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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 63<br />

Kinderlärm - eine gesellschaftspolitische Auseinandersetzung 13<br />

Immissionen können auch in Form von Kinderlärm hervorgerufen werden, der von Kindertageseinrichtungen,<br />

Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht.<br />

Der durch kindliches Spielen erzeugte Lärm hat in der jüngeren Vergangenheit zu Klagen von Anwohnern<br />

gegen Kindertageseinrichtungen bzw. gegen erteilte Baugenehmigungen geführt, die in<br />

Einzelfällen zur Schließung dieser Einrichtungen führten. Derartige Gerichtsentscheidungen riefen<br />

gesellschaftspolitische Diskussionen darüber hervor, wie kindgerecht Deutschland ist: Eine in Teilen<br />

kinderentwöhnte oder gar kinderfeindliche Gesellschaft würde dem Anspruch, ein kindgerechtes<br />

und familienfreundliches Deutschland zu schaffen, entgegenstehen.<br />

Kinderlärm darf eigentlich keinen Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen geben. Laute Geräusche<br />

sind eine natürliche Begleiterscheinung und entwicklungsnotwendige Ausdrucksform kindlichen<br />

Verhaltens. Wichtige motorische und soziale Fähigkeiten entwickeln sich beim Spielen.<br />

Auch wenn eine von Kindern ausgehende Geräuschkulisse im Einzelfall als störender Lärm empfunden<br />

werden kann, so ist es dennoch ein Phänomen, das nicht generell unterdrückt bzw. unvorsichtig<br />

und unverhältnismäßig beschränkt werden darf. Durch Spielen und Bewegung von Kindern<br />

und Jugendlichen ausgehende Geräusche sind in einer kinderfreundlichen Gesellschaft in der Regel<br />

als sozialadäquat zu akzeptieren. Vor diesem Hintergrund hat das BVerwG z. B. einen Kinderspielplatz<br />

als eine für eine altersgemäße Entwicklung eines Kindes wünschenswerte, wenn nicht<br />

gar erforderliche Einrichtung erachtet, um einem Kind einen von Beeinträchtigungen der Umwelt<br />

weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihm u. a. Gelegenheit zu<br />

geben, sein Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren. Geräusche spielender<br />

Kinder erachtet auch der Bundesrat in seiner Entschließung vom 05.03.2010 als Ausdruck der<br />

kindlichen Entwicklung und Entfaltung als grundsätzlich zumutbar 14 .<br />

Unabhängig davon gibt es auch gerichtliche Entscheidungen, die Nachbarklagen gegen Kinderspielplätze<br />

als begründet erachtet haben. Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem<br />

die Frage der Zumutbarkeit von Lärmbeeinträchtigungen. Geräusche sind nämlich nur dann schädliche<br />

Umwelteinwirkungen, wenn sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen hervorrufen können,<br />

was der Fall ist, wenn sie den Betroffenen einschließlich der Allgemeinheit nicht zumutbar sind.<br />

Zur Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe gibt es untergesetzliche Regelwerke wie<br />

die TA Lärm 15 , die Sportanlagenlärmschutzverordnung 16 oder die LAI-Freizeitlärmrichtlinie 17 . Für<br />

13 Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler: Das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,<br />

NVwZ 2011, 838<br />

14 Entschließung des Bundesrates Kinderlärm: kein Grund zur Klage – gesetzliche Klarstellungen zum Umgang<br />

mit Geräuschemissionen von Kinder- und Jugendeinrichtungen, BR-Dr 831/09 (Beschl.) v. 5. 3. 2010<br />

15 TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische<br />

Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998<br />

16 18. BImSchV Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung<br />

- 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991

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