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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 54<br />

Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan vorgeschlagen und durch Übernahme als Festsetzung<br />

im Bebauungsplan rechtswirksam.<br />

TF 11.3<br />

Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind<br />

Ersatzpflanzungen in der gleichen Art vorzunehmen.<br />

Die auf den Flurstücken 438/1 und 439 (Schmiedestraße 37) erfassten Bäume der nach § 30<br />

BNatSchG i. V. m. § 26 SächsNatSchG geschützten Streuobstwiese sind dauerhaft zu erhalten.<br />

Diese Gehölze stellen zudem aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihres Alters auch wertvolle<br />

Lebensräume für Tiere, insbesondere für Vögel dar.<br />

Bei Abgang der Gehölze sind Ersatzpflanzungen in der gleichen Art vorzunehmen.<br />

TF 11.4<br />

In den Wohngebieten, dem Sondergebiet und den Flächen für Gemeinbedarf sind je<br />

angefangene 200 m² Baugrundstück mindestens 1 standortgerechter einheimischer<br />

Laubbaum in der Pflanzqualität H, 2xv, StU 8-10 oder 10 m² Laubstrauchhecke in der<br />

Qualität v.Str. 100-150 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />

Die Anpflanzung hat spätestens ein Jahr nach Nutzungsbeginn der Bauvorhaben zu erfolgen.<br />

Die Maßnahmeflächen bewirken in nicht unerheblichem Umfang die Schaffung von Lebensraum<br />

für Flora und Fauna. Die Anpflanzungen stellen eine kleinklimatische Bereicherung des Standortes<br />

dar. Die Eingrünung schafft ein angenehmeres Wohnumfeld, womit sowohl den Bedürfnissen der<br />

Wohnbevölkerung als auch den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprochen wird.<br />

Die Maßnahme ist im Fall von baulichen Eingriffen umzusetzen. Der Bezug zur Grundstücksgröße<br />

sichert eine problemlose Ermittlung und Prüfbarkeit der Pflanzungen.<br />

Die Festsetzung zum Zeitraum der Pflanzungen sichert deren Herstellung in Verbindung mit der<br />

Nutzung der Grundstücke, stellt einen direkten Zusammenhang zum baulichen Eingriff und damit<br />

einen nachprüfbaren zeitlichen Rahmen ihrer Umsetzung her.<br />

TF 11.5<br />

Auf den Flächen für Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule ist je 4 versiegelte<br />

Stellplätze mindestens ein einheimischer Laubbaum in der Pflanzqualität H, 3xv, mit<br />

Drahtballen, StU 16-18 zu pflanzen.<br />

Die dabei zu pflanzenden Bäume sind auf die ermittelte Anzahl zu pflanzender Bäume<br />

gemäß Festsetzung 11.4 anzurechnen.<br />

Die Anpflanzung hat spätestens 1 Jahr nach Herstellung der Stellplätze zu erfolgen.<br />

Je Baum ist im versiegelten Umfeld eine mindestens 10 m² große Baumscheibe mit einem<br />

Mindestpflanzraum von 15 m³ nachzuweisen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren<br />

zu sichern.

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