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Download - Stadt Markkleeberg

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<strong>Stadt</strong> <strong>Markkleeberg</strong><br />

Bebauungsplan "Caritas Kinder- und Jugenddorf <strong>Markkleeberg</strong>", 1. Änderung<br />

Begründung zum 3. Entwurf, Stand 23. Oktober 2013 Seite 49<br />

8.10 Verkehrsflächen<br />

TF 9.1<br />

Die Straßenverkehrsflächen werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.<br />

Nach § 30 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ein Vorhaben nach<br />

§ 29 BauGB i. V. m. den Vorschriften der BauNVO zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist.<br />

Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen die Erschließungsanlagen "entsprechend den Erfordernissen<br />

der Bebauung und des Verkehrs" hergestellt werden.<br />

Auch in Bezug auf den § 4 Abs. 1 SächsBO ist der Zugang eines Grundstückes zu einer öffentlichen<br />

Verkehrsfläche in einer angemessenen Breite eine wesentliche Voraussetzung für seine Bebaubarkeit.<br />

Darüber hinaus werden nicht nur die Baugrundstücke der Wohngebiete, sondern auch die Flächen<br />

für den Gemeinbedarf und das Sondergebiet des Kinderdorfes über die Planstraßen erschlossen,<br />

so dass wesentliche öffentliche Belange die öffentliche Zugänglichkeit der Planstraßen erfordern.<br />

Es sind damit alle Regelungen des öffentlichen Rechts, die Straßen betreffen, anzuwenden. Dies<br />

betrifft sowohl die Ausbaustandards, die Unterhaltungsbaulast und nicht zuletzt die Anwendung<br />

der Straßenverkehrsordnung.<br />

Nach Herstellung und Abnahme ist für die Planstraßen der jeweilige Widmungsakt vorzunehmen.<br />

TF 9.2 - 9.5 Festsetzung der Querschnitte der Planstraßen A - F und der Verkehrsfläche mit<br />

Zweckbestimmung "Fußgängerbereich"<br />

Für die neu zu erschließenden Wohngrundstücke stellen die Planstraßen C und D die Haupterschließungsachsen<br />

zwischen der Schmiedestraße und der Zöbigkerstraße dar. Sie werden die<br />

Verkehrsströme aus dem Plangebiet aufnehmen und über die Planstraßen A, B, E und F verteilen.<br />

Die Regelbreiten der Planstraßen sind so vorgesehen, dass wechselseitig Stellplätze als<br />

Längsparker angeordnet werden können. Die privaten Stellplätze sind jedoch grundsätzlich auf<br />

den Baugrundstücken herzustellen.<br />

Die öffentlichen Verkehrsflächen für Erschließungsstraßen werden in einer Breite von 10,90 m<br />

(Planstraße C und D) bzw. 9,90 m (Planstraßen A, B, F, E) ausgeführt. Innerhalb der Verkehrsfläche<br />

haben die Fahrbahnen eine Breite von 5,50 m, bei Ausführung eines 2 m breiten Fußweges,<br />

bzw. 6,50 m bei Ausführung von Mischverkehrsflächen. Die übrigen Flächen werden durch straßenbegleitende<br />

Entwässerungsmulden; Bankett und Rückenstütze belegt.<br />

Da die Entwässerung der Verkehrsflächen dezentral erfolgen soll, wurden den Planstraßen Entwässerungsmulden<br />

zugeordnet. Ebenso wurde bewusst eine größere Bankettbreite gewählt, um<br />

den notwendigen Platz für die erforderliche Verkehrsbeschilderung vorhalten zu können.<br />

Die Breiten der in der öffentlichen Grünfläche verlaufenden Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung<br />

"Fußgängerbereich" wurden hinsichtlich ihrer Nutzungsansprüche gewählt. So ist absehbar, dass<br />

der zwischen den Planstraßen C und D (auf Höhe der Planstraßen A und F) verlaufende Fuß- und

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