Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 54<br />
Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan vorgeschlagen und durch Übernahme als Festsetzung<br />
im Bebauungsplan rechtswirksam.<br />
TF 11.3<br />
Die als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind<br />
Ersatzpflanzungen in der gleichen Art vorzunehmen.<br />
Die auf den Flurstücken 438/1 und 439 (Schmiedestraße 37) erfassten Bäume der nach § 30<br />
BNatSchG i. V. m. § 26 SächsNatSchG geschützten Streuobstwiese sind dauerhaft zu erhalten.<br />
Diese Gehölze stellen zudem aufgrund ihrer Zusammensetzung und ihres Alters auch wertvolle<br />
Lebensräume für Tiere, insbesondere für Vögel dar.<br />
Bei Abgang der Gehölze sind Ersatzpflanzungen in der gleichen Art vorzunehmen.<br />
TF 11.4<br />
In den Wohngebieten, dem Sondergebiet und den Flächen für Gemeinbedarf sind je<br />
angefangene 200 m² Baugrundstück mindestens 1 standortgerechter einheimischer<br />
Laubbaum in der Pflanzqualität H, 2xv, StU 8-10 oder 10 m² Laubstrauchhecke in der<br />
Qualität v.Str. 100-150 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.<br />
Die Anpflanzung hat spätestens ein Jahr nach Nutzungsbeginn der Bauvorhaben zu erfolgen.<br />
Die Maßnahmeflächen bewirken in nicht unerheblichem Umfang die Schaffung von Lebensraum<br />
für Flora und Fauna. Die Anpflanzungen stellen eine kleinklimatische Bereicherung des Standortes<br />
dar. Die Eingrünung schafft ein angenehmeres Wohnumfeld, womit sowohl den Bedürfnissen der<br />
Wohnbevölkerung als auch den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entsprochen wird.<br />
Die Maßnahme ist im Fall von baulichen Eingriffen umzusetzen. Der Bezug zur Grundstücksgröße<br />
sichert eine problemlose Ermittlung und Prüfbarkeit der Pflanzungen.<br />
Die Festsetzung zum Zeitraum der Pflanzungen sichert deren Herstellung in Verbindung mit der<br />
Nutzung der Grundstücke, stellt einen direkten Zusammenhang zum baulichen Eingriff und damit<br />
einen nachprüfbaren zeitlichen Rahmen ihrer Umsetzung her.<br />
TF 11.5<br />
Auf den Flächen für Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule ist je 4 versiegelte<br />
Stellplätze mindestens ein einheimischer Laubbaum in der Pflanzqualität H, 3xv, mit<br />
Drahtballen, StU 16-18 zu pflanzen.<br />
Die dabei zu pflanzenden Bäume sind auf die ermittelte Anzahl zu pflanzender Bäume<br />
gemäß Festsetzung 11.4 anzurechnen.<br />
Die Anpflanzung hat spätestens 1 Jahr nach Herstellung der Stellplätze zu erfolgen.<br />
Je Baum ist im versiegelten Umfeld eine mindestens 10 m² große Baumscheibe mit einem<br />
Mindestpflanzraum von 15 m³ nachzuweisen. Die Baumscheiben sind gegen Überfahren<br />
zu sichern.