Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 51<br />
Versickerungsmulden und Versickerungsbecken sind dabei für die öffentlichen Verkehrsflächen die<br />
geeigneten Anlagen. Für die grundstücksbezogene Niederschlagsentwässerung wird aus wasserwirtschaftlicher<br />
Sicht eine Mulden- oder Mulden-Rigolen-Versickerung festgesetzt, da hierdurch<br />
eine bessere Reinigung des Niederschlagswassers über die Bodenzone erreicht wird. Die<br />
Schachtversickerung sollte nur im Ausnahmefall zum Einsatz kommen (siehe hierzu auch<br />
Punkt 5).<br />
Für den Bau von Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser (hier Versickerungsbecken 1 und<br />
2) ist keine Genehmigung nach § 67 Abs. 2 Nr. 5a SächsWG erforderlich. Die Versickerung von<br />
Niederschlagswasser stellt jedoch nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Gewässerbenutzung dar, für<br />
die nach § 8 WHG eine Erlaubnis erforderlich ist.<br />
Bei den Versickerungsmulden kann von einer breitflächigen Versickerung ausgegangen werden,<br />
für die keine Erlaubnis erforderlich ist. Dies gilt sowohl für die grundstücksbezogene Versickerung<br />
als auch für die Versickerung in den straßenbegleitenden Gräben.<br />
8.12 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Natur und Landschaft<br />
Zu diesem Bebauungsplan wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erarbeitet und in<br />
einem Umweltbericht gemäß Anlage zum BauGB mit integriertem Grünordnungsplan dargestellt.<br />
Dazu wurden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB beschrieben,<br />
die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet. Integriert wird<br />
darin auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des<br />
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes betrachtet<br />
(Eingriffsregelung nach BNatSchG) und erforderliche Kompensationsmaßnahmen beschrieben.<br />
Der Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan bildet einen gesonderten Teil des Bebauungsplanes.<br />
Um geeignete Maßnahmen für die betroffenen Arten zu ermitteln, wurde im Rahmen der Aufstellung<br />
des Bebauungsplanes ein spezieller artenschutzrechtlicher Beitrag (saB) erarbeitet.<br />
Folgende Maßnahmen sind im Grünordnungsplan festgesetzt:<br />
8.12.1 Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen<br />
Vermeidung von Emissionen<br />
TF 11.1<br />
Es sind ausschließlich Maschinen und Fahrzeuge einzusetzen, die den Anforderungen<br />
der 32. BImSchV genügen und mit dem RAL-Umweltzeichen (RAL - UZ 53) ausgestattet<br />
sind. Beim ausnahmsweisen Einsatz künstlicher Lichtquellen sind Natriumdampfniederdrucklampen<br />
zu verwenden. Die Lichtwirkung der Beleuchtungskörper ist durch<br />
Lichtblenden auf den unmittelbaren Lager- bzw. Arbeitsbereich zu beschränken.