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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 64<br />

die Bewertung von Kinderlärm finden diese Regelwerke jedoch keine Anwendung. Gleichwohl<br />

werden diese Regelwerke zur Beurteilung des Kinderlärms sowohl im öffentlichen Immissionsschutz<br />

als auch im zivilen Nachbarschutz von der Rechtsprechung im Sinne einer grundsätzlichen<br />

Orientierung immer wieder herangezogen. So hat etwa das BVerwG ausgeführt, dass der Ausschluss<br />

einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kindgerechte<br />

Ballspielplätze und vergleichbare Anlagen ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht<br />

von vornherein entgegenstünde. Es biete sich namentlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden<br />

Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen 18 .<br />

Die Privilegierung von Kinderlärm - Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

Der Gesetzgeber sah daher Handlungsbedarf: "Um auszuschließen, dass in Einzelfällen von Planern,<br />

Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen,<br />

Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die TA Lärm, die 18. BImSchV oder die LAI-<br />

Freizeitlärmrichtlinie herangezogen werden, bedarf es Regelungen, die darauf beruhen, dass Kinderlärm<br />

unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht" 19 .<br />

Am 26.05.2011 hat der Deutsche Bundestag das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Mit ihm wird § 22 BImSchG, der die Pflichten der Betreiber<br />

nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Gegenstand hat, um eine Regelung ergänzt, der<br />

zufolge der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehende Kinderlärm eine<br />

Privilegierung erfährt. Mit der Neuregelung soll ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche<br />

Gesellschaft gesetzt werden.<br />

Als Rechtsfolge bestimmt § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen,<br />

Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen<br />

werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Bestimmt § 3 Abs. 1<br />

BImSchG den Begriff "schädliche Umwelteinwirkungen" u. a. mit Immissionen, die nach Art, Ausmaß<br />

oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für<br />

die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, so dürfen bei der danach erforderlichen<br />

Bewertung die durch Kinder hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen nicht mit den Geräuscheinwirkungen<br />

von lärmenden Erwachsenen oder auch von gewerblichen Aktivitäten gleichgesetzt<br />

werden. Bei der Frage nach der Erheblichkeit von Nachteilen oder Belästigungen muss bei den<br />

erfassten Einrichtungen für Kinder ein anderer Maßstab zur Anwendung kommen als der, welcher<br />

für gewerbliche Anlagen gilt und der TA Lärm zu Grunde liegt oder welcher für Sport- oder Freizeit-<br />

17 Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen,<br />

vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 88. Sitzung vom 2. bis 4. 5. 1995<br />

empfohlen<br />

18 BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88/02 (Mannheim)<br />

19 Begründung zum 10. BImSchG -ÄndG, BR-Dr 128/11, S. 2.

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