Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 64<br />
die Bewertung von Kinderlärm finden diese Regelwerke jedoch keine Anwendung. Gleichwohl<br />
werden diese Regelwerke zur Beurteilung des Kinderlärms sowohl im öffentlichen Immissionsschutz<br />
als auch im zivilen Nachbarschutz von der Rechtsprechung im Sinne einer grundsätzlichen<br />
Orientierung immer wieder herangezogen. So hat etwa das BVerwG ausgeführt, dass der Ausschluss<br />
einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kindgerechte<br />
Ballspielplätze und vergleichbare Anlagen ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht<br />
von vornherein entgegenstünde. Es biete sich namentlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden<br />
Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen 18 .<br />
Die Privilegierung von Kinderlärm - Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
Der Gesetzgeber sah daher Handlungsbedarf: "Um auszuschließen, dass in Einzelfällen von Planern,<br />
Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen,<br />
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die TA Lärm, die 18. BImSchV oder die LAI-<br />
Freizeitlärmrichtlinie herangezogen werden, bedarf es Regelungen, die darauf beruhen, dass Kinderlärm<br />
unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht" 19 .<br />
Am 26.05.2011 hat der Deutsche Bundestag das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Mit ihm wird § 22 BImSchG, der die Pflichten der Betreiber<br />
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Gegenstand hat, um eine Regelung ergänzt, der<br />
zufolge der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgehende Kinderlärm eine<br />
Privilegierung erfährt. Mit der Neuregelung soll ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche<br />
Gesellschaft gesetzt werden.<br />
Als Rechtsfolge bestimmt § 22 Abs. 1a S. 1 BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen,<br />
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen<br />
werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Bestimmt § 3 Abs. 1<br />
BImSchG den Begriff "schädliche Umwelteinwirkungen" u. a. mit Immissionen, die nach Art, Ausmaß<br />
oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für<br />
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, so dürfen bei der danach erforderlichen<br />
Bewertung die durch Kinder hervorgerufenen Geräuscheinwirkungen nicht mit den Geräuscheinwirkungen<br />
von lärmenden Erwachsenen oder auch von gewerblichen Aktivitäten gleichgesetzt<br />
werden. Bei der Frage nach der Erheblichkeit von Nachteilen oder Belästigungen muss bei den<br />
erfassten Einrichtungen für Kinder ein anderer Maßstab zur Anwendung kommen als der, welcher<br />
für gewerbliche Anlagen gilt und der TA Lärm zu Grunde liegt oder welcher für Sport- oder Freizeit-<br />
17 Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen,<br />
vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 88. Sitzung vom 2. bis 4. 5. 1995<br />
empfohlen<br />
18 BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88/02 (Mannheim)<br />
19 Begründung zum 10. BImSchG -ÄndG, BR-Dr 128/11, S. 2.