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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 55<br />

Die Stellplatzbegrünung dient der Vermeidung von stärkeren durch die Versiegelung entstehenden<br />

negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt. Die Beschattung von versiegelten Flächen beeinflusst<br />

das Kleinklima positiv - die Bäume vermindern die Aufheizung, binden Staub und erhöhen<br />

die Luftfeuchtigkeit.<br />

Eine Verteilung der Bäume auf den Stellplatzflächen, die sich in dem Bezug zur Stellplatzzahl ausdrückt,<br />

hat die Entwicklung eines Kronendaches zum Ziel. Es wird dabei ein Kronendurchmesser<br />

der Bäume von 10 bis 12 m angenommen, so dass davon auszugehen ist, dass dann 4 Stellplätze<br />

mit einer Breite von 2,5 m überschattet werden. Die Festsetzung ist angemessen, da bei<br />

5 Stellplätzen der Kronenschluss nicht mehr erzielt werden kann, weil der Kronendurchmesser<br />

nicht ausreicht. Eine Baumscheibe von 10 m² hat in etwa die Größe eines Stellplatzes. Die Baumscheibe<br />

von 10 m² bzw. der Pflanzraum von 15 m³ ist notwendig, um einen bestimmten Wurzelraum<br />

und damit einen Luft- und Wasseraustausch zu ermöglichen.<br />

TF 11.6<br />

Flachdächer sind zu begrünen, sofern sie nicht als Dachterrasse genutzt werden.<br />

Dies gilt nicht für untergeordnete Bauteile, Nebenanlagen und Garagen.<br />

Die Festsetzung reduziert den Regenwasserabfluss auf den Grundstücken, wirkt starker Erwärmung<br />

des Gebietes entgegen und schafft Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Das Siedlungsbild<br />

wird aufgewertet.<br />

Ziel der Festsetzung ist die Minderung von Eingriffen in die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.<br />

Die Minderung geht einem Ausgleich an einem anderen als dem Eingriffsort vor. Aus diesem<br />

Grund wird eine Dachbegrünung auf Teilflächen des Grundstücks festgesetzt.<br />

Die Beschränkung auf einen Anteil der Dachfläche im Fall der Errichtung von Dachterrassen ermöglicht<br />

eine angemessene Berücksichtigung der privaten Belange zur Nutzung des Grundstücks.<br />

Diese Festsetzung ist vor allem zielführend bei größeren, zusammenhängenden Dachflächen, da<br />

hier das Speichervolumen und die Außenwirkung auf das Siedlungsbild größer sind. Die i. d. R.<br />

anzutreffende Kleinteiligkeit von Nebenanlagen und Garagen steht dem ebenso entgegen, wie der<br />

für begrünte Dächer zusätzlich erforderliche konstruktive Aufwand (statische Anforderungen), der<br />

nicht im Verhältnis zur Gesamtbaumaßnahme dieser baulichen Anlagen steht. Deshalb sind diese<br />

Anlagen von der Festsetzung ausgenommen.<br />

TF 11.7<br />

Innerhalb der Straßenverkehrsflächen der Planstraßen sind einseitig standortgerechte<br />

Bäume zu pflanzen. Je angefangene laufende 20 Meter ist 1 Baum zu pflanzen. Je<br />

Baum ist eine mindestens 6 m² große Baumscheibe mit einem Mindestpflanzraum von<br />

9 m³ nachzuweisen. Die Baumscheiben sind durch Hochborde oder Baumbügel gegen<br />

Überfahren zu sichern.<br />

Die Anpflanzung hat spätestens 1 Jahr nach Herstellung der Planstraßen zu erfolgen.<br />

TF 11.7.1 An den Planstraßen A, B und C sind Bäume der Art Eberesche (Sorbus aucuparia) in<br />

der Pflanzqualität H, StU 16-18 zu pflanzen.

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