Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 52<br />
Während der Bauarbeiten sind schallgedämpfte Maschinen einzusetzen, um die Beeinträchtigungen<br />
der Fauna (siehe spezieller artenschutzrechtlicher Beitrag, Vermeidungsmaßnahme V saB 1)<br />
und der Lebensqualität für die nördlich, östlich und westlich angrenzende Wohnsiedlung zu minimieren.<br />
Der Einsatz der Baumaschinen hat unter Beachtung der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)<br />
zu erfolgen (u. a. Beachtung der Einsatzzeiten der Geräte und Maschinen<br />
des Anhangs der Verordnung).<br />
Schutz des Grundwassers<br />
Schadstoffe, die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und des Bodenwasserhaushalts herbeiführen,<br />
z. B. Betriebsstoffe für die eingesetzten Baumaschinen, sind sachgemäß zu verwenden<br />
und zu lagern.<br />
Schutz des Bodens<br />
Gemäß § 1 BBodSchG sollen bei Einwirkung auf den Boden Beeinträchtigungen so weit wie möglich<br />
vermieden werden. Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich gemäß § 4 Abs. 1 BBodSchG<br />
so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Baubedingte<br />
Bodenbelastungen (z.B. Verdichtungen, Erosion, Durchmischung mit Fremdstoffen) müssen auf<br />
das den Umständen entsprechende notwendige Maß beschränkt bleiben (§ 7 Abs. 1 SächsABG).<br />
Bei jeglichen Schachtungs- und anderen Bodenarbeiten sowie bei Befahren mit Arbeitsmaschinen<br />
sind Maßnahmen des Bodenschutzes zu ergreifen. Besonders zu beachten ist der Schutz des<br />
Mutterbodens (§ 202 BauGB). Der nutzbare Zustand des bei Bauarbeiten abgetragenen Mutterbodens<br />
ist zu erhalten und der Boden vor Vernichtung bzw. vor Vergeudung zu schützen.<br />
Baubedingt anfallendes Bodenmaterial ist vorrangig im Baubereich einer Wiederverwertung entsprechend<br />
den Forderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetztes (KrWG) zuzuführen.<br />
Die Beeinträchtigung auch des nicht verlagerten Bodens ist zu vermeiden bzw. zu minimieren. Die<br />
DIN-Vorschriften 18 300 "Erdarbeiten" sowie DIN 18 915 "Bodenarbeiten" sind einzuhalten. Zur<br />
Vermeidung von Bodenbelastungen durch die Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen sind geeignete<br />
Vorkehrungen, wie Auslegung von Folienböden und Abdeckung mit Folien, zu treffen.<br />
Ausgehobener Boden ist vor dem Wiedereinbau auf seine Wiederverwendbarkeit zu prüfen. Entsprechend<br />
ist die DIN 19 731 "Verwertung von Bodenmaterial" zu beachten.<br />
Alle bei den Arbeiten anfallende Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit nach<br />
Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 3 und 15 Abs. 1 des Gesetztes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft<br />
und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz<br />
- KrWG) vom 24. Februar 2012 und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze<br />
und Verordnungen zu entsorgen (Verwertung/Beseitigung).<br />
Alle im Rahmen der Baumaßnahme anfallenden Abfälle sind separat zu erfassen und entsprechend<br />
ihrem Schadstoffpotenzial dafür zugelassenen Entsorgungsanlagen (§ 28 Abs. 1 KrWG)<br />
zuzuführen. Nach § 7 Abs. 2 KrWG hat dabei die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung.