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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 52<br />

Während der Bauarbeiten sind schallgedämpfte Maschinen einzusetzen, um die Beeinträchtigungen<br />

der Fauna (siehe spezieller artenschutzrechtlicher Beitrag, Vermeidungsmaßnahme V saB 1)<br />

und der Lebensqualität für die nördlich, östlich und westlich angrenzende Wohnsiedlung zu minimieren.<br />

Der Einsatz der Baumaschinen hat unter Beachtung der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)<br />

zu erfolgen (u. a. Beachtung der Einsatzzeiten der Geräte und Maschinen<br />

des Anhangs der Verordnung).<br />

Schutz des Grundwassers<br />

Schadstoffe, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenwasserhaushalts herbeiführen,<br />

z. B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, sind sachgemäß zu verwenden<br />

und zu lagern.<br />

Schutz des Bodens<br />

Gemäß § 1 BBodSchG sollen bei Einwirkung auf den Boden Beeinträchtigungen so weit wie möglich<br />

vermieden werden. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG<br />

so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Baubedingte<br />

Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) müssen auf<br />

das den Umständen entsprechende notwendige Maß beschränkt bleiben (§ 7 Abs. 1 SächsABG).<br />

Bei jeglichen Schachtungs- und anderen Bodenarbeiten sowie bei Befahren mit Arbeitsmaschinen<br />

sind Maßnahmen des Bodenschutzes zu ergreifen. Besonders zu beachten ist der Schutz des<br />

Mutterbodens (§ 202 BauGB). Der nutzbare Zustand des bei Bauarbeiten abgetragenen Mutterbodens<br />

ist zu erhalten und der Boden vor Vernichtung bzw. vor Vergeudung zu schützen.<br />

Baubedingt anfallendes Bodenmaterial ist vorrangig im Baubereich einer Wiederverwertung entsprechend<br />

den Forderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) zuzuführen.<br />

Die Beeinträchtigung auch des nicht verlagerten Bodens ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die<br />

DIN-Vorschriften 18 300 "Erdarbeiten" sowie DIN 18 915 "Bodenarbeiten" sind einzuhalten. Zur<br />

Vermeidung von Bodenbelastungen durch die Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen sind geeignete<br />

Vorkehrungen, wie Auslegung von Folienböden und Abdeckung mit Folien, zu treffen.<br />

Ausgehobener Boden ist vor dem Wiedereinbau auf seine Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Entsprechend<br />

ist die DIN 19 731 "Verwertung von Bodenmaterial" zu beachten.<br />

Alle bei den Arbeiten anfallende Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach<br />

Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 3 und 15 Abs. 1 des Gesetztes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />

und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz<br />

- KrWG) vom 24. Februar 2012 und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze<br />

und Verordnungen zu entsorgen (Verwertung/Beseitigung).<br />

Alle im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Abfälle sind separat zu erfassen und entsprechend<br />

ihrem Schadstoffpotenzial dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen (§ 28 Abs. 1 KrWG)<br />

zuzuführen. Nach § 7 Abs. 2 KrWG hat dabei die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung.

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