Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 53<br />
Schutz vorhandener Vegetationsbestände<br />
Die Lage der neu zu errichtenden baulichen Anlagen ist so zu wählen, dass die Fällung von Gehölzen<br />
vermieden wird.<br />
Während der Bauphase sind die zu erhaltenden Vegetationsbestände so zu schützen, dass eine<br />
Beschädigung ausgeschlossen werden kann. Eine mögliche Gefährdung der Vegetation muss<br />
durch entsprechende Schutzmaßnahmen auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden. Hierzu ist die<br />
DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"<br />
unbedingt zu beachten.<br />
Artenschutz<br />
Im Ergebnis des speziellen artenschutzrechtlichen Beitrages wurde festgestellt, dass es durch die<br />
Baumaßnahme zur Zerstörung von innerstädtischen Offenlandbereichen (Grünland, Acker) und<br />
Ruderalfluren mit Gehölzaufwuchs kommt, die potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten der<br />
synanthropen Arten Goldammer und Haubenlerche und ubiquitärer Boden-, Frei- und Nischenbrüter<br />
darstellen. Eine Betroffenheit kann somit nicht ausgeschlossen werden.<br />
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen ubiquitärer Boden-, Frei- und Nischenbrüter wird im speziellen<br />
artenschutzrechtlichen Beitrag folgende Vermeidungsmaßnahme aufgeführt:<br />
Bauzeitenregelung<br />
TF 11.2<br />
Vor Baumaßnahmen, die in dem Zeitraum vom 01.03. bis 30.09. durchgeführt werden,<br />
ist eine artenschutzrechtliche Vorbegehung in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde<br />
vorzunehmen, auf deren Grundlage die Freigabe des Baubereiches<br />
oder weitere Auflagen festgelegt werden.<br />
Als optimaler Baubeginn gilt der Zeitraum vom 01. Oktober - 28. Februar eines jeden Jahres.<br />
Wenn aus bautechnischen / vergaberechtlichen Gründen ein Baubeginn zwischen 01. Oktober und<br />
28. Februar nicht möglich ist, dann ist eine artenschutzrechtliche Vorbegehung in Abstimmung mit<br />
der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen, auf deren Grundlage die Freigabe des Baubereichs<br />
oder weitere Auflagen festgelegt werden.<br />
Die im Kapitel 5.1.1 des speziellen artenschutzrechtlichen Beitrags (saB) benannten Maßnahmen<br />
zur Vermeidung / Minderung sind Voraussetzung, um das Eintreten der Verbotstatbestände des §<br />
44 Abs. 1 Nr. 1 - 4 i. V. m. mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen zu können.<br />
8.12.2 Kompensationsmaßnahmen<br />
Die vorgesehenen grünordnerischen Maßnahmen zur Kompensation haben zum Ziel, den negativen<br />
Einfluss der zu erwartenden Baumaßnahmen auf den Boden- und Wasserhaushalt sowie auf<br />
die Lebensräume von Flora und Fauna so gering wie möglich zu halten. Sie werden durch den