Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 63<br />
Kinderlärm - eine gesellschaftspolitische Auseinandersetzung 13<br />
Immissionen können auch in Form von Kinderlärm hervorgerufen werden, der von Kindertageseinrichtungen,<br />
Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht.<br />
Der durch kindliches Spielen erzeugte Lärm hat in der jüngeren Vergangenheit zu Klagen von Anwohnern<br />
gegen Kindertageseinrichtungen bzw. gegen erteilte Baugenehmigungen geführt, die in<br />
Einzelfällen zur Schließung dieser Einrichtungen führten. Derartige Gerichtsentscheidungen riefen<br />
gesellschaftspolitische Diskussionen darüber hervor, wie kindgerecht Deutschland ist: Eine in Teilen<br />
kinderentwöhnte oder gar kinderfeindliche Gesellschaft würde dem Anspruch, ein kindgerechtes<br />
und familienfreundliches Deutschland zu schaffen, entgegenstehen.<br />
Kinderlärm darf eigentlich keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben. Laute Geräusche<br />
sind eine natürliche Begleiterscheinung und entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen<br />
Verhaltens. Wichtige motorische und soziale Fähigkeiten entwickeln sich beim Spielen.<br />
Auch wenn eine von Kindern ausgehende Geräuschkulisse im Einzelfall als störender Lärm empfunden<br />
werden kann, so ist es dennoch ein Phänomen, das nicht generell unterdrückt bzw. unvorsichtig<br />
und unverhältnismäßig beschränkt werden darf. Durch Spielen und Bewegung von Kindern<br />
und Jugendlichen ausgehende Geräusche sind in einer kinderfreundlichen Gesellschaft in der Regel<br />
als sozialadäquat zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund hat das BVerwG z. B. einen Kinderspielplatz<br />
als eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht<br />
gar erforderliche Einrichtung erachtet, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt<br />
weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u. a. Gelegenheit zu<br />
geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Geräusche spielender<br />
Kinder erachtet auch der Bundesrat in seiner Entschließung vom 05.03.2010 als Ausdruck der<br />
kindlichen Entwicklung und Entfaltung als grundsätzlich zumutbar 14 .<br />
Unabhängig davon gibt es auch gerichtliche Entscheidungen, die Nachbarklagen gegen Kinderspielplätze<br />
als begründet erachtet haben. Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem<br />
die Frage der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen. Geräusche sind nämlich nur dann schädliche<br />
Umwelteinwirkungen, wenn sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen hervorrufen können,<br />
was der Fall ist, wenn sie den Betroffenen einschließlich der Allgemeinheit nicht zumutbar sind.<br />
Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gibt es untergesetzliche Regelwerke wie<br />
die TA Lärm 15 , die Sportanlagenlärmschutzverordnung 16 oder die LAI-Freizeitlärmrichtlinie 17 . Für<br />
13 Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler: Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />
NVwZ 2011, 838<br />
14 Entschließung des Bundesrates Kinderlärm: kein Grund zur Klage – gesetzliche Klarstellungen zum Umgang<br />
mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen, BR-Dr 831/09 (Beschl.) v. 5. 3. 2010<br />
15 TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische<br />
Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998<br />
16 18. BImSchV Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />
- 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991