm, also um "verhaltensbezogenen Lärm".<br />
Im Immissionsschutz- und Anlagenrecht versteht sich der Begriff "verhaltensbezogener Lärm" in<br />
Abgrenzung zum Begriff "anlagenbezogener Lärm". Die Abgrenzung von anlagebedingten zu verhaltensbedingten<br />
Emissionen, also solchen, die unmittelbar von Menschen ausgehen, ist aber<br />
nicht immer völlig zweifelsfrei. Abgrenzungsprobleme stellen sich vor allem dann, wenn zumindest<br />
eine "sonstige ortsfeste Einrichtung", d. h. eine Anlage i. S. von § 3 Abs. 5 BImSchG vorhanden<br />
ist, Lärm aber nicht von der Anlage als solche ausgeht, sondern auf dem Verhalten der Anlagennutzer<br />
beruht. Die hierbei entstehenden Emissionen beruhen zwar auf menschlichem Verhalten,<br />
ihre Ursache liegt aber in der spezifischen Funktion und Verwendung der Anlage.<br />
Die Ermittlung der Emissionen aus dem Kinderdorf 22<br />
Zum Nachweis der zu erwartenden Geräuschsituation durch Geräuschemissionen auf den Freiflächen<br />
des Caritas Kinder- und Jugenddorfes <strong>Markkleeberg</strong> für die gemäß dem 3. Entwurf des Bebauungsplanes<br />
festgesetzten schutzwürdigen Nutzungen wurden die zu erwartenden Außenlärmpegel<br />
im Plangebiet ermittelt und den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 zugeordnet.<br />
Die zu erwartenden Außenlärmpegel wurden für die Geräuschemissionen durch die Freiflächen<br />
des Caritas Kinder- und Jugenddorfes <strong>Markkleeberg</strong> flächendeckend berechnet.<br />
Die Berechnungen erfolgten dabei unter Berücksichtigung eines Walles auf dem Ausbreitungsweg<br />
zwischen der Freifläche und der zu schützenden Bebauung. Dabei wurden die Berechnungen für<br />
einen 3 m hohen, einen 4 m hohen sowie einen 5 m hohen Wall durchgeführt. Berechnet wurden<br />
22 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>",<br />
1. Änderung, 3. Entwurf, Eco Akustik GmbH, Taucha, 15. Oktober 2013