Download - Stadt Markkleeberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />
Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />
Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 49<br />
8.10 Verkehrsflächen<br />
TF 9.1<br />
Die Straßenverkehrsflächen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.<br />
Nach § 30 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ein Vorhaben nach<br />
§ 29 BauGB i. V. m. den Vorschriften der BauNVO zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.<br />
Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen "entsprechend den Erfordernissen<br />
der Bebauung und des Verkehrs" hergestellt werden.<br />
Auch in Bezug auf den § 4 Abs. 1 SächsBO ist der Zugang eines Grundstückes zu einer öffentlichen<br />
Verkehrsfläche in einer angemessenen Breite eine wesentliche Voraussetzung für seine Bebaubarkeit.<br />
Darüber hinaus werden nicht nur die Baugrundstücke der Wohngebiete, sondern auch die Flächen<br />
für den Gemeinbedarf und das Sondergebiet des Kinderdorfes über die Planstraßen erschlossen,<br />
so dass wesentliche öffentliche Belange die öffentliche Zugänglichkeit der Planstraßen erfordern.<br />
Es sind damit alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, anzuwenden. Dies<br />
betrifft sowohl die Ausbaustandards, die Unterhaltungsbaulast und nicht zuletzt die Anwendung<br />
der Straßenverkehrsordnung.<br />
Nach Herstellung und Abnahme ist für die Planstraßen der jeweilige Widmungsakt vorzunehmen.<br />
TF 9.2 - 9.5 Festsetzung der Querschnitte der Planstraßen A - F und der Verkehrsfläche mit<br />
Zweckbestimmung "Fußgängerbereich"<br />
Für die neu zu erschließenden Wohngrundstücke stellen die Planstraßen C und D die Haupterschließungsachsen<br />
zwischen der Schmiedestraße und der Zöbigkerstraße dar. Sie werden die<br />
Verkehrsströme aus dem Plangebiet aufnehmen und über die Planstraßen A, B, E und F verteilen.<br />
Die Regelbreiten der Planstraßen sind so vorgesehen, dass wechselseitig Stellplätze als<br />
Längsparker angeordnet werden können. Die privaten Stellplätze sind jedoch grundsätzlich auf<br />
den Baugrundstücken herzustellen.<br />
Die öffentlichen Verkehrsflächen für Erschließungsstraßen werden in einer Breite von 10,90 m<br />
(Planstraße C und D) bzw. 9,90 m (Planstraßen A, B, F, E) ausgeführt. Innerhalb der Verkehrsfläche<br />
haben die Fahrbahnen eine Breite von 5,50 m, bei Ausführung eines 2 m breiten Fußweges,<br />
bzw. 6,50 m bei Ausführung von Mischverkehrsflächen. Die übrigen Flächen werden durch straßenbegleitende<br />
Entwässerungsmulden; Bankett und Rückenstütze belegt.<br />
Da die Entwässerung der Verkehrsflächen dezentral erfolgen soll, wurden den Planstraßen Entwässerungsmulden<br />
zugeordnet. Ebenso wurde bewusst eine größere Bankettbreite gewählt, um<br />
den notwendigen Platz für die erforderliche Verkehrsbeschilderung vorhalten zu können.<br />
Die Breiten der in der öffentlichen Grünfläche verlaufenden Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung<br />
"Fußgängerbereich" wurden hinsichtlich ihrer Nutzungsansprüche gewählt. So ist absehbar, dass<br />
der zwischen den Planstraßen C und D (auf Höhe der Planstraßen A und F) verlaufende Fuß- und