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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 60<br />

- Wildapfel (Malus sylvestris)),<br />

- Schlehdorn (Prunus spinosa),<br />

- Hunds-Rose (Rosa canina),<br />

- Weinrose (Rosa rubiginosa),<br />

- Kornelkirsche (Cornus mas).<br />

Die übrigen Flächen sind mit Landschaftsrasen (15 g/m²) einzusäen.<br />

Die Maßnahme hat unmittelbar nach Herstellung des Lärmschutzwalles zu erfolgen.<br />

Die Maßnahme dient der Aufwertung der Lebensraumfunktionen und der Einbindung der Dammanlage<br />

in das Landschaftsbild durch die Anpflanzung einer aus standortgerechten und heimischen<br />

Arten bestehenden Vegetation. Die insgesamt auf dem Damm zu bepflanzende Fläche umfasst<br />

eine Größe von 1.680 m².<br />

8.13 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen für besondere Anlagen und Vorkehrungen<br />

zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetzes<br />

In § 3 Abs. 1 BImSchG werden schädliche Umwelteinwirkungen definiert als "Immissionen, die<br />

nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen<br />

für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen". Zu den "Immissionen" in diesem<br />

Sinne zählen gem. § 3 Abs. 2 BImSchG u. a. Geräusche. Anlagen und Einrichtungen müssen daher<br />

so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem<br />

Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche<br />

Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2<br />

BImSchG).<br />

Diese immissionsschutzrechtlichen Vorgaben können unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes<br />

auch Auswirkungen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben<br />

haben (vgl. § 15 I 2 BauNVO)10 und sich außerdem auf zivilrechtliche Abwehransprüche gem. §§<br />

906, 1004 BGB auswirken.<br />

TF 12.1<br />

TF 12.2<br />

Innerhalb der festgesetzten Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind nachts<br />

schutzbedürftige Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Ist dies<br />

nicht möglich, sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für nachts schutzbedürftige<br />

Räume gemäß Punkt 10.2 der VDI 2719 einzubauen.<br />

Die Bemessung des passiven Schallschutzes an der Fassade und im Dachgeschoss<br />

hat nach Abschnitt 5 der DIN 4109 zu erfolgen, wobei von den im Anhang 11 der<br />

Schalltechnischen Untersuchung ECO 13 0 20 031, die als Anlage der Begründung<br />

zum Bebauungsplan beigefügt ist, dokumentierten Lärmpegelbereichen auszugehen<br />

ist. Die Umfassungsbauteile (Wände, Fenster, Türen, Dächer usw.) von Gebäuden mit<br />

Aufenthaltsräumen sind entsprechend den Lärmpegelbereichen wie folgt auszuführen:

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